Kaltwasserzähler Austausch: Wann vorgeschrieben, wie läuft er ab & wer trägt die Kosten?

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23 August 2025
Kaltwasserzähler Austausch

Wer bezahlt das Austauschen von Wasserzählern?

Die Kosten für den Austausch von Wasserzählern sind grundsätzlich vom Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft zu tragen – Funkzähler Wasser. In bestimmten Fällen können sie jedoch auf die Mieter umgelegt werden – abhängig von Art und Zweck des Austauschs:

Pflichtaustausch nach Eichfrist (§ 37 MessEG):

  • Umlagefähig auf Mieter als Betriebskosten, wenn vertraglich vereinbart (§ 2 Nr. 2 BetrKV)
  • Voraussetzung: Der Austausch dient der ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung

Austausch wegen Defekt oder Beschädigung:

  • Nicht umlagefähig, Kosten trägt der Eigentümer

Nachrüstung auf Funkzähler (technische Umrüstung):

  • Grundsätzlich Modernisierungskosten
  • Können ggf. über Mieterhöhung (§ 559 BGB) anteilig weitergegeben werden (8 % Regelung)

Besonderheit bei Eigentümergemeinschaften (WEG):

  • Austausch erfolgt auf Gemeinschaftskosten
  • Umlage erfolgt über die Hausgeldabrechnung

Was passiert, wenn Wasserzähler nicht getauscht werden?

Wird ein Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist nicht fristgerecht ausgetauscht, gilt er rechtlich als nicht mehr geeicht – Kaltwasserzähler geeicht. In diesem Fall dürfen die Verbrauchswerte nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden. Das kann zur Folge haben, dass die gesamte Abrechnung ungültig wird und Rückforderungen durch Mieter drohen. Zudem drohen Bußgelder nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie eine Beanstandung durch Prüfbehörden oder Eigentümer. Hausverwaltungen riskieren dabei haftungsrechtliche Konsequenzen und einen Vertrauensverlust bei Eigentümern und Mietern. Ein rechtzeitiger Austausch schützt also vor rechtlichen Problemen und sichert die Abrechnungsgrundlage.

Wie oft muss ein Kaltwasserzähler ausgetauscht werden?

Der Austausch von Kaltwasserzählern richtet sich nach den gesetzlichen Eichfristen gemäß § 37 MessEG. Für Hausverwaltungen sind folgende Punkte relevant:

Eichfrist für Kaltwasserzähler: 6 Jahre

  • Danach darf der Zähler nicht mehr für Abrechnungen verwendet werden.
  • Austauschpflicht gilt bundesweit, unabhängig vom Zustand des Geräts.
  • Verlängerung der Einsatzzeit ist nur durch ein staatlich anerkanntes Stichprobenverfahren (§ 35 MessEV) möglich – dies lohnt sich meist nur bei größeren Zählerbeständen.

Tipp für Verwalter:

  • Austausch rechtzeitig im Jahreskalender vormerken
  • Dokumentation und Nachweis über Einbaujahr und Eichgültigkeit sind verpflichtend

Ein Verstoß gegen diese Frist kann zu rechtlich ungültigen Abrechnungen und Bußgeldern führen – Kaltwasserzähler geeicht.

“Ein Kaltwasserzähler muss alle sechs Jahre ausgetauscht werden – egal, ob er noch funktioniert oder nicht.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wer tauscht Kaltwasserzähler aus?

Der Austausch von Kaltwasserzählern wird in der Regel von einem zertifizierten Messdienstleister oder einem Fachinstallateur mit Zulassung nach § 19 WHG durchgeführt. Hausverwaltungen beauftragen hierzu spezialisierte Unternehmen wie Techem, ista oder Brunata, die sowohl den Einbau als auch die Dokumentation der Eichgültigkeit übernehmen. Wichtig ist, dass der Einbau fachgerecht erfolgt und die Zählernummer, Eichmarke und das Einbaudatum eindeutig erfasst werden. Nur so bleibt die Abrechnung rechtssicher und der Zähler im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einsetzbar – Funkzähler Wasser Pflicht.

