Betriebskostenabrechnung: Die häufigsten Fehler und wie Sie diese vermeiden – Profi-Checkliste

Was gehört alles in die Betriebskostenabrechnung?
Als Spezialist für Hausverwaltungen wissen wir: Eine korrekte Betriebskostenabrechnung muss transparent, vollständig und rechtlich sauber sein. Laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählen dazu ausschließlich die umlagefähigen Kosten, die dem Mieter regelmäßig durch den Gebrauch der Mietsache entstehen. Im Einzelnen gehören dazu:
Typische umlagefähige Betriebskostenpositionen:
- Wasser- und Abwasserkosten: Verbrauch, Grundgebühren, Wartung von Wasserzählern
- Heizung und Warmwasser: Brennstoffkosten, Wartung der Heizungsanlage, Ablesung und Abrechnung
- Grundsteuer: Soweit mietvertraglich vereinbart
- Gebäudereinigung und Hausmeisterdienste: Reinigung gemeinschaftlicher Flächen, Winterdienst, Pflege der Außenanlagen
- Aufzugskosten: Wartung, Betrieb, Stromverbrauch
- Beleuchtung gemeinschaftlicher Bereiche: z. B. Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung
- Müllentsorgung und Straßenreinigung: Gebühren für Müllabfuhr, Containerdienste, kommunale Straßenreinigung
- Gebäudeversicherung: Wohngebäude-, Haftpflicht-, ggf. Glasversicherung
- Schornsteinfegergebühren: Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Nicht umlagefähig sind z. B.:
- Verwaltungskosten
- Instandhaltungs- und Reparaturkosten
- Bankgebühren oder Rücklagen
Die Betriebskosten müssen im Mietvertrag klar als umlagefähig vereinbart sein – pauschal oder als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung. Nur dann sind sie rechtlich durchsetzbar.
Wer macht die Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung wird in der Regel von der Hausverwaltung erstellt. Sie ist dafür verantwortlich, alle umlagefähigen Kosten eines Abrechnungsjahres korrekt zu erfassen, auf die einzelnen Mieter zu verteilen und nachvollziehbar darzustellen. In kleinen Objekten ohne externe Verwaltung kann auch der Eigentümer selbst die Abrechnung übernehmen. Entscheidend ist, dass die Abrechnung fristgerecht, vollständig und rechtskonform erfolgt – nur dann ist sie für den Mieter bindend.
Wer muss die Betriebskostenabrechnung zahlen?
Die Betriebskosten sind grundsätzlich vom Mieter zu tragen – sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei ist zwischen Pauschale und Vorauszahlung zu unterscheiden:
Wer zahlt – und unter welchen Bedingungen:
Mieter mit Betriebskosten-Vereinbarung:
- Tragen alle umlagefähigen Kosten (laut Betriebskostenverordnung)
Bei vereinbarter Vorauszahlung:
- Jährliche Abrechnung erfolgt durch den Vermieter
- Nachzahlungen oder Guthaben je nach tatsächlichem Verbrauch
Bei Betriebskostenpauschale:
- Keine Abrechnung, Mieter zahlt pauschalen Betrag unabhängig vom Verbrauch
Ohne entsprechende Klausel im Mietvertrag kann der Vermieter keine Betriebskosten vom Mieter fordern. Auch Eigentümer von Eigentumswohnungen zahlen Betriebskosten – teils direkt, teils über das Hausgeld.
Wann bekomme ich die Betriebskostenabrechnung?
Mieter erhalten die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums – in der Regel ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Für das Abrechnungsjahr 2024 muss die Abrechnung also bis zum 31.12.2025 vorliegen. Wird diese Frist versäumt, darf der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben muss der Mieter hingegen auch bei verspäteter Abrechnung erhalten. Voraussetzung ist immer, dass der Mietvertrag Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vorsieht.
Was gehört rechtlich zur Betriebskostenabrechnung?

Damit eine Betriebskostenabrechnung rechtlich wirksam ist, muss sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Diese sind im § 259 BGB und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Die Abrechnung muss für den Mieter verständlich, nachvollziehbar und vollständig sein.
Rechtlich erforderlich sind:
Abrechnungszeitraum
- Maximal 12 Monate, z. B. 01.01.–31.12.
