Funkzähler Wasser Pflicht: Was Vermieter und Eigentümer wissen müssen

Sind Funk-Wasserzähler Pflicht?
Ja, Funk-Wasserzähler sind in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend:
- Rechtsgrundlage: Laut Heizkostenverordnung (§ 5 Abs. 2) müssen seit dem 1. Dezember 2021 neu installierte Zähler fernablesbar sein. Das betrifft auch Wasserzähler, wenn sie zur Verbrauchserfassung dienen.
- Bestandsanlagen: Bis spätestens 31. Dezember 2026 müssen alle bestehenden Zähler auf fernablesbare Modelle umgerüstet sein – also auch Wasserzähler.
- EED-Vorgabe: Die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) schreibt eine monatliche Verbrauchsinformation vor – das ist nur mit Funktechnik effizient umsetzbar.
Ausnahmen: In Einzelfällen können technische oder wirtschaftliche Gründe gegen eine Nachrüstung sprechen (§ 11 HeizkostenV).
Sind fernablesbare Zähler Pflicht?
Ja, fernablesbare Zähler sind Pflicht, sofern neue Geräte installiert oder bestehende ersetzt werden. Die Grundlage dafür ist die novellierte Heizkostenverordnung aus dem Jahr 2021. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler eingebaut werden. Bestehende Geräte müssen bis spätestens Ende 2026 nachgerüstet sein. Ziel ist die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED), die regelmäßige, transparente Verbrauchsinformationen fordert. Hausverwaltungen sind deshalb verpflichtet, bei jeder Maßnahme auf digitale, funkauslesbare Technik zu setzen.
Sind digitale Wasseruhren Pflicht?
Digitale Wasseruhren sind nicht pauschal vorgeschrieben, aber indirekt verpflichtend, wenn sie fernablesbar sind. Der Pflichtumfang ergibt sich aus der Heizkostenverordnung und der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz. Wichtig für Hausverwaltungen:
- Fernablesbarkeit ist Pflicht bei neuen oder ausgetauschten Geräten seit 1. Dezember 2021.
- Digitale Wasserzähler sind in der Regel technische Voraussetzung für diese Funkfähigkeit.
- Umrüstung aller Zähler bis Ende 2026 ist gesetzlich vorgesehen.
- Ziel ist eine monatliche Verbrauchsinformation – das leisten nur digitale Modelle zuverlässig.
Kann ein Wasserzähler per Funk abgelesen werden?
Ja, ein moderner Wasserzähler kann per Funk abgelesen werden, sofern er mit einem entsprechenden Funkmodul ausgestattet ist. Diese Technik ermöglicht eine kontaktlose und automatische Erfassung der Verbrauchsdaten – ohne dass jemand die Wohnung betreten muss. Die Daten werden dabei in regelmäßigen Abständen an einen Empfänger im Gebäude oder direkt an den Messdienstleister übertragen. Das spart Zeit, Kosten und erhöht die Transparenz für Mieter und Eigentümer. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zähler die technischen Standards der Fernablesbarkeit erfüllt.
Wer ist zur Installation von Funkzählern verpflichtet?
Zur Installation von Funkzählern sind grundsätzlich Eigentümer bzw. Vermieter verpflichtet – in der Regel vertreten durch die Hausverwaltung. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Heizkostenverordnung (§ 5 Abs. 2) und gilt für alle vermieteten Objekte mit verbrauchsabhängiger Abrechnung.
Konkret bedeutet das:
- Bei Neubauten oder Geräteaustausch: Es dürfen nur noch fernablesbare Zähler eingebaut werden.
- In Bestandsgebäuden: Alle bisherigen Zähler müssen bis 31.12.2026 umgerüstet sein.
- Die Pflicht betrifft Wasser-, Wärme-, Heizkosten- und Kältezähler.
“Die Pflicht zur Installation von Funkzählern liegt klar beim Eigentümer – und damit in der Verantwortung der Hausverwaltung, diese fristgerecht und rechtssicher umzusetzen.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Pflicht zur Fernablesung?