Vorteile mit Heidi Systems

Heidi Systems gestaltet sowohl den Austausch als auch den gesamten Verbrauchserfassungsprozess besonders effizient und transparent:

  • Kostenfreier Einbau aller Funk-Kaltwasserzähler über zertifizierte Partner – für die Verwaltung oder Eigentümer entstehen keine Einbaukosten.
  • Fixpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr inklusive:
  • Einbau, Fernauslesung und regelmäßige Wartung
  • DSGVO-konforme Verbrauchserfassung
  • Monitoring der Eichfristen und automatische Nachverfolgung bei Bedarf
  • Digitale Dokumentation sämtlicher Gerätedaten: Zählernummer, Eichmarke und Installationsdatum sind jederzeit digital abrufbar.

Wann ist ein Austausch des Kaltwasserzählers gesetzlich vorgeschrieben?

Ein Austausch ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Eichfrist des Zählers abläuft oder technische Defekte vorliegen – Kaltwasserzähler Wohnung. Die Grundlage hierfür ist das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV):

Eichfrist für Kaltwasserzähler: 6 Jahre

  • Danach darf der Zähler nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden (§ 37 MessEG).

Pflicht zum Austausch:

  • Nach Ablauf der Eichgültigkeit
  • Bei beschädigten, nicht korrekt messenden oder manipulierten Geräten

Verantwortlich für die Einhaltung:

  • Eigentümer bzw. Hausverwaltung (vertretend für die Eigentümergemeinschaft)

Sonderregelung:

  • Stichprobenverfahren (§ 35 MessEV) kann die Frist verlängern, ist aber nur für größere Bestände wirtschaftlich sinnvoll.

Ein nicht rechtzeitig getauschter Zähler stellt einen Rechtsverstoß dar und kann die Abrechnung ungültig machen.

Welche Eichfristen gelten aktuell für Wasser-, Strom-, Gas- und Wärmezähler?

In Deutschland sind die Eichfristen für Messgeräte wie Wasser-, Strom-, Gas- und Wärmezähler gesetzlich im Mess- und Eichgesetz (MessEG) geregelt. Diese Fristen geben an, wie lange ein Zähler rechtsgültig für die Verbrauchsabrechnung verwendet werden darf – Kaltwasserzähler geeicht.

Für Kaltwasserzähler beträgt die Eichfrist 6 Jahre, bei Warmwasser- und Wärmezählern sind es jeweils 5 Jahre. Elektronische Funkzähler Strom sowie Gaszähler dürfen in der Regel 8 Jahre genutzt werden. Danach ist ein Austausch erforderlich, sofern keine Verlängerung durch ein anerkanntes Stichprobenverfahren (§ 35 MessEV) erfolgt.

Wird ein Zähler über diese Frist hinaus betrieben, ist eine verbrauchsbasierte Abrechnung nicht mehr zulässig. Für Hausverwaltungen ist es daher entscheidend, die Eichfristen zu überwachen und den rechtzeitigen Austausch zu organisieren, um rechtliche Risiken und Beanstandungen zu vermeiden.

Wie unterscheiden sich die Eichfristen zwischen den Bundesländern?

Eichfristen gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in DeutschlandEichfristen gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Deutschland

Grundsätzlich gelten in ganz Deutschland einheitliche Eichfristen gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) – unabhängig vom Bundesland:

  • Kaltwasserzähler: 6 Jahre
  • Warmwasser- und Wärmezähler: 5 Jahre
  • Strom- und Gaszähler: 8 Jahre

Unterschiede bestehen nicht bei den Fristen selbst, sondern in der Kontrolldichte und Umsetzungspraxis:

  • Einige Bundesländer führen häufiger Stichprobenprüfungen durch
  • Bußgeldverfahren bei Verstößen werden regional unterschiedlich streng verfolgt
  • Landesbehörden (z. B. Eichämter) setzen unterschiedliche Prüf- und Dokumentationsstandards

Wer trägt die Verantwortung für die fristgerechte Zähler-Erneuerung?