Gesamtkosten je Kostenart
- z. B. Wasser, Heizung, Müllabfuhr
Angegebener Umlageschlüssel
- z. B. nach Wohnfläche, Verbrauch, Personenzahl
Anteil des Mieters an den Gesamtkosten
- konkret bezifferter Betrag
Abzug bereits geleisteter Vorauszahlungen
- Differenz ergibt Nachzahlung oder Guthaben
Die Abrechnung muss so aufgebaut sein, dass sie ein durchschnittlich informierter Mieter ohne Fachwissen prüfen kann. Fehlen Pflichtangaben, ist die Abrechnung formell unwirksam – Nachforderungen sind dann ausgeschlossen.
“Eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung braucht mehr als Zahlen – sie muss nachvollziehbar, vollständig und für jeden Mieter verständlich aufgebaut sein.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Fristen gelten für die Betriebskostenabrechnung bundesweit?
Für die Betriebskostenabrechnung gilt in ganz Deutschland eine einheitliche Frist: Sie muss dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen – meist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Wird diese Betriebskostenabrechnung Frist überschritten, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen. Eine Gutschrift muss der Mieter jedoch auch bei verspäteter Abrechnung erhalten. Diese Regelung ist in § 556 Absatz 3 BGB gesetzlich festgelegt und für alle Bundesländer verbindlich.
Wie unterscheiden sich Landesvorgaben bei der Abrechnung?
Die betriebskostenrechtlichen Grundlagen sind in Deutschland bundesweit einheitlich geregelt – insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dennoch gibt es in der praxisnahen Umsetzung gewisse Unterschiede auf Länderebene, die die Hausverwaltung beachten sollten.
Typische Unterschiede und landesspezifische Regelungen:
Kommunale Gebühren (z. B. Müll, Abwasser, Straßenreinigung):
- Je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich hoch
- Diese Kosten wirken sich direkt auf die Abrechnung aus
Grundsteuer A/B:
- Wird von den Gemeinden festgelegt, variiert daher regional stark
Förderprogramme für Funk- und Wärmezähler:
- In einigen Bundesländern bestehen Sonderprogramme, z. B. zur Digitalisierung oder Energieeffizienz
Pflichten zur Verbrauchsinformation (z. B. monatlich bei Funkzählern):
- Bundesgesetzlich geregelt, aber Aufsicht und Umsetzung teilweise Ländersache
Die rechtlichen Grundlagen sind zwar bundesweit gleich, doch Gebührenhöhen, Abrechnungsmodalitäten und Verwaltungsauflagen unterscheiden sich auf Landes- und Gemeindeebene spürbar. Eine regionale Anpassung der Abrechnungspraxis ist daher oft notwendig.
Wie beeinflussen die Betriebskostenarten die Abrechnungspraxis?
Die Art der Betriebskosten bestimmt maßgeblich, wie und mit welchem Schlüssel die Abrechnung erfolgt. Verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung, Wasser oder Strom werden meist anhand von Messwerten verteilt – oft mithilfe von Funkzählern. Andere Kosten, etwa Hausmeister, Müllabfuhr oder Versicherungen, werden meist nach Wohnfläche oder Einheiten auf die Mieter umgelegt. Je nach Zusammensetzung der Kostenarten kann sich also die Abrechnung stark unterscheiden, sowohl in der Komplexität als auch in der Transparenz. Eine saubere Trennung und Zuordnung ist daher für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.
Welche Umlageschlüssel sind zulässig und wie wählt man den richtigen aus?
Die Wahl des Umlageschlüssels ist entscheidend für eine gerechte und nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung. Zulässig sind nur Schlüssel, die vertraglich vereinbart, gesetzlich vorgesehen oder nach objektiven Kriterien anwendbar sind.
Übliche Umlageschlüssel laut Betriebskostenverordnung:
Nach Wohnfläche (m²):
- Standard bei nicht verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Grundsteuer, Hausreinigung)
- Einfach und gut nachvollziehbar
Nach Verbrauch:
- Pflicht bei Heiz- und Warmwasserkosten (§ 6 Heizkostenverordnung)
- Erfordert Erfassung durch geeichte Zähler oder Funkmesssysteme
Nach Personenzahl:
- Möglich z. B. bei Müll- oder Wasserkosten, wenn keine Zähler vorhanden
- Nur zulässig, wenn nachvollziehbar dokumentiert
Nach Wohneinheiten:
- Bei kleineren Objekten oder besonderen Konstellationen anwendbar
- Einfach, aber oft ungenau
Der gewählte Schlüssel muss im Mietvertrag klar geregelt sein. Fehlt eine Vereinbarung, greift automatisch der Flächenschlüssel. Hausverwaltungen sollten immer den Schlüssel wählen, der die realen Kostenverursachungen am besten abbildet und gleichzeitig rechtssicher ist.
