Wärmemengenzähler: Einbau, Abrechnung & alles, was Hausverwaltungen wissen müssen

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2 July 2025
Alles was Hausverwaltungen zum Wärmemengenzähler wissen müssen

Wann ist ein Wärmemengenzähler Pflicht?

Ein Wärmemengenzähler ist in Deutschland gemäß § 5 der Heizkostenverordnung (HKVO) grundsätzlich pflichtig, wenn die Wärmeversorgung zentral erfolgt und die verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt werden muss. Die Pflicht betrifft alle Gebäude mit mehr als einer Nutzungseinheit, also typischerweise Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Objekte.

Wesentliche Pflichtfälle im Überblick:

  • Zentrale Heizungsanlage mit mehreren Wohnungen oder Nutzungseinheiten
  • Fernwärmeanschlüsse, bei denen Heizkosten aufgeteilt werden müssen
  • Bei gemeinschaftlicher Versorgung mit Raumwärme oder Warmwasser

Ausnahmen von der Pflicht gelten nur, wenn:

  • Einbau technisch nicht möglich ist (z. B. bei baulichen Einschränkungen)
  • Der Aufwand im Vergleich zum Nutzen wirtschaftlich unzumutbar ist
  • Der Wärmeverbrauch nach Wohnfläche gleichmäßig verteilt wird (z. B. bei gleichbleibendem Verbrauch über Jahre hinweg)

Was muss der Verwalter bei der Heizkostenabrechnung beachten?

Ein Verwalter muss bei der Heizkostenabrechnung insbesondere auf Rechtskonformität und transparente Verbrauchserfassung achten. Grundlage ist die Heizkostenverordnung Funkzähler (HKVO), die eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt. Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten müssen auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs verteilt werden. Der restliche Anteil erfolgt nach Wohnfläche oder anderen festen Parametern.

Besonders wichtig ist, dass die verwendeten Messgeräte – etwa Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteilergeeicht und mit einem Funkzähler fernablesbar sind, sofern sie nach dem 1.12.2021 installiert wurden. Die Abrechnung muss nachvollziehbar, vollständig und fristgerecht (spätestens zwölf Monate nach Abrechnungszeitraum) erfolgen. Fehlerhafte oder verspätete Abrechnungen können zu Zahlungseinbehalten durch Mieter führen.

Welche Ausnahmen gibt es von der Heizkostenverordnung?

Ausnahmen der HeizkostenverordnungAusnahmen der Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung (HKVO) schreibt grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung für Heizung und Warmwasser vor. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen diese Pflicht nicht greift – wichtig für die Hausverwaltung, um unzulässige Investitionen oder Abrechnungskonflikte zu vermeiden.

Zulässige Ausnahmen laut HKVO (§11):

  • Technische Unmöglichkeit: Der Einbau von Messgeräten ist baulich oder technisch nicht realisierbar, z. B. bei verbundenen Rohrleitungssystemen ohne klare Trennung.
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Kosten für Messgeräte und deren Betrieb stehen in keinem sinnvollen Verhältnis zum Einsparpotenzial – insbesondere bei geringem Wärmeverbrauch oder hohem Sanierungsaufwand.
  • Nutzungseinheit mit nur einem Nutzer: Wenn eine zentrale Anlage nur eine Wohnung versorgt (z. B. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung), entfällt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung.
  • Gleichmäßiger Verbrauch: Bei nahezu identischem Verbrauch aller Wohneinheiten über mehrere Jahre hinweg kann auf Antrag eine Ausnahme gewährt werden.

Kann ich die Kosten für einen Wärmezähler auf den Mieter umlegen?

Ja, die Anschaffungs- und Installationskosten für einen Wärmemengenzähler können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden – allerdings nicht über die Betriebskosten, sondern im Rahmen der Modernisierungsumlage gemäß § 559 BGB. Voraussetzung ist, dass durch den Einbau eine nachhaltige Verbesserung der Energieeffizienz erfolgt, wie es etwa durch eine verbrauchsgenaue Abrechnung erreicht wird.

Die Umlage darf maximal 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich betragen. Wichtig ist, dass der Mieter vorab schriftlich informiert wird und die Maßnahme nachvollziehbar begründet ist. Betriebskosten wie Wartung, Eichung oder Ablesung für den Funkzähler dürfen hingegen als laufende Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden.