Die Verantwortung für den fristgerechten Austausch von Wasser-, Strom-, Gas- und Wärmezählern liegt bei demjenigen, der die Zähler zur Abrechnung verwendet – in der Regel also beim Eigentümer oder der von ihm beauftragten Hausverwaltung. Laut § 31 MessEG ist sicherzustellen, dass nur gültig geeichte Messgeräte eingesetzt werden. Wird die Eichfrist überschritten und dennoch abgerechnet, drohen rechtliche Konsequenzen, inklusive Bußgeldern und Anfechtbarkeit der Abrechnung. Daher sind Hausverwaltungen verpflichtet, die Eichfristen aktiv zu überwachen und rechtzeitig Maßnahmen zum Austausch einzuleiten.

Welche Konsequenzen drohen bei versäumtem Austausch?

Konsequenzen bei versäumtem Austausch von ZählernKonsequenzen bei versäumtem Austausch von Zählern

Ein nicht fristgerecht getauschter Zähler hat für Hausverwaltungen sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Folgen. Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:

  • Abrechnungsverbot: Verbrauchswerte dürfen nicht mehr für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden (§ 37 MessEG).
  • Rückforderungen durch Mieter: Mieter können zu viel gezahlte Beträge zurückfordern, wenn die Grundlage der Abrechnung ungültig war.
  • Bußgelder: Eichbehörden können Geldbußen bis zu 50.000 € verhängen bei Verstoß gegen die Mess- und Eichvorschriften (§ 60 MessEG).
  • Haftungsrisiken: Verwalter riskieren persönliche Haftung gegenüber Eigentümern oder der WEG bei Pflichtverletzung.
  • Vertrauensverlust: Unprofessionelle Abläufe schwächen das Verhältnis zu Mietern und Eigentümern langfristig.

Daher ist die Einhaltung der Eichfristen nicht nur gesetzlich zwingend, sondern auch ein Qualitätsmerkmal professioneller Hausverwaltung.

Wie erfolgt die rechtskonforme Dokumentation eines Zählerwechsels?

Die rechtskonforme Dokumentation eines Zählerwechsels ist entscheidend für die Abrechnungssicherheit und den Nachweis gegenüber Prüfbehörden. Nach dem Austausch müssen die Zählernummer, das Austauschdatum, der letzte Stand des alten Zählers sowie der Anfangsstand des neuen Zählers eindeutig erfasst werden. Zusätzlich muss die Eichgültigkeit (z. B. „geeicht bis 2030“) dokumentiert sein. Diese Daten sollten in einem Abnahmeprotokoll mit Unterschrift des Monteurs oder Dienstleisters festgehalten und archiviert werden. Nur so lässt sich im Streitfall nachvollziehen, dass die Verbrauchserfassung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Welche technischen Anforderungen gelten für neue Funkzähler?

Neue Funkzähler müssen technischen Mindeststandards entsprechen, die sich aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG), der MessEV sowie aus datenschutzrechtlichen Vorgaben ergeben. Für Hausverwaltungen sind folgende Anforderungen besonders relevant:

  • Eichung nach MessEG: Zähler müssen geeicht und mit gültiger Eichkennzeichnung versehen sein.
  • Zulassung nach MID-Richtlinie: Geräte müssen der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) entsprechen (CE- und M-Zeichen).
  • Fernablesbarkeit: Funkzähler müssen zeitnah, fernauslesbar sein – z. B. über M-Bus, Wireless M-Bus, OMS oder LoRaWAN.
  • Datensicherheit: Übertragungswege müssen verschlüsselt sein (z. B. AES-128) und den Anforderungen der DSGVO entsprechen.
  • Störsicherheit & Funkfrequenz: Zähler dürfen keine anderen Geräte stören und müssen konform mit den Funkfrequenzvorgaben arbeiten (z. B. 868 MHz-Band).
  • Kompatibilität mit Abrechnungssoftware: Schnittstellen sollten zu gängigen Verwaltungs- und Abrechnungssystemen passen.