Welche Rolle spielen Funkzähler in der Betriebskostenabrechnung?
Funkzähler sind ein zentraler Bestandteil moderner Betriebskostenabrechnungen, da sie eine verbrauchsgenaue, automatisierte und rechtssichere Erfassung von Heiz-, Wasser- und Stromverbräuchen ermöglichen. Sie senden die Messdaten drahtlos an ein zentrales System – ohne manuelle Ablesung vor Ort. Das spart Zeit, reduziert Fehlerquellen und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben zur Verbrauchstransparenz nach der Heizkostenverordnung Funkzähler. Für Hausverwaltungen erleichtern Funkzähler die Abrechnungsprozesse erheblich und bieten die Grundlage für digitale, nachvollziehbare und mieterfreundliche Abrechnungen.
Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für Funkzähler in Deutschland?

Funkzähler unterliegen in Deutschland klaren gesetzlichen Vorgaben, die sowohl technische Standards als auch Datenschutz betreffen. Hausverwaltungen müssen diese Anforderungen unbedingt kennen und einhalten.
Wichtige gesetzliche Anforderungen:
Eichpflicht (Mess- und Eichgesetz – MessEG):
- Funkzähler müssen geeicht und regelmäßig nachgeeicht werden
- Eichfristen: z. B. 5 Jahre für Wasserzähler, 6 Jahre für Wärmemengenzähler
Datenschutz (DSGVO + Heizkostenverordnung):
- Messdaten gelten als personenbezogene Daten
- Zähler müssen so betrieben werden, dass Datensicherheit und Transparenz gewährleistet sind
Fernablesbarkeit (Heizkostenverordnung § 5 Abs. 2):
- Seit 2021 sind nur noch fernauslesbare Geräte zulässig (bei Neuinstallationen)
- Funkzähler Pflicht ab wann: Ab 2027 müssen alle Geräte fernauslesbar sein
Monatliche Verbrauchsinformation (§ 6a HeizkostenV):
- Mieter müssen bei Funkzählern monatlich über ihren Verbrauch informiert werden
Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen können zu rechtlichen Nachteilen führen – z. B. zur Unwirksamkeit der Abrechnung. Eine rechtssichere Geräteauswahl und lückenlose Dokumentation sind daher unerlässlich.
Wie wirken sich die Eichfristen auf die Abrechnung aus?
Eichfristen sind für eine rechtsgültige Betriebskostenabrechnung von zentraler Bedeutung. Zähler, deren Eichfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr zur Abrechnung herangezogen werden – die Abrechnung wäre in diesem Fall anfechtbar. In Deutschland gelten feste Eichintervalle: z. B. 5 Jahre für Wasserzähler und 6 Jahre für Wärmezähler. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, den Austausch oder die Nacheichung rechtzeitig zu veranlassen und zu dokumentieren. Nur geeichte Geräte gewährleisten eine rechtssichere und nachvollziehbare Verbrauchserfassung.
Welche technischen Voraussetzungen müssen Hausverwaltungen bei Funkzählern erfüllen?
Damit Funkzähler effizient und gesetzeskonform arbeiten, müssen Hausverwaltungen einige technische Voraussetzungen sicherstellen – sowohl bei der Installation als auch beim laufenden Betrieb.
Wichtige technische Voraussetzungen:
Fernauslesbare Zähler nach Heizkostenverordnung (§ 5 Abs. 2):
- Nur zugelassene Geräte mit integrierter Funktechnologie verwenden
Zentrale Empfangseinheiten oder Gateways:
- Installation von Empfängern zur Datenbündelung innerhalb des Gebäudes
- Sicherstellung einer störungsfreien Funkübertragung
Kompatibilität mit Abrechnungssoftware:
- Schnittstellen zu vorhandenen Verwaltungssystemen oder Cloudlösungen
Stromversorgung und Zugänglichkeit:
- Sicherstellung der ständigen Betriebsbereitschaft, ggf. Batteriewechsel planen
Datensicherheit:
- Einsatz von verschlüsselten Übertragungsprotokollen (z. B. OMS-Standard)
- Schutz vor unbefugtem Zugriff auf Verbrauchsdaten
Schon bei der Planung sollte die Gebäudestruktur berücksichtigt werden, um Funklöcher zu vermeiden. Eine technische Bestandsaufnahme vor Einbau ist daher ratsam.
