Formel Berechnung Wärmemengenzähler: So wird der Energieverbrauch korrekt berechnet

Welche gesetzliche Grundlage regelt die Berechnung von Wärmemengenzählern?
Die Berechnung und Verwendung von Wärmemengenzählern in Deutschland stützt sich auf mehrere gesetzliche Regelwerke. Diese sichern eine transparente, rechtssichere und verbrauchsabhängige Erfassung der Heizkosten:
Heizkostenverordnung (HKVO):
- Regelt, dass mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
- Schreibt vor, dass geeignete Messgeräte (z. B. Wärmemengenzähler) installiert sein müssen.
- Gibt technische Anforderungen an die Ausstattung und Fristen zur Abrechnung vor.
Mess- und Eichgesetz (MessEG):
- Legt fest, dass nur geeichte Wärmemengenzähler verwendet werden dürfen.
- Regelmäßige Eichung und Kennzeichnung sind Pflicht (i. d. R. alle 5 Jahre).
Energieeffizienzrichtlinie (EED, EU-Richtlinie 2012/27/EU):
- Seit 2022: Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Zählern.
- Ziel: Förderung des energieeffizienten Nutzerverhaltens durch transparente Verbrauchsdaten.
Welche Formel wird zur Berechnung der Wärmemenge verwendet?
Die Wärmemenge (Q) wird in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) gemessen und ergibt sich aus der physikalischen Grundformel:
Q = m × c × ΔT
Dabei steht m für die Masse des durchflossenen Wassers, c ist die spezifische Wärmekapazität von Wasser (ca. 4,19 kJ/kg·K), und ΔT bezeichnet die Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf. Diese Formel bildet die Basis für alle Wärmemengenzähler Heizung. In modernen Geräten werden die Werte durch Volumenmessung und Temperaturfühler automatisch erfasst und elektronisch verarbeitet. Für Hausverwaltungen ist es besonders wichtig, dass diese Messung exakt und rechtssicher erfolgt, da sie die Grundlage der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bildet.
Wie unterscheiden sich Funkzähler für Strom, Wasser, Gas und Wärme technisch?
Funkzähler für Strom, Wasser, Gas und Wärme arbeiten alle mit digitaler Übertragung, unterscheiden sich aber deutlich in ihrer Messtechnologie und dem Anwendungsbereich:
Stromzähler (Smart Meter):
- Funkzähler Strom messen elektrische Energie in kWh.
- Erfassen Spannung, Stromstärke und Frequenz.
- Hohe Messfrequenz – oft im Sekundentakt.
- Meist mit integrierter Schnittstelle für Netzbetreiber.
Wasserzähler:
- Erfassen das durchgeflossene Volumen in m³.
- Arbeiten mit Flügelrad, Ultraschall oder Magnetfeld.
- Geringe Messfrequenz – ideal für Wohngebäude.
Gaszähler:
- Messen das Gasvolumen (meist m³), teils auch thermisch.
- Berücksichtigen Druck und Temperatur zur Korrektur.
- Sicherheitsaspekte bei Funkübertragung besonders streng geregelt.
Wärmemengenzähler:
- Kombinieren Volumenmessung und Temperaturdifferenz.
- Berechnen daraus die Wärmemenge in kWh oder MWh.
- Komplexer Aufbau mit zwei Temperaturfühlern.
Welche Messgeräte sind laut MessEG und HKVO zulässig?
Laut Mess- und Eichgesetz (MessEG) und Heizkostenverordnung (HKVO) dürfen nur geeichte und zugelassene Messgeräte verwendet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sind. Zulässig sind etwa Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler, Kalt- und Warmwasserzähler sowie Gas- und Stromzähler, sofern sie den aktuellen technischen Normen entsprechen und nachweislich korrekt funktionieren. Besonders wichtig ist, dass diese Geräte ordnungsgemäß installiert, regelmäßig gewartet und innerhalb der Eichfristen (meist 5 Jahre) überprüft werden. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Nur der Einsatz konformer Messtechnik gewährleistet eine rechtssichere und nachvollziehbare Abrechnung.
Wann ist der Einbau von Funkzählern verpflichtend?

Der Einbau von Funkzählern ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die wichtigsten Vorgaben ergeben sich aus der Heizkostenverordnung (HKVO), dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED):
- Neubauten und umfassende Sanierungen: Seit 2014 müssen alle neu errichteten oder kernsanierten Gebäude mit fernablesbaren Zählern ausgestattet werden.