Die Pflicht zur Fernablesung basiert in Deutschland auf der Heizkostenverordnung (HKVO) und der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Seit der Novellierung der HKVO zum 1. Dezember 2021 müssen alle neu eingebauten Zähler fernablesbar sein. Zusätzlich verpflichtet die EED, dass Nutzer ab 2022 monatliche Verbrauchsinformationen erhalten können – was nur mit funkfähigen Geräten möglich ist. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Die rechtliche Grundlage ist eindeutig, und Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Ab wann gilt die Pflicht zur Ausstattung mit Funkzählern?
Die Pflicht zur Ausstattung mit fernablesbaren Funkzählern erfolgt gestaffelt in zwei Stufen und ist in der Heizkostenverordnung klar geregelt. Ziel ist eine transparente, digitale Verbrauchserfassung für mehr Energieeffizienz und eine verbrauchsnahe Abrechnung.
- Seit dem 1. Dezember 2021:
Bei Neubauten sowie beim Austausch bestehender Zähler dürfen ausschließlich fernablesbare Geräte eingebaut werden. Dies ist in § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung festgelegt. Herkömmliche, nicht fernablesbare Messgeräte sind seit diesem Datum für diese Fälle nicht mehr zulässig. - Bis spätestens 31. Dezember 2026:
Alle noch im Betrieb befindlichen Zähler, die nicht fernablesbar sind, müssen entweder nachgerüstet oder durch neue Funkzähler ersetzt werden. Diese Regelung gilt für sämtliche vermieteten Wohn- und Gewerbeeinheiten, in denen der Verbrauch abgerechnet wird.
Für Hausverwaltungen bedeutet das: rechtzeitig planen, Angebote einholen und die Umsetzung vorbereiten – nur so lassen sich Fristen einhalten und unnötige Mehrkosten vermeiden.
Welche Unterschiede gibt es zwischen den Bundesländern?
Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Unterschiede zwischen den Bundesländern, was die Pflicht zur Fernablesung betrifft. Die Heizkostenverordnung sowie die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) gelten als Bundesrecht und sind in ganz Deutschland verbindlich. Das bedeutet: Die Verpflichtung zur Installation fernablesbarer Zähler – unabhängig ob Wasser, Wärme oder Strom – gilt einheitlich für alle Hausverwaltungen und Eigentümer im gesamten Bundesgebiet.
In der praktischen Umsetzung kann es jedoch regionale Unterschiede geben. So stellen manche Länder oder Kommunen zusätzliche Informationsmaterialien zur Verfügung oder fördern digitale Messtechnik über Energieeffizienzprogramme. Auch die technische Infrastruktur variiert: In ländlichen Regionen können zum Beispiel Funkabdeckung oder Gebäudebeschaffenheit die Installation erschweren. Für Hausverwaltungen ist es daher wichtig, nicht nur die bundesweiten Vorgaben zu kennen, sondern auch auf lokale Besonderheiten und Umsetzungsbedingungen zu achten.
Welche Arten von Funkzählern sind von der Pflicht betroffen?

Von der Pflicht zur Fernablesung sind alle Zähler betroffen, die zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Betriebskosten dienen. Dazu zählen insbesondere:
- Wasserzähler (Warm- und Kaltwasser)
- Wärmezähler
- Heizkostenverteiler
- Kältezähler
Wichtig: Auch wenn Strom- oder Gaszähler zunehmend digitalisiert werden, fallen sie nicht unter die Heizkostenverordnung und sind damit von dieser speziellen Pflicht aktuell nicht betroffen.
Gilt die Pflicht auch für Bestandsgebäude?
Ja, die Pflicht zur Ausstattung mit fernablesbaren Zählern gilt ausdrücklich auch für Bestandsgebäude. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass alle bisher nicht fernablesbaren Messgeräte – also insbesondere Wasserzähler, Wärmezähler und Heizkostenverteiler – bis spätestens 31. Dezember 2026 ersetzt oder nachgerüstet werden müssen. Diese Vorgabe betrifft sämtliche vermieteten Wohn- und Gewerbeeinheiten, in denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Damit wird eine wichtige Voraussetzung für die monatliche Verbrauchsinformation gemäß EU-Energieeffizienzrichtlinie geschaffen.
Auch Gebäude, die nicht modernisiert oder energetisch saniert werden, sind von dieser Nachrüstpflicht nicht ausgenommen.
