Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50: Was ist besser für Mieter und Vermieter?

Was bedeutet 30-70 Heizkostenabrechnung?
Die 30-70-Aufteilung in der Heizkostenabrechnung bedeutet, dass:
- 30 % der Heizkosten nach Wohnfläche (Verbrauchsunabhängig) verteilt werden
- 70 % der Heizkosten nach gemessenem Verbrauch (Verbrauchsabhängig) aufgeteilt werden
Hintergrund:
- Diese Regelung ist in der Heizkostenverordnung (HeizKV) vorgeschrieben (§ 6 Abs. 1 HeizKV)
- Ziel ist ein gerechter Kostenansatz, der sparsames Heizverhalten belohnt
In der Praxis heißt das:
- Die verbrauchsunabhängigen Kosten (z. B. Grundkosten der Heizungsanlage) werden zu 30 % auf alle Nutzer nach Fläche verteilt.
- Die restlichen 70 % werden auf Basis des individuellen Verbrauchs (gemessen über Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler etc.) berechnet.
Wichtig für Hausverwaltungen:
- Die 30/70-Aufteilung ist Standard und nur unter bestimmten Voraussetzungen änderbar (z. B. bei technisch nicht messbarem Verbrauch)
- Änderungen erfordern eine geregelte Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Eigentümergemeinschaft
Die Kombination aus Flächen- und Verbrauchsanteil sorgt für Transparenz und Fairness in der Kostenverteilung.
"Die 30/70-Verteilung ist rechtlich klar geregelt und schafft echte Verbrauchsgerechtigkeit – 50/50 ist nur dann sinnvoll, wenn technische oder bauliche Gründe eine faire Verbrauchsmessung verhindern."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wann Verteilerschlüssel 50/50?

Ein Verteilerschlüssel von 50/50 bei der Heizkostenabrechnung bedeutet, dass jeweils 50 % der Kosten nach Wohnfläche und 50 % nach gemessenem Verbrauch abgerechnet werden. Dieser Schlüssel darf nur angewendet werden, wenn die Heizkostenverordnung dies ausdrücklich erlaubt, zum Beispiel:
- Wenn das Gebäude niedrigenergiestandard erreicht (gemäß §6 Abs. 4 Heizkostenverordnung)
- Oder wenn der Wärmeverbrauch nur schwer oder gar nicht messbar ist (etwa bei Fußbodenheizungen ohne Einzelmessung)
In diesen Fällen muss die Abweichung vom Standard 30/70 begründet sein und sollte vertraglich fixiert sein, etwa in Mietverträgen oder Teilungserklärungen. Ohne sachlichen Grund ist ein 50/50-Schlüssel nicht zulässig. Er kann für bestimmte Gebäudearten mit sehr geringem Verbrauch sinnvoller sein, da der Verbrauchseinfluss dann geringer ausfällt.
Wie werden Heizkosten im Mehrfamilienhaus aufgeteilt?
In einem Mehrfamilienhaus erfolgt die Heizkostenaufteilung gemäß Heizkostenverordnung nach einem zweistufigen Prinzip:
Grundkostenanteil (z. B. 30 %)
- Wird nach Wohnfläche oder vereinbarter Nutzfläche verteilt
- Deckt fixe Kosten wie Grundbetrieb der Heizung ab
Verbrauchskostenanteil (z. B. 70 %)
- Wird nach individuellem Heizverbrauch abgerechnet
- Verbrauch wird über Heizkostenverteiler, Wärmezähler oder Verdunsterröhrchen erfasst
Beispielhafte Schritte:
- Gesamtkosten der Heizperiode werden vom Energieversorger ermittelt
- Diese werden in verbrauchsunabhängige und verbrauchsabhängige Kosten aufgeteilt
- Grundkosten werden nach Fläche verteilt
- Verbrauchskosten werden gemäß den gemessenen Einheiten auf die Wohnungen umgelegt
Wichtig:
Abweichungen vom Standard (z. B. 50/50) sind nur in Sonderfällen erlaubt und müssen begründet sein. Die Technik zur Verbrauchserfassung muss ordnungsgemäß installiert und gewartet sein – Heizkostenabrechnung Beispiel.