- Nachrüstpflicht bei bestehenden Anlagen: Bis spätestens 31.12.2026 müssen alle bislang nicht fernablesbaren Zähler durch Funkzähler ersetzt werden (§ 5 HKVO i. d. F. 2021).
- Monatliche Verbrauchsinformation: Nur mit Funkzählern ist die Pflicht zur monatlichen Information der Nutzer (§ 6a HKVO) technisch umsetzbar.
- Mietrechtliche Vorgabe: Hausverwaltungen sind verpflichtet, Messausstattung zu nutzen, die eine verbrauchsabhängige und nachvollziehbare Abrechnung ermöglicht.
Welche Anforderungen gelten für die Eichung und Kalibrierung?
Für alle Messgeräte wie Wärmemengenzähler, Wasser-, Gas- oder Stromzähler gilt laut Mess- und Eichgesetz (MessEG) eine verbindliche Eichpflicht. Die Geräte müssen vor Inbetriebnahme geeicht sein und dürfen nur innerhalb ihrer Eichfrist verwendet werden – bei Wärmezählern in der Regel 5 Jahre, bei Kaltwasserzähler Eichfrist oft 6 Jahre. Nach Ablauf ist ein Tausch oder eine Nacheichung erforderlich. Wichtig ist: Nur eichrechtskonforme Geräte garantieren eine rechtssichere und transparente Abrechnung. Hausverwaltungen müssen die Fristen nachvollziehbar dokumentieren und auf regelmäßige Prüfungen achten, um Beanstandungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
“Ohne gültige Eichung verliert jeder Zähler seine rechtliche Aussagekraft – das kann teuer werden.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie genau müssen Verbrauchswerte laut Gesetz erfasst werden?
Die Erfassung von Verbrauchswerten muss gemäß Heizkostenverordnung (HKVO), Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) exakt, nachvollziehbar und verbrauchsbezogen erfolgen. Für Hausverwaltungen gelten folgende Anforderungen:
- Messgerätepflicht: Es müssen geeichte und zugelassene Geräte installiert sein (z. B. Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler, Wasserzähler).
- Verbrauchsabhängige Abrechnung: Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig erfasst werden (§ 6 HKVO) – Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50 was ist besser?
- Regelmäßige Datenerfassung: Bei Funkzählern Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation (§ 6a HKVO).
- Geräteanforderungen: Die Messgeräte müssen technisch korrekt installiert und regelmäßig geprüft werden, um Messfehler zu vermeiden.
- Dokumentationspflicht: Verbrauchswerte und Ablesungen sind nachweisbar zu dokumentieren, um Transparenz und rechtliche Absicherung zu gewährleisten.
Was müssen Hausverwaltungen zur monatlichen Verbrauchsinformation laut EED beachten?
Gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) sind Hausverwaltungen verpflichtet, Nutzer in Gebäuden mit fernauslesbaren Zählern monatlich über ihren Energieverbrauch zu informieren. Diese Pflicht gilt seit Januar 2022 und betrifft vor allem Wärme, Warmwasser und Kaltwasser. Die Informationen müssen verständlich, kostenfrei und nutzerbezogen bereitgestellt werden – idealerweise digital oder per App. Enthalten sein müssen neben dem Verbrauch auch Vergleichswerte zum Vormonat und Durchschnittsdaten ähnlicher Nutzer.
Wichtig ist: Nur Funkzähler mit geeigneter IT-Schnittstelle ermöglichen die fristgerechte Umsetzung dieser Vorschrift. Wer nicht informiert, riskiert rechtliche Konsequenzen und Mieterkonflikte.
Welche Rolle spielen digitale Systeme bei der Wärmemengenberechnung?
Digitale Systeme sind heute zentrale Bausteine für die präzise, effiziente und gesetzeskonforme Wärmemengenberechnung in Mehrparteienhäusern. Sie bringen deutliche Vorteile für Hausverwaltungen:
Automatisierte Erfassung:
- Digitale Wärmemengenzähler erfassen Volumen und Temperaturdifferenz in Echtzeit.
- Die Berechnung erfolgt direkt im Gerät oder über vernetzte Systeme.
Fernauslesung:
- Verbrauchsdaten werden per Funk oder Netzwerk ohne Wohnungszutritt übermittelt.
- Spart Personal- und Verwaltungskosten.
EED-konforme Monatsinformationen:
- Digitale Systeme ermöglichen die pflichtgemäße, monatliche Verbrauchsinformation gemäß EU-Vorgabe.
Fehlervermeidung und Transparenz:
- Minimieren Ablesefehler und ermöglichen eine nachvollziehbare Abrechnung.
