Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mieter: So funktioniert die faire Kostenverteilung

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29 August 2025
Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mieter: So funktioniert die faire Kostenverteilung

Wie werden Heizkosten bei Wärmepumpe berechnet?

Die Heizkosten bei einer Wärmepumpe werden anders berechnet als bei Öl oder Gas, da der Energieaufwand primär aus Stromverbrauch besteht. Für eine rechtssichere und faire Verteilung der Kosten ist Folgendes zu beachten:

Grundlage der Berechnung:

  • Stromverbrauch der Wärmepumpe als zentraler Kostenfaktor
  • Arbeitszahl (JAZ) oder COP-Wert zur Einordnung der Effizienz
  • Ermittlung der jährlichen Stromkosten durch Ablesung des Wärmepumpenzählers oder Unterzähler
  • Abgrenzung zwischen Heizung und Warmwasserbereitung, wenn beides durch die Wärmepumpe erfolgt

Schritte zur Kostenverteilung auf Mieter:

  • Gesamten Stromverbrauch erfassen (separater Zähler empfohlen)
  • Heizkostenanteil (Heizen vs. Warmwasser) ggf. aufteilen
  • Nach Heizkostenverordnung:
  • Mindestens 50 % verbrauchsabhängig
  • Rest nach Wohnfläche oder Nutzfläche
  • Nutzung von geeichten Wärmemengenzählern oder Verteilgeräten in den Wohnungen
  • Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlage sicherstellen

Wichtig:
Bei fehlender Messtechnik oder Mischstrom (z. B. über Allgemeinstrom) sind klare vertragliche Regelungen notwendig, um Umlagefähigkeit zu sichern.

Wie rechnet man eine Wärmepumpe mit dem Mieter ab?

Die Abrechnung einer Wärmepumpe mit dem Mieter erfolgt über die Betriebskostenabrechnung, wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe korrekt messbar und den Mietern eindeutig zuordenbar ist. Wichtig ist, dass separate Stromzähler für die Wärmepumpe vorhanden sind und der Strom nicht über den Allgemeinstrom läuft. In der Regel werden die Kosten gemäß § 2 Nr. 4 Betriebskostenverordnung als Heizkosten aufgeteilt – dabei müssen mindestens 50 % verbrauchsabhängig verteilt werden, der Rest meist nach Wohnfläche – Betriebskostenabrechnung was ist das?

Fehlen genaue Verbrauchswerte, darf die Wärmepumpenenergie nicht pauschal umgelegt werden. Die Transparenz der Messung und eine rechtskonforme Erfassung des Stromverbrauchs sind daher entscheidend für eine korrekte und rechtssichere Abrechnung.

Wie berechnet man die Nebenkosten bei einer Wärmepumpe?

Verteilung auf die Mieter für Nebenkosten bei einer WärmepumpeVerteilung auf die Mieter für Nebenkosten bei einer Wärmepumpe

Die Nebenkosten bei einer Wärmepumpe setzen sich hauptsächlich aus dem Stromverbrauch der Anlage und den laufenden Betriebskosten zusammen. Damit diese Kosten korrekt in der Betriebskostenabrechnung erscheinen, sind folgende Punkte zu beachten:

Grundlage der Berechnung:

  • Separater Stromzähler für die Wärmepumpe erforderlich
  • Stromverbrauch wird in kWh pro Jahr erfasst
  • Strompreis pro kWh laut Vertrag mit dem Energieversorger
  • Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag für die Heizkosten

Umlagefähige Nebenkosten laut Betriebskostenverordnung (§2 BetrKV):

  • Stromkosten der Wärmepumpe
  • Wartung und Inspektion
  • ggf. Mietkosten für Messgeräte oder Ablesungskosten
  • Pflege von Technikräumen (sofern genutzt für Heiztechnik)

Verteilung auf die Mieter:

  • Gesamtkosten ermitteln
  • Aufteilung: mindestens 50 % verbrauchsabhängig, Rest nach Wohnfläche – Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50 was ist besser?
  • Nutzung von geeichten Verbrauchszählern oder Heizkostenverteilern
  • Einzelabrechnung je Mieteinheit in der Jahresabrechnung

Wird die Wärmepumpe auch zur Warmwasserbereitung genutzt, müssen Heiz- und Warmwasserkosten getrennt berechnet und ausgewiesen werden. Das ist Pflicht nach § 9 Heizkostenverordnung.

Wie wird Wärmepumpenstrom abgerechnet?