Es besteht akuter Handlungsbedarf, selbst wenn aktuell keine baulichen Veränderungen geplant sind. Wer diese gesetzliche Frist ignoriert oder zu spät reagiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Konflikte mit Mietern sowie rechtliche Unsicherheiten bei der Betriebskostenabrechnung.
Ein frühzeitiges und strukturiertes Vorgehen kann helfen, Kosten- und Zeitdruck kurz vor Ablauf der Frist zu vermeiden. Dazu gehört die rechtzeitige Abstimmung mit Dienstleistern, eine fundierte Planung des Gerätewechsels und die sorgfältige Information der Eigentümer und Mieter. So lassen sich nicht nur gesetzliche Vorgaben einhalten, sondern auch langfristig Effizienz und Transparenz in der Verbrauchserfassung steigern.
Was müssen Hausverwaltungen bei der Planung und Umsetzung beachten?

Hausverwaltungen sollten die Umrüstung auf Funkzähler frühzeitig und strukturiert angehen. Dabei sind folgende Punkte entscheidend:
- Bestandsaufnahme: Welche Zähler sind bereits fernablesbar, welche müssen ersetzt werden?
- Fristen im Blick behalten: Alle Zähler müssen bis 31.12.2026 umgerüstet sein.
- Anbieterauswahl: Seriöse Messdienstleister wählen, die DSGVO-konforme Systeme anbieten.
- Kostenplanung: Investitionskosten kalkulieren, ggf. Rücklagen prüfen oder Eigentümer informieren.
- Mieterkommunikation: Frühzeitig und transparent über Gründe, Ablauf und Nutzen informieren.
- Datenschutz prüfen: Klären, wie die Verbrauchsdaten gesichert und übermittelt werden.
- Technik abstimmen: Funktechnik muss zur Gebäudeinfrastruktur passen (z. B. Reichweite, Montage).
Wie läuft die Umrüstung auf Funkzähler technisch ab?
Die Umrüstung auf Funkzähler erfolgt in der Regel in wenigen, klar strukturierten Schritten. Zunächst wird geprüft, welche vorhandenen Zähler ersetzt werden müssen. Danach folgt der Austausch durch ein zertifiziertes Fachunternehmen. Die neuen Geräte werden mit einem Funkmodul ausgestattet, das die Verbrauchsdaten automatisch überträgt – meist per Walk-by, M-Bus oder LoRaWAN-Technologie. In Mehrfamilienhäusern kann zusätzlich ein zentrales Empfangsgerät installiert werden, um die Daten gebündelt zu erfassen.
Der Einbau selbst ist in der Regel innerhalb weniger Minuten pro Einheit erledigt. Für Hausverwaltungen ist wichtig, dass die technische Kompatibilität zum Abrechnungssystem gegeben ist und die Datensicherheit von Beginn an berücksichtigt wird.
Ein besonders nutzerfreundlicher Anbieter ist Heidi Systems:
Das Unternehmen bietet nicht nur kostenfrei moderne, zertifizierte Funkzähler an, sondern übernimmt auch die komplette Abwicklung – von der Bestandsaufnahme bis zur Integration in die Abrechnung. Die eingesetzten Geräte sind EED-, HKVO- und MessEG-konform und unterstützen gängige Übertragungsstandards wie OMS, wM-Bus und LoRaWAN. Durch die direkte Anbindung an das digitale Abrechnungssystem ermöglicht Heidi Systems eine automatisierte, transparente und fristgerechte Nebenkostenabrechnung – vollständig DSGVO-konform und ohne manuelle Zwischenschritte.
Welche Datenschutzanforderungen müssen eingehalten werden?
Beim Einsatz von Funkzählern gelten klare Datenschutzvorgaben nach DSGVO, da Verbrauchsdaten als personenbezogene Daten eingestuft werden. Hausverwaltungen müssen folgende Punkte sicherstellen:
- Zweckbindung: Verbrauchsdaten dürfen nur für Abrechnung und Information genutzt werden.
- Datenminimierung: Es dürfen nur die unbedingt notwendigen Daten erhoben werden.