Welche Fläche bei Heizkostenabrechnung?
Für die Heizkostenabrechnung wird in der Regel die Wohnfläche als Maßstab für die Grundkostenverteilung (z. B. 30 % bei 70/30-Aufteilung) verwendet. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die im Mietvertrag, in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan festgelegte Fläche.
In Eigentümergemeinschaften kann auch die Miteigentumsanteile oder eine vereinbarte Nutzfläche maßgeblich sein – je nach vertraglicher Regelung. Wichtig ist, dass die verwendete Fläche einheitlich und nachvollziehbar dokumentiert ist, da sie direkt die Kostenverteilung beeinflusst – Heizkostenabrechnung 30/70 Beispiel.
Welche gesetzliche Grundlage regelt die Aufteilung 30/70 bzw. 50/50 in der Heizkostenabrechnung?
Die zentrale gesetzliche Grundlage ist die Heizkostenverordnung (HeizKV), insbesondere:
§ 6 Abs. 1 HeizKV:
- Regelt die Standardaufteilung 70 % Verbrauch / 30 % Fläche
- Gilt für zentrale Heizungsanlagen mit Verbrauchserfassung
§ 6 Abs. 4 HeizKV:
- Erlaubt abweichende Verteilungen (z. B. 50/50), wenn
- der Wärmeverbrauch nicht ausreichend erfassbar ist
- oder das Gebäude besonders energieeffizient ist
Für die Praxis bedeutet das:
- Die 70/30-Regel ist der gesetzliche Regelfall
- Eine andere Verteilung (z. B. 50/50) ist nur ausnahmsweise zulässig und muss begründet und dokumentiert werden
- Änderungen müssen vertraglich vereinbart oder durch die Eigentümergemeinschaft beschlossen werden
Was sagt die Heizkostenverordnung zur Wahl der Verteilung?
Die Heizkostenverordnung (HeizKV) schreibt in § 6 vor, dass die Heizkosten grundsätzlich zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohnfläche abzurechnen sind. Diese Verteilung soll ein gerechtes und verbrauchsorientiertes Abrechnungssystem sicherstellen und Mieter zum Energiesparen motivieren.
Abweichungen sind möglich, aber nur unter bestimmten Bedingungen – zum Beispiel bei Niedrigenergiegebäuden oder wenn der Verbrauch nicht genau erfasst werden kann. In solchen Fällen darf der Verteilerschlüssel zwischen 50/50 und 70/30 liegen –Heizkostenabrechnung 30/70 Beispiel.
Wichtig ist: Die gewählte Verteilung muss nachvollziehbar begründet, vertraglich vereinbart und technisch umsetzbar sein. Ohne triftigen Grund ist die Änderung vom gesetzlichen Standard nicht zulässig
"Die Heizkostenverordnung lässt Spielraum – aber nur, wenn er technisch und rechtlich sauber begründet ist.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wann ist eine Abweichung von der 70/30-Regel rechtlich zulässig?
Eine Abweichung vom Standard-Verteilerschlüssel 70 % Verbrauch / 30 % Fläche ist laut § 6 Abs. 4 Heizkostenverordnung nur in klar definierten Ausnahmefällen erlaubt:
Zulässige Fälle:
- Geringer Energieverbrauch: In Gebäuden mit besonders niedrigem Wärmebedarf (z. B. Passivhäuser) kann eine Verteilung wie 50/50 zulässig sein.
- Technische Einschränkungen: Wenn der individuelle Verbrauch nicht oder nur unzumutbar messbar ist, z. B. bei alten Fußbodenheizungen ohne Erfassungstechnik.
Voraussetzungen für eine zulässige Abweichung:
- Die Änderung muss nachvollziehbar begründet sein
- Sie muss vertraglich festgelegt oder von der Eigentümergemeinschaft wirksam beschlossen werden
- Die gewählte Verteilung darf nicht zum Nachteil einzelner Parteien führen
Ohne sachlichen Grund oder technische Notwendigkeit ist eine Abweichung nicht rechtmäßig – eine falsche Anwendung kann zu Rückforderungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen führen – Heizkostenabrechnung prüfen.