Der Wärmepumpenstrom wird abgerechnet, indem der tatsächliche Stromverbrauch der Anlage separat erfasst und den Mietern als Teil der Heizkosten in der Betriebskostenabrechnung zugeordnet wird. Wichtig ist, dass der Strom über einen eigenen Zähler läuft und nicht über den allgemeinen Hausstrom. Nur so ist eine rechtssichere und verursachungsgerechte Abrechnung möglich. 

Der Strompreis wird dabei auf Basis des vertraglich vereinbarten Tarifs mit dem Energieversorger berechnet. Die so ermittelten Gesamtkosten fließen in die Heizkostenabrechnung ein und werden – gemäß Heizkostenverordnung – mindestens zur Hälfte verbrauchsabhängig verteilt. Ohne eindeutige Messung ist eine Umlage auf die Mieter nicht zulässig.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen?

Für die Abrechnung der Heizkosten bei Wärmepumpen gelten die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie bei konventionellen Heizsystemen. Relevante Regelwerke sind:

Heizkostenverordnung (HeizKV):

  • Regelt die Verteilung der Heizkosten
  • Mindestens 50 % verbrauchsabhängige Abrechnung – Heizkostenverordnung Abrechnung
  • Gilt auch bei Strombetrieb, wenn der Strom nicht über Mietereinzelzähler läuft

Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV):

  • Wärmepumpenstrom zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten (Nr. 4)
  • Wartung, Prüfung, Bedienung und Ablesung sind ebenfalls umlagefähig

Mietrecht (BGB §§ 556–556c):

  • Grundlage für die Abrechnungspflicht und Kostentragung
  • Mieter müssen vorher vereinbarte Betriebskosten nur zahlen, wenn sie klar ausgewiesen und belegt sind

Eichgesetz und MessEG:

  • Alle verwendeten Zähler müssen geeicht und ordnungsgemäß installiert sein

Nur bei eindeutiger Zuordnung der Verbrauchswerte und Einhaltung dieser Vorgaben ist eine rechtssichere Abrechnung möglich. Bei gemischten Stromzählern (z. B. Allgemeinstrom und Wärmepumpe zusammen) ist besondere Vorsicht geboten – hier droht Umlageverbot.

Wann greift die Heizkostenverordnung bei Wärmepumpen wirklich?

Die Heizkostenverordnung greift bei Wärmepumpen immer dann, wenn die erzeugte Wärme zentral bereitgestellt wird und mehrere Mieter versorgt werden. Entscheidend ist, dass die Wärme nicht individuell, sondern gebäudeseitig erzeugt und verteilt wird. Auch wenn Wärmepumpen mit Strom betrieben werden, fällt ihre Nutzung unter die Heizkostenverordnung – vorausgesetzt, der Stromverbrauch wird nicht über individuelle Wohnungszähler erfasst – Betriebs und Heizkostenabrechnung.

In solchen Fällen gilt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, wobei mindestens 50 % des Energieanteils nach gemessenem Verbrauch abzurechnen sind. Nur bei rein wohnungseigenen Wärmepumpen oder vollständiger Einzelabrechnung greift die Verordnung nicht.

Wie muss der Energieverbrauch rechtssicher erfasst werden?

Damit der Energieverbrauch bei einer Wärmepumpe rechtssicher und umlagefähig ist, gelten folgende Anforderungen:

Erfassung des Verbrauchs:

  • Einsatz eines separaten, geeichten Stromzählers für die Wärmepumpe
  • Bei kombinierter Nutzung (z. B. Heizung und Warmwasser): zusätzliche Wärmemengenzähler oder rechnerische Aufteilung
  • Keine Vermischung mit Allgemeinstrom – sonst ist die Umlage auf Mieter unzulässig

Messvorgaben laut Gesetz:

  • Mess- und Eichgesetz (MessEG): Zähler müssen geeicht und regelmäßig geprüft werden
  • Heizkostenverordnung (§ 5): Verbrauch muss mindestens zur Hälfte verbrauchsabhängig erfasst werden
  • Einsatz von Fernablesung (seit 2021 vorgeschrieben bei neuen Geräten) erhöht die Rechtssicherheit

Dokumentation:

  • Verbrauchswerte müssen nachvollziehbar und prüfbar sein
  • Alle Abrechnungsgrundlagen müssen dem Mieter auf Verlangen offengelegt werden

Welche Mess- und Verteiltechnik ist bei Wärmepumpen vorgeschrieben?