Wann gilt die Pflicht zur Ausstattung mit Wärmemengenzählern in Deutschland?

Die Pflicht zur Ausstattung mit Wärmemengenzählern ergibt sich aus der Heizkostenverordnung (HKVO) und der Energieeffizienzrichtlinie (EED) der EU. Sie betrifft alle Gebäude mit zentraler Heizungsversorgung, in denen mehrere Nutzungseinheiten (z. B. Wohnungen) mit Wärme oder Warmwasser beliefert werden.

Pflicht besteht, wenn:

  • eine zentrale Heiz- oder Warmwasseranlage mehrere Wohnungen oder Nutzungseinheiten versorgt,
  • die verbrauchsabhängige Abrechnung gesetzlich vorgeschrieben ist,
  • der Einbau technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist,
  • nach dem 1.12.2021 installierte Zähler fernablesbar sein müssen (§ 5 Abs. 2 HKVO),
  • ab 2027 alle bestehenden Zähler auf Fernablesbarkeit umgestellt sein müssen.

Keine Pflicht besteht, wenn:

  • der Einbau baulich unmöglich ist,
  • die Umrüstung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Welche Ausnahmen von der Wärmemengenzähler-Pflicht sind gesetzlich vorgesehen?

Die Wärmemengenzähler-Pflicht kann laut § 11 der Heizkostenverordnung unter bestimmten Bedingungen entfallen. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn der Einbau technisch nicht möglich ist – etwa bei untrennbarer Leitungsführung ohne klare Verbrauchszuteilung. Ebenso entfällt die Pflicht, wenn der Aufwand wirtschaftlich nicht zumutbar ist, beispielsweise bei sehr hohen Nachrüstkosten in Altbauten mit geringem Einsparpotenzial.

Eine weitere Ausnahme greift, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht zu einer gerechten Kostenverteilung führt, etwa bei bauphysikalisch stark abweichenden Wohnlagen. Zudem besteht keine Pflicht, wenn eine zentrale Anlage nur eine Nutzungseinheit versorgt.

"Technische Ausnahmen sind kein Freifahrtschein – sie müssen klar belegt, dokumentiert und im Zweifel auch verteidigt werden."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Bundesländer haben ergänzende Regelungen oder Auslegungshilfen?

Die Heizkostenverordnung (HKVO) gilt bundesweit, wird jedoch in ihrer Umsetzung und Auslegung auf Länderebene teilweise unterschiedlich gehandhabt. Einige Bundesländer stellen ergänzende Verwaltungsvorschriften, Auslegungshilfen oder Vollzugshinweise bereit, die der Hausverwaltung als Orientierung dienen können.

Beispiele für ergänzende Regelungen oder Hinweise:

  • Bayern: Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen veröffentlicht regelmäßig Hinweise zur Anwendung der HKVO, insbesondere zur Wirtschaftlichkeitsprüfung.
  • Nordrhein-Westfalen: Leitfäden zur Nachrüstungspflicht bei Funkzählern und Hinweise zur technischen Zumutbarkeit sind über Energieagenturen zugänglich.
  • Berlin: Die Senatsverwaltung stellt Informationsblätter zu Pflichten bei Altbauten und denkmalgeschützten Gebäuden bereit.
  • Baden-Württemberg: Über die LUBW (Landesanstalt für Umwelt) werden Auslegungen zur Messausstattung bei Energieversorgung angeboten.

Welche Übergangsfristen und Stichtage sollten Hausverwaltungen kennen?

Für Hausverwaltungen gelten im Zusammenhang mit der Wärmemengenzähler-Pflicht und der EED-konformen Fernablesung mehrere wichtige Fristen. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Zähler neu installiert werden (§ 5 Abs. 2 HKVO). Bereits vorhandene nicht-fernbedienbare Geräte müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.

Ab dem 1. Januar 2027 müssen dann alle Verbrauchserfassungsgeräte fernablesbar sein – unabhängig vom Installationsdatum. Zudem besteht seit 2022 die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation für Mieter, sofern fernablesbare Technik vorhanden ist.

Ab wann gelten Funkzähler als verpflichtend nach EED-Richtlinie?

Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) schreibt vor, dass alle neu installierten Geräte zur Verbrauchserfassung ab dem 1. Dezember 2021 fernablesbar sein müssen. Das betrifft nicht nur Wärmemengenzähler, sondern auch Geräte zur Erfassung von Heizkostenverteilern, Wasser- und Gasverbrauch.

Verpflichtende Umstellung im Überblick:

  • Ab 01.12.2021: Nur noch fernablesbare Zähler dürfen neu installiert werden.
  • Bis 31.12.2026: Alle bestehenden, nicht fernablesbaren Geräte müssen ersetzt oder nachgerüstet sein.
  • Ab 01.01.2027: Flächendeckende Fernablesbarkeit ist Pflicht – unabhängig vom Installationsdatum.

Folgen für Hausverwaltungen:

  • Frühzeitige Planung der Umrüstung notwendig
  • Prüfung bestehender Verträge mit Messdienstleistern
  • Anpassung interner Abrechnungsprozesse und Mieterkommunikation
  • Berücksichtigung zusätzlicher Pflichten wie monatliche Verbrauchsinformationen

Vorteile bei Einsatz von Heidi Systems:

  • Kostenfreier Einbau: Die Funkzähler werden komplett kostenfrei installiert.
  • Transparentes Festpreis-Modell: Nur 150 € pro Wohneinheit und Jahr – inklusive Funkzähler, Installation, Wartung, Datenübertragung und digitaler Abrechnung.

Damit ist Ihre Abrechnung rechtssicher, effizient und günstig – und Sie sind perfekt auf die neuen Vorschriften vorbereitet.

Was unterscheidet Wärmemengenzähler von Heizkostenverteilern?

Unterschied Wärmemengenzähler und HeizkostenverteilernUnterschied Wärmemengenzähler und Heizkostenverteilern

Ein Wärmemengenzähler misst die tatsächlich verbrauchte Wärmeenergie in Kilowattstunden (kWh), indem er den Volumenstrom des Heizwassers und die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf erfasst. Er liefert damit exakte Verbrauchsdaten und eignet sich besonders für Fußbodenheizungen oder zentrale Übergabestationen.

Ein Heizkostenverteiler hingegen ist ein Messhilfsgerät, das den Wärmeverbrauch nur relativ erfasst – meist als Einheiten auf Heizkörpern. Die Umrechnung erfolgt über festgelegte Bewertungsfaktoren je Heizkörpermodell. Diese Geräte sind kostengünstiger, aber weniger exakt als Wärmemengenzähler.

Wie sind Bestandsgebäude von der Nachrüstungspflicht betroffen?

Auch Bestandsgebäude unterliegen der Nachrüstungspflicht für Wärmemengenzähler gemäß § 5 der Heizkostenverordnung sowie den Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Die Vorschriften gelten unabhängig vom Baujahr – entscheidend ist die zentrale Versorgung mit Heizwärme oder Warmwasser.

Für Bestandsgebäude gilt:

  • Nachrüstungspflicht besteht, sofern technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar.
  • Technische Ausnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. bei fehlender Leitungszugänglichkeit).
  • Bis spätestens 31.12.2026 müssen alle nicht fernablesbaren Geräte ausgetauscht oder aufgerüstet sein.
  • Für Neuinstallationen seit dem 01.12.2021 gilt bereits die Pflicht zur Fernablesbarkeit.

Welche Rolle spielen technische Hürden bei der Ausnahmegenehmigung?

Technische Hürden können eine zentrale Rolle bei der Beantragung einer Ausnahme von der Wärmemengenzähler-Pflicht spielen. Laut § 11 Heizkostenverordnung Funkzähler ist eine Ausnahme zulässig, wenn der Einbau technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist. Typische Hürden sind beispielsweise fehlende Leitungszugänglichkeit, komplexe Rohrführungen oder bauliche Gegebenheiten, die eine klare Verbrauchstrennung unmöglich machen.

Auch bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Systemen mit nicht trennbarer Wärmeverteilung kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein. Wichtig ist jedoch: Die technischen Gründe müssen nachweisbar sein – z. B. durch ein Gutachten eines Fachbetriebs oder einen bautechnischen Bericht.

Wann ist der Einsatz von Funkzählern wirtschaftlich unzumutbar?

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt laut § 11 HKVO vor, wenn die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung von Funkzählern nicht im Verhältnis zur zu erwartenden Einsparung stehen. Besonders in Altbauten oder bei geringem Energieverbrauch kann dies der Fall sein.