Welche Spielräume haben Vermieter und Hausverwaltungen?
Vermieter und Hausverwaltungen haben bei der Heizkostenverteilung nur begrenzten Spielraum, da die Heizkostenverordnung (HeizKV) verbindliche Vorgaben macht. Der gesetzliche Standard ist 70 % Verbrauch / 30 % Fläche – Heizkostenverordnung 2024.
Ein abweichender Schlüssel, etwa 50/50, ist nur in Ausnahmefällen zulässig – etwa bei nicht messbarem Verbrauch oder in energieeffizienten Gebäuden. Solche Abweichungen müssen begründet und vertraglich vereinbart sein (z. B. im Mietvertrag oder durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft).
Wichtig ist: Ohne rechtlich zulässigen Grund darf keine Änderung vorgenommen werden. Der Spielraum besteht also nur innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen – nicht nach Belieben.
Wie reagieren Gerichte bei Streitigkeiten zur Verteilungsmethode?
Gerichte prüfen bei Streitigkeiten zur Heizkostenverteilung vor allem, ob die Heizkostenverordnung korrekt angewendet wurde – Heizkostenabrechnung prüfen. Die bisherige Rechtsprechung zeigt klare Tendenzen:
Typische gerichtliche Prüfungen:
- Wurde die 70/30-Verteilung eingehalten? Wenn nein, muss ein gesetzlich zulässiger Ausnahmefall vorliegen.
- Gibt es eine nachvollziehbare Begründung für einen abweichenden Schlüssel (z. B. 50/50)?: Ohne triftigen Grund wird die Abweichung oft für unwirksam erklärt.
- Ist die Verbrauchserfassung technisch korrekt und ordnungsgemäß erfolgt? Fehlerhafte oder fehlende Messungen führen regelmäßig zu Nachzahlungskürzungen oder Rückforderungen.
Praxisbeispiel aus Urteilen:
- Wenn der Vermieter ohne rechtliche Grundlage von der 70/30-Regel abweicht, kann das Gericht die Abrechnung für teilweise oder vollständig unwirksam erklären.
- Bei mangelnder Transparenz oder fehlenden technischen Voraussetzungen drohen Rückzahlungen an die Mieter.
"Eine 50/50-Aufteilung ist nur dann zulässig, wenn der Verbrauch technisch kaum beeinflussbar ist – ohne klare Begründung wird sie schnell zur rechtlichen Stolperfalle."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Änderungen bringt die Novelle der Heizkostenverordnung mit sich?

Die Novelle der Heizkostenverordnung, die seit Dezember 2021 gilt, bringt vor allem mehr Transparenz und Digitalisierung in die Abrechnung. Ziel ist es, Mieter zum Energiesparen zu motivieren und die EU-Energieeffizienzrichtlinie umzusetzen.
Die wichtigsten Neuerungen:
- Monatliche Verbrauchsinformationen: Wenn fernablesbare Messgeräte installiert sind, müssen Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch informiert werden.
- Pflicht zu fernablesbarer Technik: Neu eingebaute Zähler und Heizkostenverteiler müssen aus der Ferne ablesbar sein. Alte Geräte müssen bis spätestens Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
- Erweiterte Abrechnungsinhalte: Die Heizkostenabrechnung muss künftig auch Angaben wie den CO₂-Ausstoß und den genauen Energieverbrauch in Kilowattstunden enthalten.
Für Hausverwaltungen bedeutet das:
Mehr Aufwand bei der Umsetzung, aber auch die Chance, Prozesse zu digitalisieren und langfristig effizienter zu gestalten. Die Einhaltung dieser Pflichten ist verbindlich – Verstöße können zu Beanstandungen oder Kürzungen durch Mieter führen.
Wie gehen andere Bundesländer mit der Verteilungspraxis um?