Datenintegration:
- Anbindung an Abrechnungssoftware und Verwaltungssysteme möglich – ideal für zentrale Abwicklung.
Wie sicher sind Funkzähler in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit?
Funkzähler gelten als sicher, wenn sie nach aktuellen technischen Standards installiert und betrieben werden. Sie übertragen ausschließlich Verbrauchsdaten, keine personenbezogenen Inhalte. Die Datenübertragung erfolgt in der Regel verschlüsselt und ist gegen unbefugten Zugriff geschützt. Zusätzlich müssen Hausverwaltungen gemäß DSGVO sicherstellen, dass die Daten nur zweckgebunden verwendet, fristgerecht gelöscht und nicht ohne Einwilligung weitergegeben werden. Wichtig ist, dass eingesetzte Systeme zertifiziert sind und regelmäßig gewartet werden. So bleibt die Datensicherheit gewährleistet und das Vertrauen der Nutzer erhalten.
Welche Schnittstellen und Standards müssen Messsysteme erfüllen?
Moderne Messsysteme in Mehrfamilienhäusern müssen bestimmte Schnittstellen und Kommunikationsstandards erfüllen, um eine rechtssichere, effiziente und zukunftssichere Verwaltung zu ermöglichen. Für Hausverwaltungen sind folgende Punkte entscheidend:
OMS-Standard (Open Metering System):
- Offener, herstellerübergreifender Standard für Wärme-, Wasser-, Gas- und Stromzähler.
- Gewährleistet Kompatibilität verschiedener Geräte im System.
M-Bus / Wireless M-Bus:
- Standard für Zählerkommunikation per Kabel oder Funk.
- Wird in der HKVO und EED ausdrücklich unterstützt.
LoRaWAN oder NB-IoT:
- Für Langstreckenübertragung und Gebäude mit schlechter Netzabdeckung geeignet.
- Besonders relevant bei großen Wohnanlagen.
Schnittstellen zur Abrechnungssoftware:
- CSV-Export, XML oder API-Anbindung für automatisierte Datenübernahme.
- Erleichtert die rechtssichere Heizkostenabrechnung.
Wie wirkt sich die Messgenauigkeit auf die Betriebskostenabrechnung aus?
Die Messgenauigkeit hat direkten Einfluss auf die Fairness und Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechnung. Ungenaue oder veraltete Zähler können zu Fehlverteilungen führen, wodurch einzelne Mieter zu viel oder zu wenig zahlen. Nur geeichte und korrekt installierte Messgeräte erfassen den tatsächlichen Verbrauch zuverlässig und sichern eine verbrauchsabhängige, rechtskonforme Abrechnung gemäß HKVO. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Eine hohe Messgenauigkeit schützt nicht nur vor Mieterbeschwerden, sondern auch vor rechtlichen Risiken und Nachforderungen.
Welche wirtschaftlichen Vorteile bringt der Einsatz fernauslesbarer Zähler?

Fernauslesbare Zähler bieten Hausverwaltungen zahlreiche wirtschaftliche Vorteile, insbesondere in Bezug auf Kosten, Effizienz und Rechtssicherheit:
Keine Vor-Ort-Ablesung notwendig:
- Spart Personal-, Termin- und Verwaltungskosten.
- Kein Zutritt zu Mietwohnungen nötig – ideal bei Abwesenheit.
Automatisierte Datenerfassung:
- Vermeidet Erfassungsfehler und reduziert den Aufwand bei der Abrechnung.
- Ermöglicht direkte Anbindung an Abrechnungssoftware.
Reduzierter Verwaltungsaufwand:
- Monats- und Jahresabrechnungen lassen sich schneller und transparenter erstellen.
- Minimiert Rückfragen und Reklamationen von Mietern.
Weniger Streitfälle:
- Genauere Verbrauchserfassung sorgt für faire und nachvollziehbare Verteilung der Heizkosten.
Langfristige Kostensenkung:
- Trotz höherer Anschaffung amortisieren sich die Systeme oft innerhalb weniger Jahre.
“Fernauslesbare Systeme sparen nicht nur Zeit, sondern vermeiden auch Konflikte – eine Win-Win-Situation für jede Hausverwaltung.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Förderungen oder steuerlichen Vorteile gibt es für den Einbau?
Der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten kann in bestimmten Fällen steuerlich abgesetzt oder gefördert werden. Im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung lassen sich die Kosten häufig über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG geltend machen – bis zu 20 % über drei Jahre. Zusätzlich fördern einige Bundesländer oder Kommunen gezielt Maßnahmen zur digitalen Verbrauchserfassung oder zur Energieeinsparung. Voraussetzung ist meist, dass die Geräte technisch anerkannt und fachgerecht installiert sind. Hausverwaltungen sollten Fördermöglichkeiten frühzeitig prüfen und gegebenenfalls steuerlich beraten lassen, um Einsparpotenziale voll auszuschöpfen.