- Zugriffskontrolle: Nur autorisierte Personen dürfen auf die Daten zugreifen.
- Verschlüsselung: Datenübertragung muss verschlüsselt erfolgen (z. B. AES-128).
- Speicherdauer: Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu löschen.
- Transparenzpflicht: Mieter müssen über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung informiert werden.
Welche Kosten entstehen für Eigentümer und Mieter?
Die Kosten für Funkzähler setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: Anschaffung der Geräte, Einbau durch Fachpersonal sowie laufende Gebühren für Ablesung, Wartung und Datenübertragung. In der Regel tragen zunächst die Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft die Investitionskosten. Diese dürfen jedoch – soweit gesetzlich zulässig – anteilig über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Für Mieter bedeutet das meist nur geringe monatliche Zusatzkosten, da die Verbrauchserfassung effizienter wird und Zwischenablesungen entfallen. Wichtig für Hausverwaltungen: Eine klare Kostenkommunikation im Vorfeld reduziert Rückfragen und beugt Konflikten vor.
Besonders wirtschaftlich ist der Einsatz von Heidi Systems:
Das Unternehmen stellt moderne Funkzähler kostenlos zur Verfügung und senkt so die Einstiegshürde für Eigentümer erheblich. Zudem entfallen durch die automatisierte Fernauslesung und die integrierte Abrechnungsplattform zusätzliche externe Dienstleister – was langfristig Kosten spart. Dank transparenter Pauschalpreise für Abrechnung und Service erhalten Hausverwaltungen volle Planungssicherheit ohne versteckte Folgekosten. Auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (HKVO, EED, MessEG) ist mit den zertifizierten Systemen von Heidi Systems gewährleistet.
“Die Investition in Funkzähler zahlt sich aus – nicht nur durch Effizienz, sondern auch durch langfristige Entlastung bei Abrechnung und Verwaltung.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie lässt sich der Verwaltungsaufwand durch digitale Zähler reduzieren?
Digitale Funkzähler entlasten Hausverwaltungen spürbar im Alltag. Der Verwaltungsaufwand sinkt vor allem durch folgende Vorteile:
- Keine Vor-Ort-Ablesung mehr: Verbrauchsdaten werden automatisch und regelmäßig übermittelt.
- Weniger Terminabsprachen: Kein Zutritt zu Wohnungen erforderlich – das spart Zeit und Aufwand.
- Automatisierte Abrechnung: Daten fließen direkt in Abrechnungssoftware ein, manuelle Erfassung entfällt.
- Schnellere Reaktionszeiten: Unregelmäßigkeiten oder Leckagen lassen sich frühzeitig erkennen.
- Transparenz für Mieter: Regelmäßige Verbrauchsinformation reduziert Rückfragen und Beschwerden.
Ein besonders effizientes System bietet Heidi Systems:
Die Funkzähler von Heidi Systems sind vollständig fernauslesbar und werden direkt mit der hauseigenen Abrechnungsplattform verknüpft. Damit entfällt nicht nur der Ablesetermin, sondern auch die manuelle Datenverarbeitung – inklusive monatlicher Verbrauchsinformation an die Mieter. Das spart Zeit, reduziert Fehler und sorgt für eine rechtssichere und digitale Betriebskostenabrechnung nach HKVO und EED – inklusive DSGVO-konformer Datenverarbeitung.
Wer trägt die Investitionskosten – Eigentümergemeinschaft oder Mieter?
Die Investitionskosten für Funkzähler – also Anschaffung und Einbau – trägt grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft bzw. der einzelne Eigentümer. Diese Ausgaben gelten als Modernisierungsmaßnahme im Sinne der Betriebskostenverordnung. Die laufenden Kosten für Betrieb, Wartung und Ablesung dürfen nach § 2 der Betriebskostenverordnung anteilig auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist.
Für Hausverwaltungen ist wichtig: Die Erstanschaffung bleibt beim Eigentümer, während die laufenden Kosten umlagefähig sind – eine transparente Aufschlüsselung in der Abrechnung schafft hier Klarheit und vermeidet Konflikte.
Dürfen die Kosten über die Betriebskosten abgerechnet werden?