Bei Wärmepumpen ist der Einsatz von geeichter Mess- und Verteiltechnik zwingend erforderlich, um die Heizkosten korrekt und gesetzeskonform abzurechnen. Zentral ist die Erfassung des Stromverbrauchs über einen eigenen Stromzähler, getrennt vom Allgemeinstrom. Zusätzlich müssen Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler in den Wohneinheiten installiert sein, um eine verbrauchsabhängige Verteilung sicherzustellen – Wärmemengenzähler Heizung Abrechnung

Seit der Novelle der Heizkostenverordnung 2021 sind bei neuen Geräten auch fernauslesbare Systeme vorgeschrieben. Die eingesetzte Technik muss den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Ohne diese Ausstattung ist eine rechtssichere und faire Umlage auf die Mieter nicht zulässig.

Müssen auch nicht direkt mit Strom betriebene Heizkreise berücksichtigt werden?

Ja, auch nicht direkt mit Strom betriebene Heizkreise müssen berücksichtigt werden, wenn sie von der zentralen Wärmepumpe versorgt werden. Entscheidend ist nicht, ob ein einzelner Heizkreis Strom nutzt, sondern ob er Teil des zentralen Wärmesystems ist.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Alle Heizkreise, die über die Wärmepumpe gespeist werden, sind abrechnungspflichtig
  • Auch Pufferspeicher, Fußbodenheizungen oder Radiatoren, die von der zentralen Quelle versorgt werden, zählen dazu
  • Die Verbrauchserfassung erfolgt über Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler an den jeweiligen Entnahmestellen

Wichtig:
Nur so ist eine vollständige und faire Verteilung der Wärmekosten auf alle Nutzer im Gebäude möglich. Werden einzelne Kreise ausgelassen, ist die Abrechnung formell angreifbar.

Wie wird der Stromverbrauch der Wärmepumpe korrekt den Mietern zugeordnet?

Der Stromverbrauch der Wärmepumpe wird den Mietern korrekt zugeordnet, indem ein eigener, geeichter Stromzähler ausschließlich für den Betrieb der Wärmepumpe installiert wird. Dieser Zähler erfasst den reinen Energiebedarf der Heizungsanlage, getrennt vom Allgemeinstrom und von Haushaltsstrom. Die ermittelten Stromkosten fließen dann in die Heizkostenabrechnung ein und werden gemäß Heizkostenverordnung auf die Mieter verteilt – mindestens 50 % verbrauchsabhängig, der Rest meist nach Wohnfläche. Wichtig ist, dass die Verbrauchsdaten lückenlos dokumentiert und jährlich abgelesen werden. Nur mit einer sauberen technischen Trennung ist die Umlage rechtssicher und nachvollziehbar.

"Ohne einen eigenen, geeichten Stromzähler für die Wärmepumpe ist jede Abrechnung gegenüber dem Mieter angreifbar.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Rolle spielt der Allgemeinstrom im Abrechnungsmodell?

Der Allgemeinstrom darf bei der Heizkostenabrechnung nicht einfach pauschal einbezogen werden, wenn darüber auch der Betrieb der Wärmepumpe läuft – Betriebskostenabrechnung prüfen. Hier ist eine klare Trennung entscheidend:

Wenn Wärmepumpe über Allgemeinstrom läuft:

  • Keine exakte Verbrauchsermittlung möglich
  • Umlage auf Mieter unzulässig, da keine verursachungsgerechte Abrechnung
  • Gefahr von rechtlichen Beanstandungen bei Nebenkostenabrechnungen

Empfohlene Lösung:

  • Installation eines separaten Stromzählers nur für die Wärmepumpe
  • Nur so kann der verbrauchsbezogene Anteil korrekt auf die Mieter verteilt werden
  • Allgemeinstrom bleibt ausschließlich für gemeinschaftlich genutzte Bereiche (z. B. Treppenhauslicht, Aufzug etc.)

Wann darf der Wärmepumpenstrom über die Betriebskosten abgerechnet werden?

Der Wärmepumpenstrom darf über die Betriebskosten abgerechnet werden, wenn er eindeutig getrennt vom Allgemeinstrom erfasst und ausschließlich für die Heizanlage verwendet wird. Voraussetzung ist ein separater, geeichter Stromzähler, der nur den Verbrauch der Wärmepumpe misst. Nur dann zählen die Stromkosten gemäß § 2 Nr. 4 BetrKV zu den umlagefähigen Heizkosten – Funkzähler Strom. Wird der Strom dagegen über einen Mischzähler oder den Allgemeinstrom bezogen, ist die Umlage nicht zulässig. Entscheidend ist also die technische Nachvollziehbarkeit der Stromnutzung und die saubere Dokumentation in der Abrechnung.

Welche Umlageschlüssel sind bei Wärmepumpen wirtschaftlich sinnvoll?