“Nur geeichte Funkzähler mit MID-Zulassung und sicherer Datenübertragung erfüllen die technischen Anforderungen.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Was ist beim Einbau von Funkzählern nach MessEV zu beachten?

Beim Einbau von Funkzählern schreibt die Mess- und Eichverordnung (MessEV) vor, dass nur geeichte und zugelassene Geräte verwendet werden dürfen. Diese müssen der europäischen MID-Richtlinie entsprechen und dürfen nur von qualifizierten Fachkräften montiert werden. Wichtig ist, dass die Zählernummer, das Einbaudatum und die Eichgültigkeit dokumentiert und für mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass der Funkzähler ordnungsgemäß funktioniert, keine Störungen verursacht und den Datenschutz gemäß DSGVO einhält. Nur so ist die verbrauchsgenaue Abrechnung rechtlich abgesichert – Kaltwasserzähler Wohnung.

Sind Funkzähler nachträglich in Altbauten problemlos einbaubar?

Ja, Funkzähler können in der Regel auch in Altbauten nachgerüstet werden – allerdings sind einige Punkte zu beachten, um einen reibungslosen Einbau sicherzustellen:

  • Platzverhältnisse prüfen: In alten Installationen ist oft wenig Raum – Adapterlösungen oder kompakte Modelle sind gefragt.
  • Rohrdimensionen beachten: Eventuell sind Übergangsstücke oder spezielle Einbausätze notwendig.
  • Funkdurchdringung testen: Dicke Wände, Stahlbeton oder Kellerlagen können den Funkempfang beeinträchtigen – ggf. mit Repeatern arbeiten.
  • Stromversorgung sicherstellen: Zähler mit Batterie benötigen keine externe Stromquelle – ideal für Altbauumgebungen.
  • Bestandsaufnahme sinnvoll: Vorab sollte ein Fachbetrieb die Einbausituation technisch bewerten und ein passendes Modell auswählen.

In den meisten Fällen ist eine Nachrüstung wirtschaftlich und technisch machbar, solange die örtlichen Gegebenheiten vorher professionell geprüft werden – Funkzähler Pflicht ab wann.

Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der Funkablesung?

Der Datenschutz spielt bei der Funkablesung eine zentrale Rolle, da personenbezogene Verbrauchsdaten erfasst und übertragen werden. Laut DSGVO und § 21 MessEV müssen alle übertragenen Daten verschlüsselt und vor unbefugtem Zugriff geschützt sein. Zudem dürfen nur die notwendigen Informationen übermittelt werden – also keine Bewegungsprofile oder persönlichen Nutzungsverhalten. Hausverwaltungen sind verpflichtet, Mieter und Eigentümer transparent zu informieren, wie die Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden. Ein hohes Datenschutzniveau ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch entscheidend für das Vertrauen der Nutzer.

Wie sicher ist die drahtlose Datenübertragung von Zählerständen?

Standarts für eine sichere drahtlose Datenübertragung von ZählerständenStandarts für eine sichere drahtlose Datenübertragung von Zählerständen

Die drahtlose Übertragung von Zählerdaten über Funk ist heute technisch ausgereift und kann als sicher gelten – vorausgesetzt, bestimmte Standards werden eingehalten:

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung: Zählerdaten werden mit AES-128 oder höher verschlüsselt – Schutz vor Datenmissbrauch.
  • Standardisierte Funkprotokolle: Systeme wie OMS (Open Metering System) oder Wireless M-Bus setzen auf geprüfte Sicherheitsstrukturen.
  • Zugriffsrechte klar geregelt: Nur autorisierte Stellen (z. B. Abrechnungsdienstleister) dürfen Daten entschlüsseln und auslesen.
  • Keine personenbezogenen Bewegungsdaten: Übertragen werden nur Verbrauchswerte, keine Informationen über Aufenthaltszeiten oder Verhalten.
  • Manipulationsschutz: Moderne Funkzähler besitzen integrierte Prüfsummen, die Manipulationsversuche erkennen.