Die Heizkostenverordnung ist eine bundesweit einheitliche Verordnung – das heißt: alle Bundesländer müssen dieselben Regeln anwenden – Heizkostenverordnung Funkzähler. Es gibt keine länderspezifischen Unterschiede bei der Verteilung der Heizkosten.
Was sich jedoch regional unterscheidet, sind:
- Technische Standards: In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg oder Bayern) ist der Einsatz moderner Messtechnik bereits stärker verbreitet.
- Förderprogramme: Manche Länder unterstützen Hausverwaltungen bei der Umrüstung auf fernablesbare Geräte oder bei energetischen Sanierungen.
- Kontrolldichte: Die Überwachung durch Mietervereine oder Energieagenturen kann regional unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Welche technischen Voraussetzungen müssen für die verbrauchsabhängige Erfassung erfüllt sein?
Damit eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung rechtssicher erfolgen kann, müssen bestimmte technische Mindeststandards erfüllt sein. Zentrale Voraussetzung ist der Einbau geeigneter Messgeräte an allen relevanten Verbrauchsstellen.
Dazu zählen:
- Heizkostenverteiler an den Heizkörpern
- Wärmemengenzähler bei zentralen Heizsystemen oder Etagenheizungen
- Warmwasserzähler bei gemeinsamer Warmwasserbereitung
Diese Geräte müssen geeicht, funktionsfähig und korrekt montiert sein. Seit der Novelle der Heizkostenverordnung 2021 gilt zudem: Neue Geräte müssen fernablesbar sein, also ohne Betreten der Wohnung ausgelesen werden können. Bis Ende 2026 müssen auch bestehende Systeme entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden.
Wichtig für Hausverwaltungen: Ohne funktionierende und zugelassene Messtechnik ist keine verbrauchsabhängige Abrechnung zulässig. In solchen Fällen kann der Mieter seine Heizkosten um 15 % kürzen (§ 12 HeizKV). Regelmäßige Wartung und Prüfung der Geräte ist daher Pflicht.
Welche Rolle spielen moderne Heizkostenverteiler und Smart Metering?
Moderne Heizkostenverteiler und Smart Metering-Systeme sind heute zentrale Bausteine für eine präzise, gesetzeskonforme und effiziente Heizkostenabrechnung. Sie erfüllen mehrere wichtige Funktionen:
Technische Vorteile:
- Exakte Verbrauchserfassung pro Einheit oder Heizkörper
- Automatische Fernablesung, ohne Zugang zur Wohnung
- Zeitnahe Datenverfügbarkeit, z. B. für monatliche Verbrauchsinformationen
- Fehlerreduktion durch digitale Übertragung
Regulatorische Bedeutung:
- Seit 2021 gilt: Neue Messgeräte müssen fernablesbar sein
- Bis Ende 2026 müssen alle nicht fernablesbaren Systeme nachgerüstet oder ersetzt werden
- Grundlage ist die novellierte Heizkostenverordnung
Nutzen für Hausverwaltungen:
- Reduzierter Verwaltungsaufwand bei Ablesung und Abrechnung
- Bessere Nachvollziehbarkeit gegenüber Mietern und Eigentümern
- Höhere Rechtssicherheit bei Abrechnungen
"Ohne digitale Verbrauchserfassung wird Heizkostenabrechnung künftig weder effizient noch gesetzeskonform funktionieren.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wann ist der Verbrauch messbar genug für die 70/30-Verteilung?
Die 70/30-Verteilung darf nur angewendet werden, wenn der individuelle Wärmeverbrauch technisch zuverlässig messbar ist. Das bedeutet: Jede nutzende Einheit (z. B. Wohnung) muss über geeichte und korrekt funktionierende Erfassungsgeräte verfügen – entweder Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler oder elektronische Heizsysteme mit Datenerfassung – Funkzähler Heizung gesundheitsschädlich.
Der Verbrauch gilt dann als messbar genug, wenn:
- Alle Heizkörper oder Wärmequellen erfasst sind
- Die Geräte regelmäßig gewartet und geprüft werden
- Die Werte transparent dokumentiert und zugeordnet werden können
Fehlen Messgeräte oder ist die Erfassung technisch nicht zumutbar, darf keine 70/30-Abrechnung erfolgen – stattdessen ist dann etwa eine 50/50-Verteilung zulässig. Hausverwaltungen sollten vor der Abrechnung stets prüfen, ob die technischen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, um rechtlich sicher abzurechnen.