Warum ein 70/30 Umlageschlüssels bei Wärmepumpen oft besser istWarum ein 70/30 Umlageschlüssels bei Wärmepumpen oft besser ist

Die Wahl des richtigen Umlageschlüssels bei Wärmepumpen beeinflusst sowohl Kostenfairness als auch Rechtssicherheit. Vorgaben und Praxis sollten sinnvoll kombiniert werden:

Gesetzliche Vorgaben laut Heizkostenverordnung:

  • Mindestens 50 % verbrauchsabhängig, höchstens 70 %
  • Rest nach Wohn- oder Nutzfläche

Sinnvolle Praxisempfehlung für Hausverwaltungen:

  • Verbrauchsabhängig: 70 %, um hohe Transparenz und Nutzerverantwortung zu fördern
  • Flächenanteil: 30 %, für Grundlastverteilung (z. B. Grundwärmebedarf)

Warum 70/30 oft besser ist:

  • Geringerer Verwaltungsaufwand bei niedrigem Streitpotenzial
  • Anreiz zum Energiesparen für Mieter
  • Kostengerechtigkeit in Gebäuden mit unterschiedlichem Verbrauchsverhalten – Heizkostenabrechnung 30/70 Beispiel

Technische Voraussetzungen müssen erfüllt sein: geeichte Verbrauchszähler, korrekte Erfassung der Wärmemengen, und klare Zuteilung der Einheiten. Nur dann ist die Umlage wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich belastbar.

"70 % Verbrauch und 30 % Fläche – das ist nicht nur gesetzeskonform, sondern auch fair gegenüber sparsamen Mietern.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie unterscheiden sich zentrale und dezentrale Wärmepumpen in der Abrechnung?

Zentrale und dezentrale Wärmepumpen unterscheiden sich vor allem in der Abrechnung und Verantwortung. Bei zentralen Anlagen betreibt der Vermieter die Wärmepumpe und legt die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. Hier gilt die Heizkostenverordnung, inklusive Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Die Verwaltung ist aufwendiger, aber standardisiert.

Bei dezentralen Wärmepumpen (z. B. pro Wohnung) trägt jeder Mieter selbst die Energiekosten über seinen Stromvertrag. Eine Umlage durch den Vermieter entfällt, die Heizkosten erscheinen nicht in der Betriebskostenabrechnung. Rechtlich ist das einfacher, aber technisch teurer und nur bei Neubauten oder Sanierungen sinnvoll – Betriebs und Heizkostenabrechnung.

Für Hausverwaltungen bedeutet das: Zentrale Systeme erfordern klare Mess- und Abrechnungsstrukturen, dezentrale entlasten die Verwaltung, verlagern aber Verantwortung auf den Mieter.

Welche Auswirkungen hat die Energieeffizienzklasse auf die Umlagefähigkeit?

Die Energieeffizienzklasse einer Wärmepumpe hat keinen direkten Einfluss auf die Umlagefähigkeit der Kosten, aber sie beeinflusst den Verbrauch und damit die Höhe der Betriebskosten.

Wichtige Punkte für Hausverwaltungen:

  • Umlagefähig sind die tatsächlichen Betriebskosten, unabhängig von der Effizienzklasse
  • Eine höhere Effizienzklasse (z. B. A+++) führt zu niedrigerem Stromverbrauch – und damit zu geringeren Kosten für Mieter
  • Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §556 BGB kann eine ineffiziente Anlage zu Problemen führen, wenn die Kosten unangemessen hoch sind
  • Bei Modernisierungen kann die Verbesserung der Energieeffizienz auf die Mieter umgelegt werden (§559 BGB), sofern sie zu nachhaltiger Einsparung führt

Welche Anforderungen gelten für Abrechnungssoftware und Datenzugriff?

Für eine rechtssichere Abrechnung von Wärmepumpenkosten muss die eingesetzte Abrechnungssoftware bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie muss in der Lage sein, verbrauchsabhängige Daten korrekt zu erfassen, aufzubereiten und transparent darzustellen – insbesondere bei komplexen Systemen mit getrennten Zählern für Heizung und Warmwasser. Zudem sollte die Software Schnittstellen zu Fernauslesesystemen unterstützen, wie sie seit der Heizkostenverordnung 2021 vorgeschrieben sind – Betriebskostenabrechnung prüfen

Auch der Datenschutz spielt eine zentrale Rolle: Die Software muss DSGVO-konform arbeiten und gewährleisten, dass personenbezogene Verbrauchsdaten nur autorisierten Personen zugänglich sind. Für Hausverwaltungen ist entscheidend, dass alle Abrechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert und bei Bedarf prüfbar exportiert werden können.