Welche Fehlerquellen treten in der Praxis bei der Wärmemengenberechnung häufig auf?
In der täglichen Verwaltungspraxis treten bei der Wärmemengenberechnung immer wieder typische Fehler auf, die zu falschen Abrechnungen, Mieterbeschwerden und sogar rechtlichen Problemen führen können – Wärmemengenzähler ablesen umrechnen. Hausverwaltungen sollten daher besonders auf folgende Punkte achten:
Falsche Geräteeinstellungen:
- Temperaturfühler nicht korrekt positioniert
- Volumenstrom nicht passend zum Heizsystem konfiguriert
- Abweichungen durch unpassende Gerätewahl (z. B. Unterdimensionierung)
Veraltete oder ungeeichte Zähler:
- Überschreitung der Eichfrist führt zu ungültigen Messergebnissen
- Fehlerhafte Anzeigen bleiben oft unbemerkt ohne regelmäßige Kontrolle
Datenübertragungsprobleme bei Funkzählern:
- Verbindungsabbrüche führen zu Lücken in der Verbrauchsdokumentation
- Nicht korrekt eingebundene Geräte liefern keine verwertbaren Werte
Unvollständige oder fehlerhafte Ablesung:
- Besonders bei manuellen Systemen anfällig für Zahlendreher oder fehlende Daten
- Zeitversetzte Ablesungen können Verbrauchsverzerrungen erzeugen
Fehlende Plausibilitätsprüfung:
- Verbrauchswerte werden ungeprüft übernommen – dabei können Extremwerte oder Ausreißer oft auf technische Defekte hinweisen
Nicht abgestimmte Heizsysteme:
- Bei Mischsystemen (z. B. zentrale Heizung + Einzelöfen) ist die Wärmezählung oft nur eingeschränkt möglich oder falsch zugeordnet
“Technikfehler sind selten das Problem – meist scheitert es an unklaren Zuständigkeiten oder fehlender Datenprüfung.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie lassen sich Verbrauchsdaten rechtssicher dokumentieren und archivieren?
Für eine rechtssichere Dokumentation der Verbrauchsdaten müssen Hausverwaltungen klare Prozesse und Standards einhalten. Alle Verbrauchswerte – egal ob von Wärme, Wasser, Strom oder Gas – müssen vollständig, manipulationssicher und nachvollziehbar gespeichert werden. Wichtig ist, dass die Daten zeitgenau erfasst und mindestens zehn Jahre archiviert werden, da sie als Beweismittel bei Streitfällen dienen können. Digitale Messsysteme mit automatischer Fernauslesung ermöglichen eine besonders zuverlässige Erfassung. Die Daten sollten in einem zugriffsgesicherten System abgelegt werden, idealerweise mit verschlüsselter Übertragung und regelmäßigen Backups. Nur autorisierte Personen dürfen darauf zugreifen, um den Datenschutz nach DSGVO zu gewährleisten. Zusätzlich empfiehlt sich eine Plausibilitätsprüfung, bevor die Werte in die Abrechnung einfließen. So werden Fehler frühzeitig erkannt und die Transparenz gegenüber Mietern sichergestellt. Eine strukturierte Datenhaltung schützt nicht nur vor Haftungsrisiken, sondern stärkt auch das Vertrauen der Nutzer.
Was sind die Pflichten von Hausverwaltungen gegenüber Mietern bei der Abrechnung?
Hausverwaltungen sind gesetzlich verpflichtet, eine korrekte, transparente und fristgerechte Betriebs und Heizkostenabrechnung gegenüber den Mietern zu erstellen. Diese Pflichten ergeben sich insbesondere aus der Heizkostenverordnung (HKVO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Folgende Punkte sind dabei zwingend zu beachten:
Verbrauchsabhängige Abrechnung:
- Mindestens 50 % der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
- Erforderlich sind geeichte und funktionierende Messgeräte in allen Nutzungseinheiten.
Jährliche Abrechnungspflicht:
- Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.
- Verspätete Abrechnungen können zum Verlust von Nachforderungen führen (§ 556 BGB).
Vollständige und verständliche Aufstellung:
- Alle Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel, Verbräuche und Einzelbeträge müssen klar ausgewiesen werden.
- Rückfragen der Mieter sind zeitnah und sachlich zu beantworten.