“Funkzähler entfalten ihren vollen Nutzen nur dann, wenn die technische Infrastruktur stimmt – von der Signalabdeckung bis zur Softwarekompatibilität.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie erfolgt die Datenübertragung bei modernen Messsystemen sicher und rechtskonform?
Die Datenübertragung bei modernen Messsystemen mit Funkzählern erfolgt über verschlüsselte Funkprotokolle, wie etwa den OMS-Standard (Open Metering System). Diese Technik sorgt dafür, dass Verbrauchsdaten sicher und datenschutzkonform vom Zähler an eine zentrale Empfangseinheit im Gebäude übertragen werden. Von dort aus werden sie entweder lokal verarbeitet oder verschlüsselt über das Internet an den Abrechnungsdienst oder die Hausverwaltung gesendet. Entscheidend ist, dass der gesamte Prozess Ende-zu-Ende verschlüsselt ist und Zugriffe streng kontrolliert werden. So wird der Schutz personenbezogener Daten gemäß DSGVO jederzeit gewährleistet.
Was ist bei der Integration von Funkzählerdaten in Abrechnungssoftware zu beachten?
Die Integration von Funkzählerdaten in Abrechnungssoftware muss technisch und rechtlich einwandfrei erfolgen, damit die Betriebskostenabrechnung korrekt, transparent und rechtskonform bleibt.
Wichtige Punkte für eine erfolgreiche Integration:
Kompatibilität sicherstellen:
- Zählerdaten müssen im korrekten Format (z. B. OMS-konform) vorliegen
- Abrechnungssoftware muss Import- und Verarbeitungsfunktionen für diese Daten bieten
Automatisierte Datenübertragung:
- Regelmäßige, fehlerfreie Synchronisation zwischen Gateway und Software
- Minimierung manueller Eingriffe, um Fehler zu vermeiden
Datenvalidierung:
- Eingelesene Verbrauchswerte sollten automatisch geprüft werden (Plausibilität, Vollständigkeit)
Datenschutz beachten:
- Nur autorisierte Nutzer dürfen auf die personenbezogenen Verbrauchsdaten zugreifen
- DSGVO-konforme Protokollierung aller Datenflüsse
Transparente Darstellung:
- Mieter müssen ihre Verbräuche in der Abrechnung klar nachvollziehen können
Vor der Einführung neuer Systeme empfiehlt sich ein Testlauf in einem Musterobjekt, um Schnittstellenprobleme und Abläufe frühzeitig zu optimieren.
Welche wirtschaftlichen Vorteile bieten fernauslesbare Zähler?
Fernauslesbare Zähler bieten Hausverwaltungen klare Kostenvorteile und betrieblichen Nutzen. Sie ermöglichen eine automatisierte Verbrauchserfassung, wodurch Ablesetermine vor Ort entfallen und Personalkosten reduziert werden. Gleichzeitig sinkt das Risiko von Ablesefehlern und Zutrittsproblemen, was die Abrechnung schneller und zuverlässiger macht. Auch bei Mieterwechseln oder Zwischenablesungen entstehen weniger Aufwand und Kosten. Langfristig sorgen die Funkzähler für mehr Transparenz, steigern die Mieterzufriedenheit und erleichtern die digitale Verwaltung von Liegenschaften.
Was sind die laufenden Kosten und Investitionen bei Funkzählern?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist mit einmaligen Investitionen und regelmäßigen Betriebskosten verbunden. Hausverwaltungen sollten beide Kostenarten genau kalkulieren, um wirtschaftlich fundierte Entscheidungen zu treffen.