Ja, laufende Kosten im Zusammenhang mit Funkzählern dürfen gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden – vorausgesetzt, der Mietvertrag enthält eine entsprechende Regelung. Umlagefähig sind insbesondere die folgenden Positionen:
- Miete oder Nutzungsgebühr für die fernablesbaren Messgeräte
- Wartung und Eichung der Zähler, um die Messgenauigkeit sicherzustellen
- Fernablesung und Datenübertragung, z. B. via Funknetz oder Gateway
- Abrechnungsdienstleistungen durch externe Messdienstleister, die den Verbrauch aufschlüsseln und dokumentieren
Wichtig: Hausverwaltungen sollten prüfen, ob alle Kostenbestandteile im Mietvertrag klar geregelt sind. Nur dann lassen sich rechtssicher und vollständig alle zulässigen Betriebskosten umlegen.
Welche Fördermöglichkeiten oder steuerlichen Vorteile gibt es?
Für die Umrüstung auf fernablesbare Funkzähler existieren aktuell keine einheitlichen Förderprogramme auf Bundesebene. Dennoch bieten einige Bundesländer oder Kommunen im Rahmen ihrer Energieeffizienzstrategien finanzielle Zuschüsse an. Diese regionalen Fördermittel können bei der zuständigen Energieagentur oder über einen Fördermittelberater, etwa bei der KfW, erfragt werden. Eine gezielte Recherche lohnt sich, um individuelle Förderchancen zu nutzen.
Neben Fördermitteln kann auch eine steuerliche Entlastung möglich sein. Bei vermieteten Immobilien lassen sich die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als erhaltungsnahe Aufwendungen geltend machen – entweder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Wichtig ist hierbei die genaue Aufschlüsselung zwischen Investitions- und laufenden Betriebskosten, um steuerliche Vorteile korrekt zu nutzen.
Für Hausverwaltungen bedeutet das: rechtzeitig handeln. Es empfiehlt sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen und gleichzeitig die Förderlandschaft vor Ort zu prüfen. So können finanzielle Spielräume geschaffen und die Umrüstung effizient umgesetzt werden.
Wie steht es um die Betriebssicherheit und Wartung von Funkzählern?

Funkzähler gelten als betriebs- und ausfallsicher, wenn sie fachgerecht installiert und regelmäßig gewartet werden. Hausverwaltungen sollten folgende Punkte beachten:
- Wartungsarm: Moderne Geräte benötigen nur geringe Wartung – meist genügt die Eichung alle 5 oder 6 Jahre (je nach Zählertyp).
- Batterielebensdauer: Integrierte Batterien halten in der Regel 10–12 Jahre, ein rechtzeitiger Austausch sollte eingeplant werden.
- Störungsanfälligkeit: Die Geräte sind robust, Funkstörungen sind selten – wichtig ist eine korrekte Montage und Funkreichweite.
- Technischer Support: Seriöse Messdienstleister bieten Fernüberwachung und melden Ausfälle automatisch.
Welche Fristen gelten für die Datenbereitstellung nach der EED?

Seit dem 1. Januar 2022 sind Hausverwaltungen gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) verpflichtet, Bewohner monatlich über ihren Energieverbrauch zu informieren – allerdings nur, wenn bereits fernablesbare Zähler im Gebäude installiert sind. Diese Maßnahme soll die Transparenz erhöhen und die Bewohner zu einem bewussteren Umgang mit Energie motivieren.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Pflicht dann ausnahmslos für alle Gebäude, unabhängig davon, wann die Messtechnik eingebaut wurde. Damit endet die Übergangsfrist, und alle Liegenschaften müssen mit fernablesbaren Zählern ausgestattet sein. Für Eigentümer und Verwalter entsteht dadurch ein erheblicher organisatorischer und technischer Handlungsbedarf - Funkzähler Pflicht ab wann.
Wichtig ist außerdem, dass die Verbrauchsdaten den Nutzern in einer verständlichen und digitalen Form zur Verfügung gestellt werden – zum Beispiel per App oder über ein Online-Portal. Um Verzögerungen, Beschwerden oder sogar Bußgelder zu vermeiden, müssen Hausverwaltungen rechtzeitig umrüsten und ein funktionierendes System zur Datenübermittlung einführen.

Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
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Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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