"Eine gute Abrechnungssoftware rechnet nicht nur korrekt – sie schützt auch personenbezogene Verbrauchsdaten vor unberechtigtem Zugriff.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie können Datenschutz und Datensicherheit bei Verbrauchserfassung gewährleistet werden?

Die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie bei Wärmepumpen fällt unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da es sich um personenbeziehbare Verbrauchsdaten handelt. Hausverwaltungen müssen deshalb folgende Punkte beachten:

Technische Maßnahmen:

  • Verschlüsselte Datenübertragung bei Fernauslesung (z. B. TLS oder VPN)
  • Zugriffsbeschränkungen für interne und externe Nutzer (Rollen- und Rechtemanagement)
  • Einsatz von DSGVO-konformer Software, die Daten nur für definierte Zwecke speichert

Organisatorische Maßnahmen:

  • Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO führen
  • Auftragsverarbeitung klar regeln, wenn Ablesefirmen oder Softwareanbieter beteiligt sind
  • Informationspflichten gegenüber Mietern einhalten (Art. 13 DSGVO)
  • Regelmäßige Datenschutz-Schulungen für das Verwaltungspersonal

Was ist bei Fernablesung und Smart Meter Gateways zu beachten?

Bei neuen Wärmezählern und fernablesbaren Systemen gelten seit der Novelle der Heizkostenverordnung klare Vorgaben zur Fernablesung und zum Smart Meter Gateway. Seit 2021 dürfen nur noch fernauslesbare Messgeräte installiert werden, sofern technisch möglich. Das soll monatliche Verbrauchsinformationen für Mieter ermöglichen und die Abrechnung transparenter machen.

Wenn ein Smart Meter Gateway eingesetzt wird, müssen alle angeschlossenen Geräte sicher und verschlüsselt kommunizieren. Die Daten dürfen nur autorisierten Stellen zugänglich sein und müssen den Datenschutzanforderungen der DSGVO entsprechen. Wichtig für Hausverwaltungen ist, dass bei der Auswahl der Messtechnik auf Zertifizierungen und Schnittstellenkompatibilität geachtet wird – nur so sind langfristige Rechtssicherheit und ein reibungsloser Betrieb gewährleistet.

Welche Fristen und Nachweispflichten müssen beachtet werden?

Fristen und Nachweispflichten für die Abrechnung von Wärmepumpenkosten Fristen und Nachweispflichten für die Abrechnung von Wärmepumpenkosten

Für die Abrechnung von Wärmepumpenkosten gelten dieselben Fristen und Pflichten wie bei anderen Heizsystemen. Hausverwaltungen müssen dabei folgende Punkte einhalten:

Fristen laut §556 BGB:

  • Abrechnungsfrist: spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums
  • Einwendungsfrist für Mieter: 12 Monate nach Zugang der Abrechnung – Betriebskostenabrechnung Fristen

Nachweispflichten gegenüber Mietern:

  • Verbrauchswerte und Kostenansätze müssen nachvollziehbar dokumentiert sein
  • Auf Nachfrage müssen Ablesewerte, Stromkosten und Verteilerschlüssel offengelegt werden
  • Bei Warmwassererzeugung: Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten nach §9 Heizkostenverordnung

Wichtig für Hausverwaltungen:
Fehlerhafte oder verspätete Abrechnungen können zum Verlust der Nachforderung führen. Daher ist eine frühzeitige Organisation und vollständige Dokumentation entscheidend für rechtssichere Betriebskostenabrechnungen.

Welche häufigen Fehler machen Hausverwaltungen bei der Abrechnung?

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung von Wärmepumpen ist die fehlende Trennung zwischen Heizstrom und Allgemeinstrom. Wird kein separater Zähler installiert, sind die Stromkosten nicht umlagefähig. Ebenso problematisch ist die nicht verbrauchsabhängige Verteilung, obwohl die Heizkostenverordnung dies klar vorschreibt – Wärmemengenzähler Heizung.

Weitere typische Fehler sind nicht geeichte Zähler, falsche Umlageschlüssel (z. B. nur nach Wohnfläche) oder fehlende Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Auch die Nichtbeachtung der Fristen zur Abrechnung oder das Versäumnis, Verbrauchswerte offenzulegen, kann zu Rückforderungen führen.

Für Hausverwaltungen gilt: Nur mit klarer technischer Trennung, transparenter Dokumentation und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist eine korrekte und rechtssichere Abrechnung möglich.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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