Einmalige Investitionen:
Anschaffung der Geräte:
- ca. 50–150 € pro Zähler (je nach Typ und Hersteller)
Montage und Inbetriebnahme:
- Fachgerechte Installation durch zertifizierte Dienstleister
Infrastrukturkosten:
- ggf. zusätzliche Gateways, Datenempfänger oder Netzverstärker
Laufende Kosten:
Miete oder Wartung (je nach Modell):
- Monatliche Gerätemiete oder Serviceverträge (z. B. 1–3 € pro Zähler)
Datenerfassung und -übertragung:
- Gebühren für Fernübertragung, Serverbereitstellung, Softwarezugriff
Batteriewechsel oder Geräteaustausch:
- In der Regel nach 8–10 Jahren, ggf. im Service enthalten
Ein Vergleich zwischen Kauf- und Mietmodellen lohnt sich – abhängig von Objektgröße, Verwaltungsaufwand und technischer Infrastruktur. Langfristig können Funkzähler durch automatisierte Prozesse und weniger Fehler sogar Kosten einsparen.
Vorteile mit Heidi Systems
- Kostenfreie Installation & Wartung: zertifizierte Experten übernehmen den Einbau ohne zusätzliche Gebühren
- All‑inclusive Pauschalpreis von 150 € pro Wohneinheit/Jahr: deckt Hardware, Einbau, Wartung, Datenübertragung, DSGVO-konforme Plattform, Support und automatisierte Abrechnung – komplett ohne versteckte Kosten
Mit dem HeidiPlus-Paket erhalten Hausverwaltungen maximale Transparenz und Planbarkeit:
- keine Einmalkosten,
- konstante jährliche Kosten pro Einheit,
- On-top Echtzeit-Verbrauchsdaten und Betriebskostenabrechnung
Welche Anforderungen stellt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an Verbrauchsabrechnungen?

Die DSGVO verlangt, dass alle in der Verbrauchsabrechnung verwendeten personenbezogenen Daten – wie Heiz- oder Wasserverbrauch pro Wohnung – rechtmäßig, zweckgebunden und transparent verarbeitet werden. Hausverwaltungen müssen sicherstellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf diese Daten haben und dass sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Zudem sind Mieter über die Datenverarbeitung zu informieren – etwa durch Datenschutzhinweise bei Vertragsabschluss oder im Abrechnungsschreiben. Eine Protokollierung der Datenverarbeitung und klare Löschfristen gehören ebenfalls zu den Anforderungen.
Wie sollte eine datenschutzkonforme Einwilligung bei der Datenerhebung aussehen?
Damit die Datenerhebung bei Verbrauchszählern den Vorgaben der DSGVO entspricht, muss die Einwilligung der betroffenen Personen freiwillig, informiert und nachweisbar erfolgen.
Wesentliche Bestandteile einer datenschutzkonformen Einwilligung:
- Transparente Information: Wer erhebt die Daten, welche Daten, zu welchem Zweck, wie lange?
- Freiwilligkeit: Kein Zwang oder Nachteil bei Verweigerung – frei entscheidbar
- Eindeutige Handlung: Schriftliche Zustimmung, z. B. durch Ankreuzen eines Feldes oder Unterschrift
- Widerrufsmöglichkeit: Mieter müssen jederzeit das Recht haben, ihre Einwilligung ohne Begründung zu widerrufen
- Nachweisbarkeit: Hausverwaltungen müssen die Einwilligung dokumentieren und auf Verlangen vorlegen können
“Datenschutz beginnt bei der Einwilligung – klar, freiwillig und nachvollziehbar dokumentiert.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Was tun bei Widersprüchen gegen die Betriebskostenabrechnung?
Erhält ein Mieter die Betriebskostenabrechnung und erhebt innerhalb von 12 Monaten nach Zugang Widerspruch, muss die Hausverwaltung den Einwand ernst nehmen und prüfen. Dabei ist es wichtig, die Abrechnungsunterlagen vollständig bereitzuhalten, um die Berechnung transparent nachvollziehbar zu machen. Häufige Gründe für Widersprüche sind falsche Umlageschlüssel, nicht umlagefähige Kosten oder fehlerhafte Verbrauchswerte. Klärende Gespräche mit dem Mieter können Missverständnisse oft schnell ausräumen. Bleibt der Widerspruch bestehen, sollte die Hausverwaltung schriftlich Stellung nehmen und ggf. eine korrigierte Abrechnung erstellen. Bei berechtigtem Einwand sind Nachforderungen anzupassen, unberechtigte Widersprüche sollten sachlich widerlegt werden.

Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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