Welche Risiken bestehen bei fehlerhafter Erfassung oder ungenauer Technik?
Fehlerhafte Verbrauchserfassung oder veraltete Technik können in der Heizkostenabrechnung zu rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Problemen führen.
Typische Risiken:
- Kürzungsrecht der Mieter: Bei nicht ordnungsgemäßer Erfassung dürfen Mieter gemäß § 12 Heizkostenverordnung die Heizkosten um 15 % mindern.
- Anfechtbare Abrechnungen: Ungenaue oder fehlende Messdaten führen zu Streitigkeiten und Rückforderungen, insbesondere bei nicht plausiblen Verbrauchswerten.
- Verstoß gegen gesetzliche Pflichten: Der Einsatz nicht fernablesbarer Geräte nach 2026 stellt einen Verstoß gegen die Heizkostenverordnung dar – Heizkostenverordnung Abrechnung.
- Vertrauensverlust bei Mietern und Eigentümern: Fehlerhafte Abrechnungen mindern die Zufriedenheit und Transparenz, was zu Beschwerden und Verwaltungsmehraufwand führt.
Wie kann die Datensicherheit bei digitalen Erfassungssystemen gewährleistet werden?
Damit digitale Heizkosten-Erfassungssysteme datenschutzkonform betrieben werden können, müssen Hausverwaltungen auf sichere Technik, klare Prozesse und rechtskonforme Anbieter setzen. Entscheidend ist, dass personenbezogene Verbrauchsdaten vor unbefugtem Zugriff geschützt bleiben.
Wichtige Maßnahmen zur Datensicherheit:
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Datenübertragung
- Verwendung von zertifizierter Mess- und Auslesetechnik
- Zugriff nur durch autorisierte Personen mit klar geregelten Rechten
- Datenspeicherung nach DSGVO, insbesondere mit Löschkonzepten
- Verträge mit Dienstleistern nach Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung)
Wichtig: Auch intern sollte dokumentiert sein, wer Zugriff auf welche Daten hat, und wie diese verarbeitet werden. Nur so lassen sich Transparenz und rechtliche Absicherung garantieren. Bei Fragen empfiehlt sich die Einbindung eines Datenschutzbeauftragten – Hausverwaltung Software.
Heidi Systems stellt sicher, dass alle Erfassungs- und Abrechnungsprozesse DSGVO-konform umgesetzt werden. Der Einbau der Funkzähler erfolgt kostenfrei, und die laufenden Leistungen wie Ablesung, Datenmanagement und Datenschutzprüfung sind in einer klaren Jahrespauschale von 150 € pro Wohneinheit enthalten. So sind Hausverwaltungen rechtlich und technisch abgesichert – ohne versteckte Zusatzkosten.
Welche Datenschutzvorgaben sind bei digitaler Verbrauchserfassung zu beachten?
Bei der digitalen Erfassung von Heiz- und Wasserverbrauch gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Hausverwaltungen müssen sicherstellen, dass Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe dieser Daten rechtmäßig und transparent erfolgt.
Wichtige Vorgaben im Überblick:
- Rechtsgrundlage: Die Erfassung muss auf vertraglicher Grundlage (z. B. Mietvertrag) oder im berechtigten Interesse des Vermieters beruhen.
- Transparenzpflicht: Mieter müssen informiert werden, welche Daten erhoben, wie sie verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
- Datensparsamkeit: Nur die notwendigen Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden – keine Datenweitergabe ohne Zweckbindung.
- Technische Sicherheit: Erfassungsgeräte und Abrechnungssoftware müssen den Stand der Technik erfüllen, z. B. durch Verschlüsselung und Zugangsbeschränkungen.
- Auftragsverarbeitung: Dienstleister, die Daten verarbeiten (z. B. Abrechnungsfirmen), müssen per Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO eingebunden werden.