Typische Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit:

  • Hohe Nachrüstungskosten durch aufwändige Baumaßnahmen (z. B. Kernbohrungen, Komplettumbauten)
  • Sehr geringe Heizkosten, bei denen sich eine verbrauchsgenaue Erfassung wirtschaftlich nicht rechnet
  • Kleinobjekte mit nur wenigen Nutzern, bei denen Fixkosten je Einheit unverhältnismäßig hoch wären
  • Kurzfristige Stilllegung oder Umbau des Gebäudes geplant

Was Hausverwalter beachten sollten:

  • Einzelfallprüfung ist Pflicht – pauschale Ablehnung wird nicht anerkannt
  • Es muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegen, idealerweise erstellt durch Fachbetriebe
  • Die Gründe sind transparent zu dokumentieren (z. B. mit Angebotsvergleichen oder Energieausweisen)

"Wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist keine Gefühlssache – ohne belastbare Zahlen lässt sich keine Ausnahme begründen."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche technischen Mindestanforderungen müssen moderne Funkzähler erfüllen?

Moderne Funkzähler müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen, um den gesetzlichen Vorgaben der Heizkostenverordnung Funkzähler (HKVO) und der Energieeffizienzrichtlinie (EED) zu entsprechen. Entscheidend ist, dass sie fernablesbar sind – also ohne Betreten der Wohnung ausgelesen werden können. Dies setzt eine sichere Funkübertragung und eine regelmäßige Datenverfügbarkeit voraus.

Darüber hinaus müssen die Geräte geeicht sein (nach dem Mess- und Eichgesetz) und eine lebensdauerfeste Batterie besitzen, die einen zuverlässigen Betrieb über mindestens 10 Jahre ermöglicht. Wichtig ist außerdem die Kompatibilität mit bestehenden Abrechnungssystemen sowie die Datensicherheit nach aktuellen Standards (z. B. Verschlüsselung nach BSI-Richtlinien).

Welche Datenschutzvorgaben gelten für funkbasierte Verbrauchserfassung?

Bei der funkbasierten Verbrauchserfassung gelten strenge Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Die Hausverwaltung müssen sicherstellen, dass personenbezogene Verbrauchsdaten nur erhoben, verarbeitet und übermittelt werden, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt – etwa zur Betriebskostenabrechnung.

Wichtige Datenschutzanforderungen:

  • Zweckbindung: Daten dürfen nur zur Abrechnung und Information genutzt werden.
  • Datenminimierung: Es werden nur so viele Daten erhoben wie nötig – z. B. monatliche Verbrauchswerte.
  • Sichere Übertragung: Funkzähler müssen verschlüsselt kommunizieren (z. B. AES-128).
  • Speicherfristen: Verbrauchsdaten dürfen nicht länger als erforderlich gespeichert werden.
  • Informationspflicht: Nutzer sind über Umfang, Zweck und Dauer der Datenerfassung zu informieren.

Wie lässt sich die eichrechtliche Konformität dauerhaft sicherstellen?

Die eichrechtliche Konformität von Wärmemengenzählern ist gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürfen nur Geräte mit gültiger Eichung verwendet werden. Die Eichfrist für Wärmemengenzähler beträgt in der Regel 5 Jahre, danach ist ein Austausch oder eine Nacheichung erforderlich.

Um die Konformität dauerhaft sicherzustellen, sollten Hausverwaltungen die Eichfristen systematisch erfassen und überwachen. Viele Messdienstleister bieten automatische Erinnerungs- und Austauschservices an. Wichtig ist außerdem, dass nur Messgeräte mit CE- und MID-Kennzeichnung eingesetzt werden, da diese die Konformität mit EU-Vorgaben garantieren.

Vorteile mit Heidi Systems:

  • Kostenfreier Einbau: Zertifizierte, eichkonforme Funkzähler (mit CE/MID) werden komplett kostenfrei installiert – Bestandsaufnahme, Einbau, Anmeldung, Go‑Live inklusive.
  • Fixer Preis von 150 €/Wohneinheit/Jahr inklusive Funkzähler, Installation, Wartung, Datenübertragung und digitaler Abrechnung – dadurch sind alle laufenden Eich- und Nachrüstrisiken abgedeckt, ohne versteckte Kosten .