Welche Bundesländer fordern eine Pflichtumstellung auf Funkzähler?

Derzeit gibt es keine bundeslandweite Pflicht, ausschließlich auf Funkzähler umzustellen. Die Mess- und Eichvorgaben gelten bundesweit einheitlich, lassen aber Spielraum bei der Wahl der Zählerart. Einige kommunale Wohnungsbaugesellschaften oder Förderrichtlinien auf Landesebene – etwa in Bayern, Hamburg oder NRW – bevorzugen jedoch fernauslesbare Systeme, um Ableseaufwand zu minimieren – Pflicht Funkzähler. In der Praxis setzen viele Hausverwaltungen freiwillig auf Funktechnik, um den Anforderungen an digitale Abrechnung, Energieeffizienz und DSGVO-konforme Fernauslesung gerecht zu werden. Die technologische Entwicklung und Marktverfügbarkeit fördern den Übergang – eine gesetzlich verpflichtende Umstellung durch einzelne Bundesländer existiert jedoch nicht.

Welche Kosten entstehen beim flächendeckenden Austausch aller Zählertypen?

Der flächendeckende Austausch von Kaltwasser-, Warmwasser-, Strom-, Gas- und Wärmezählern kann für Hausverwaltungen mit erheblichen Investitionen verbunden sein – insbesondere bei der Umstellung auf moderne Funktechnik Hausverwaltung Kosten. Die tatsächlichen Kosten hängen von Gerätetyp, Gebäudegröße, Einbauaufwand und Anbieterwahl ab. Eine Übersicht:

  • Kaltwasserzähler (manuell): ca. 30–60 € pro Stück
  • Funkfähige Kaltwasserzähler: ca. 70–100 €
  • Wärmezähler (kompakt): 90–150 €, bei Großanlagen auch mehr
  • Stromzähler (digital/smart): 100–150 €, inkl. Konnektivität
  • Gaszähler (mit Funkmodul): 120–200 €

Hinzu kommen:

  • Einbaukosten durch Fachpersonal: je nach Aufwand 30–80 € pro Gerät
  • Software- und Systemkosten: z. B. für Fernauslese, Datenschnittstellen, Archivierung
  • Wartungs- und Eichkosten über die Nutzungsdauer

Zusätzlich relevant:

  • In Mehrparteienhäusern entstehen höhere Kosten durch Koordinierung, Terminabsprachen und Dokumentation.
  • Eine Vergabe an Komplettdienstleister (z. B. Techem, Brunata, ista) kann durch Paketpreise langfristig wirtschaftlicher sein.

Der Einbau der Funkzähler erfolgt kostenfrei, sodass Hausverwaltungen keine hohen Investitionskosten tragen müssen. Stattdessen wird ein Fixpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr berechnet – darin enthalten sind Einbau, Fernauslesung, Wartung und die digitale Abrechnung. Das schafft Planungssicherheit und minimiert Verwaltungsaufwand.

Dürfen die Kosten für den Zähleraustausch auf die Mieter umgelegt werden?

Ja, die Kosten für den Austausch von Messgeräten wie Wasser- oder Wärmezählern können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mieter umgelegt werden – allerdings kommt es auf den Zweck und die rechtliche Grundlage des Austauschs an. Erfolgt der Austausch aufgrund abgelaufener Eichfristen, handelt es sich um eine umlagefähige Betriebsausgabe gemäß § 2 Nr. 2 BetrKV, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. In diesem Fall dürfen die Kosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter verteilt werden.

Wird der Austausch jedoch im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme durchgeführt – etwa beim Wechsel auf Funkzähler zur Fernauslesung – gelten die Regelungen nach § 559 BGB. Hier dürfen die Kosten bis zu 8 % jährlich auf die Miete aufgeschlagen werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Ankündigung, die bestimmte Fristen und Inhalte erfüllen muss.