Welche Auswirkungen hat die Wahl auf die Betriebskostenabrechnung?

Die Wahl des Verteilungsschlüssels – etwa 70/30 oder 50/50 – hat direkte Auswirkungen auf die Verteilung der Heizkosten innerhalb der Betriebskostenabrechnung. Bei 70/30 trägt der einzelne Mieter mehr Verantwortung für seinen Verbrauch, was bei sparsamen Haushalten zu niedrigeren Kosten führen kann. Ein 50/50-Schlüssel wirkt dagegen ausgleichender, da der Verbrauch weniger stark gewichtet wird.
Das beeinflusst:
- die Kostenhöhe für einzelne Nutzer
- die Akzeptanz der Abrechnung
- die Nachvollziehbarkeit bei Nachfragen oder Streitigkeiten
Wichtig ist: Je stärker der Verbrauch gewichtet wird, desto größer ist der Unterschied zwischen Viel- und Wenigverbrauchern. Das kann Anreize schaffen, aber auch zu Konflikten führen. Daher sollte die Wahl des Schlüssels immer sachlich begründet und kommunikativ begleitet werden.
Wie groß ist der Verwaltungsaufwand bei 30/70 vs. 50/50?
Der Verwaltungsaufwand bei der Heizkostenabrechnung hängt nicht allein vom Verteilungsschlüssel (30/70 oder 50/50) ab, sondern vor allem von der Verbrauchserfassung und Systemstruktur – Heizkostenabrechnung 30/70 Beispiel
Im Vergleich:
30/70-Aufteilung (Standard):
- Höherer Aufwand bei der Verbrauchserfassung, da 70 % nach gemessenem Verbrauch berechnet werden
- Mehr Abstimmungsbedarf bei Unklarheiten oder Messfehlern
- Bietet klare gesetzliche Vorgaben, aber erfordert technisch saubere Umsetzung
50/50-Aufteilung:
- Etwas geringerer Aufwand, da der Verbrauch weniger stark ins Gewicht fällt
- Kann rechnerisch leichter sein, insbesondere bei geringem Verbrauch oder Messproblemen
- Aber: Dokumentationsaufwand steigt, da eine Abweichung vom Standard begründet und rechtlich abgesichert sein muss
"Entscheidend ist nicht der Schlüssel selbst, sondern ob die technische Basis die gewählte Verteilung rechtfertigt.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Verteilung ist wirtschaftlich sinnvoller für Eigentümergemeinschaften?
Für Eigentümergemeinschaften ist die 70/30-Verteilung in der Regel wirtschaftlich sinnvoller, da sie den Verbrauch stärker gewichtet und damit einen Sparanreiz für Bewohner schafft. Weniger Verbrauch bedeutet langfristig geringere Heizkosten für die Gesamtheit, was sich positiv auf die Nebenkostenabrechnung und die Wertstabilität der Immobilie auswirkt.
Die 50/50-Verteilung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn:
- das Gebäude sehr energieeffizient ist
- der Verbrauch kaum noch messbare Unterschiede zeigt
- oder technische Einschränkungen die Erfassung erschweren
"Wer bei der Kostenverteilung ungenau arbeitet oder gesetzliche Vorgaben ignoriert, riskiert rechtliche Konflikte – klare Regeln und saubere Dokumentation sind das A und O."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Chris Nagel
Aktuell
Alle Beiträge ansehen
Warm- und Kaltwasserzähler: Unterschiede, Einbaupflicht & Abrechnung für Vermieter

Warmwasserzähler Funk: Vorteile, Einbaupflicht & das müssen Hausverwaltungen beachten

Eichfrist Wärmemengenzähler: Diese Fristen gelten – so vermeiden Sie Abrechnungsrisiken
FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
Kostenfrei nachrüsten
Jetzt installieren lassenKostenfreie Installation der Funkgeräte

Gesetzeskonform
§ 229 Artikel 3

Datenschutzkonform
Nach DSGVO

SSL Verschlüsselung
Zertifiziert und Sicher

Server in Europa
EU Datenschutz