Mit Heidi Systems sparen Sie Zeit, reduzieren Aufwand und sichern sich gegen rechtliche Risiken ab – ganz nebenbei erfüllen Sie sämtliche Eich- und Datenschutzanforderungen zuverlässig.

Welche Investitions- und Betriebskosten müssen kalkuliert werden?

Bei der Einführung von Wärmemengenzählern – insbesondere in Funkausführung – sollten Hausverwaltungen sowohl die einmaligen Investitionskosten als auch die laufenden Betriebskosten sorgfältig kalkulieren. Eine transparente Kostenplanung ist entscheidend für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und mögliche Umlagen.

Typische Investitionskosten:

  • Geräteanschaffung: ca. 100–250 € pro Einheit (je nach Modell und Funktion)
  • Installation durch Fachbetriebe: 80–150 € pro Gerät
  • Systemeinbindung / Funkempfangseinheit: einmalig je Gebäude 500–1.500 €

Laufende Betriebskosten:

  • Ablesung und Datenübermittlung: 10–30 € pro Jahr und Einheit
  • Wartung und Funktionsprüfung: ca. 10–20 € jährlich
  • Eichung bzw. Geräteaustausch alle 5 Jahre: einkalkuliert ca. 20–30 €/Jahr

Wie lassen sich Mietanpassungen durch Modernisierungen rechtssicher umsetzen?

Mietanpassungen nach einer Modernisierung – etwa durch den Einbau von Wärmemengenzählern oder Funktechnik – sind gemäß § 559 BGB zulässig, wenn die Maßnahme zu einer nachhaltigen Energieeinsparung oder Gebrauchswerterhöhung führt. Vermieter dürfen 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umlegen.

Wichtig ist, dass die Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich informiert werden. Diese Ankündigung muss den Umfang, die geplante Höhe der Mieterhöhung und den Modernisierungszweck klar benennen. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Mieterhöhungserklärung mit Kostennachweis.

Welche Haftungsrisiken bestehen bei fehlender oder fehlerhafter Ausstattung?

Haftungsrisiken für Hausverwaltungen bei fehlender oder fehlerhafter AusstattungHaftungsrisiken für Hausverwaltungen bei fehlender oder fehlerhafter Ausstattung

Hausverwaltungen tragen bei der Umsetzung der Heizkostenverordnung eine zentrale Verantwortung – insbesondere beim Einbau und Betrieb von Wärmemengenzählern. Werden Zähler nicht oder fehlerhaft installiert, kann dies erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Typische Haftungsrisiken im Überblick:

  • Unwirksame Betriebskostenabrechnung: Ohne gesetzeskonforme Verbrauchserfassung können Mieter die Abrechnung anfechten oder Zahlungen kürzen.
  • Schadensersatzforderungen: Bei nachweisbarem Schaden (z. B. durch falsche Umlage) droht die Pflicht zur Rückzahlung oder Entschädigung.
  • Vertragsverletzung gegenüber Eigentümern: Fehlerhafte Ausstattung kann als Pflichtverletzung der Verwaltungstätigkeit gewertet werden.
  • Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen das Mess- und Eichgesetz oder die Heizkostenverordnung Funkzähler können behördlich sanktioniert werden.

Was Hausverwaltungen tun sollten:

  • Regelmäßige Kontrolle der Eichfristen und Gerätestände
  • Lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen
  • Zusammenarbeit mit zertifizierten Fachfirmen und Dienstleistern

Welche Kontrollpflichten hat die Hausverwaltung gegenüber Dienstleistern?

Hausverwaltungen haben eine vertragliche und gesetzliche Pflicht, die beauftragten Dienstleister – etwa für Messdienstleistungen oder Gerätewartung – regelmäßig zu kontrollieren. Ziel ist die Sicherstellung, dass alle Leistungen ordnungsgemäß, fristgerecht und rechtskonform erbracht werden.

Besonders wichtig ist die Überwachung von Eichfristen, die Prüfung der Fernablesbarkeit sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnungsdaten. Auch die Datensicherheit bei funkbasierten Geräten muss gewährleistet sein, z. B. durch verschlüsselte Übertragung und DSGVO-konforme Datenverarbeitung.

"Wer Dienstleister beauftragt, muss auch kontrollieren – sonst wird aus ausgelagerter Arbeit schnell ein hausgemachtes Problem."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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