Nicht umlagefähig sind Kosten, die durch Defekte, Fehlbedienung oder technische Mängel entstehen – diese trägt grundsätzlich der Eigentümer bzw. die Hausgemeinschaft.

Wie kann der Austauschprozess effizient im Mehrparteienhaus koordiniert werden?

Ein gut organisierter Zähleraustausch im Mehrparteienhaus erfordert strukturierte Planung, klare Kommunikation und die Zusammenarbeit mit professionellen Dienstleistern. Um Aufwand, Kosten und Ärger zu minimieren, sollten Hausverwaltungen folgende Schritte beachten:

  • Bestandsaufnahme: Alle Zählerstandorte, Typen und Eichdaten erfassen. Am besten in einer zentralen Verwaltungssoftware dokumentieren.
  • Zeitliche Planung: Austauschtermine mindestens 4 Wochen im Voraus ankündigen. Auf Sammeltermine achten, um Monteurfahrten zu bündeln.
  • Mieterkommunikation: Einfache, schriftliche Informationen verteilen (Aushang + Brief). Inhalt: Anlass, Termin, Zutrittsbedarf, Ansprechpartner.
  • Zugang sicherstellen: Bewohner zur Termineinhaltung verpflichten oder Zutrittsvollmachten organisieren – z. B. über Hausmeister oder Verwalter.
  • Fachbetrieb beauftragen: Nur zertifizierte Dienstleister mit Erfahrung in Mehrfamilienhäusern wählen – möglichst mit digitaler Protokollierung.
  • Dokumentation und Nachweis: Nach dem Austausch: Protokolle sammeln, Zählernummern erfassen, Eichgültigkeiten dokumentieren, rechtskonform archivieren.
  • Nachkontrolle und Rückfragen: Rückläufer oder fehlgeschlagene Termine zeitnah nachholen, technische Rückfragen mit Mietern proaktiv klären.

Der Zähleraustausch wird kostenfrei übernommen und die Organisation durch digitale Terminabsprachen und Protokolle vereinfacht. Für Hausverwaltungen fallen keine Einmalkosten an – stattdessen ein Fixpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr inklusive Einbau, Fernauslesung, Wartung und digitaler Abrechnung. So sinkt der Verwaltungsaufwand deutlich, und die Koordination im Mehrparteienhaus wird effizienter.

“Eine gute Vorbereitung spart beim Zähleraustausch nicht nur Zeit, sondern verhindert auch Konflikte mit Mietern.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Rolle spielen IoT-Plattformen bei der Verwaltung moderner Zählerdaten?

IoT-Plattformen (Internet of Things) gewinnen für Hausverwaltungen eine zentrale Bedeutung, wenn es um die Verwaltung, Auswertung und Fernüberwachung moderner Zählerdaten geht. Über diese digitalen Systeme lassen sich Verbrauchsdaten in Echtzeit erfassen, automatisch übermitteln und auf gesetzeskonforme Weise dokumentieren. Das reduziert nicht nur den Aufwand für manuelle Ablesungen, sondern minimiert auch Ablesefehler und erhöht die Abrechnungssicherheit.

Moderne Plattformen bieten Schnittstellen zu Verwaltungs- und Abrechnungssoftware, ermöglichen individuelle Verbrauchsanalysen und helfen bei der Frühwarnung technischer Störungen. Außerdem unterstützen sie die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED), etwa durch monatliche Verbrauchsinformationen an Mieter.

Besonders vorteilhaft: IoT-Systeme sorgen für transparente Prozesse, erleichtern die Pflichtdokumentation nach MessEV und sichern die Einhaltung von Datenschutzstandards (z. B. durch verschlüsselte Übertragungen nach DSGVO). Für Hausverwaltungen entsteht so eine digitale Infrastruktur, die langfristig Zeit, Kosten und rechtliche Risiken reduziert.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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