Informationspflicht bei Funkzählern:
- Bei fernauslesbaren Geräten besteht eine monatliche Informationspflicht über den Verbrauch gemäß § 6a HKVO.
Einsichtsrecht in Belege:
- Mieter dürfen die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen und Verbrauchsdaten einsehen – auf Wunsch auch in Kopie.
Wie können Hausverwaltungen die Einhaltung aller Vorschriften effizient organisieren?
Die Einhaltung aller Vorschriften rund um Messgeräte, Abrechnungen und Datenschutz erfordert von Hausverwaltungen eine klare Struktur, digitale Unterstützung und zuverlässige Dienstleister. Zunächst sollte ein regelmäßiger Wartungs- und Prüfplan für alle Zählerarten (Wärme, Wasser, Strom, Gas) erstellt und zentral dokumentiert werden. Auch Eichfristen und Austauschzyklen müssen automatisch überwacht werden – idealerweise mit Hilfe einer Verwaltungssoftware mit Erinnerungsfunktion. Zudem sollte die Abrechnung mit einem zertifizierten Messdienstleister erfolgen, um Messfehler und Haftungsrisiken zu minimieren. Für die Einhaltung der DSGVO ist ein internes Konzept zur Datensicherheit und Zugriffskontrolle erforderlich. Wichtig ist auch die Schulung des Verwaltungspersonals, damit gesetzliche Änderungen wie etwa die EED-Vorgaben fristgerecht umgesetzt werden. Durch diese Maßnahmen lassen sich Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz dauerhaft sicherstellen – und gleichzeitig die Vertrauensbasis zu Eigentümern und Mietern stärken.
Vorteil mit Heidi Systems: Mit Heidi Systems behalten Hausverwaltungen alle gesetzlichen Pflichten im Blick – von Eichfristen bis DSGVO-Compliance. Das System überwacht automatisch Fristen, organisiert Wartungen und dokumentiert alle Maßnahmen revisionssicher. Der Einbau ist kostenfrei, und für nur 150 € pro Wohneinheit und Jahr sind Betrieb, Wartung und Datenmanagement vollständig abgedeckt – für maximale Rechtssicherheit und minimale Verwaltungslast.
Welche Werte zeigt ein Wärmemengenzähler an?

Ein Wärmemengenzähler misst und zeigt alle relevanten physikalischen Größen, die für die Erfassung des tatsächlichen Wärmeverbrauchs notwendig sind – Wärmemengenzähler Heizung Abrechnung. Die ermittelten Werte dienen als Grundlage für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung und müssen korrekt abgelesen und dokumentiert werden. Typische angezeigte Werte sind:
Wärmemenge (Q):
- Angegeben in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh)
- Dieser Wert ist entscheidend für die Abrechnung der Heizkosten
Volumenstrom (m³):
- Zeigt, wie viel Wasser durch das Heizsystem geflossen ist
- Wichtig zur Berechnung der transportierten Energie
Vorlauftemperatur und Rücklauftemperatur (°C):
- Beide Werte sind notwendig zur Ermittlung der Temperaturdifferenz (ΔT)
- ΔT beeinflusst die Höhe des Wärmeverbrauchs direkt
Betriebsstunden / Laufzeit:
- Gibt an, wie lange das Gerät im Betrieb war – hilfreich zur Systemüberwachung
Fehlermeldungen oder Diagnosecodes:
- Moderne Geräte zeigen technische Störungen oder Ablesefehler automatisch
Wie kann ich mWh in kWh umrechnen?
Die Umrechnung von mWh (Milliwattstunden) in kWh (Kilowattstunden) ist mathematisch einfach, aber in der Praxis selten erforderlich, da Wärmemengenzähler in der Regel direkt in kWh oder MWh anzeigen. Falls dennoch eine Umrechnung notwendig ist, gilt folgende Regel: 1 kWh = 1.000.000 mWh. Umgekehrt entspricht 1 mWh = 0,000001 kWh. Für die das Wärmemengenzähler Ablesen Umrechnen teilst du also die mWh-Zahl durch eine Million, um den Wert in kWh zu erhalten. Beispiel: 250.000 mWh = 0,25 kWh. In der Heizkostenabrechnung wird grundsätzlich mit kWh gerechnet, da sie gesetzlich anerkannt und verständlich für Mieter ist. Hausverwaltungen sollten darauf achten, dass alle Geräte einheitlich und normgerecht messen, um eine klare, rechtskonforme Abrechnung sicherzustellen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit dem Messdienstleister oder eine automatische Umrechnung über die verwendete Abrechnungssoftware.

Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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