Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mehrfamilienhaus: So verteilen Sie die Kosten richtig und vermeiden Fehler
Wie werden Heizkosten bei Wärmepumpe berechnet?
Die Heizkosten bei einer Wärmepumpe werden nicht pauschal angesetzt, sondern setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Wichtig für Hausverwaltungen ist eine saubere, rechtssichere und nachvollziehbare Kalkulation:
Stromverbrauch der Wärmepumpe erfassen
- Nur der Strom, der für den Heizbetrieb genutzt wird, zählt als Heizkosten
- Separate Zählung notwendig (z. B. durch einen eigenen Stromzähler für die Wärmepumpe)
Umrechnung in Wärmemenge (optional, aber empfohlen)
- Bei vorhandenen Wärmemengenzählern kann direkt der Wärmeverbrauch in kWh abgerechnet werden
- Ohne Formel Berechnung Wärmemengenzähler erfolgt die Umrechnung auf Basis des Stromverbrauchs und der Jahresarbeitszahl (JAZ)
Heizkostenverordnung anwenden
- Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Kosten müssen verbrauchsabhängig verteilt werden
- Restkosten (30 – 50 %) werden nach Wohnfläche verteilt – Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50 was ist besser?
Gesamtkosten einrechnen
- Stromkosten
- Wartung, ggf. Instandhaltung der Anlage
- Messdienstkosten für Abrechnung oder Verbrauchserfassung
Heidi Systems erleichtert diesen Prozess erheblich: Der Einbau der Messgeräte erfolgt kostenfrei, und alle Leistungen – einschließlich Fernablesung, Wartung und rechtssicherer Abrechnung – sind zu einem festen Preis pro Wohneinheit und Jahr enthalten. Dadurch entfällt für Hausverwaltungen der technische und organisatorische Aufwand, während gleichzeitig Transparenz und Abrechnungssicherheit gewährleistet bleiben.
Wie rechnet man eine Wärmepumpe mit dem Mieter ab?
Die Abrechnung der Wärmepumpe mit dem Mieter erfolgt nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Entscheidend ist, dass der Stromverbrauch der Wärmepumpe klar vom Allgemeinstrom getrennt erfasst wird – idealerweise über einen separaten Zähler. Die ermittelten Gesamtkosten (Strom, Wartung, ggf. Messdienst) werden dann auf die Mieter aufgeteilt: mindestens 50 % verbrauchsabhängig, der Rest nach Wohnfläche. Wichtig ist auch, dass die Verbräuche korrekt erfasst werden – entweder mit Wärmemengenzähler oder über elektronische Heizkostenverteiler. Nur so ist die Abrechnung nachvollziehbar und rechtssicher.
Wie wird Wärmepumpenstrom abgerechnet?
Wärmepumpenstrom muss getrennt vom Allgemeinstrom erfasst und gezielt abgerechnet werden. Für Hausverwaltungen bedeutet das:
Separater Stromzähler ist Pflicht
- Nur so lassen sich die Betriebskosten der Wärmepumpe eindeutig bestimmen
- Zähler kann beim Netzbetreiber oder als Unterzähler installiert werden
Stromtarif prüfen
- Viele Netzbetreiber bieten vergünstigte Wärmepumpentarife
- Nur zulässig, wenn Wärmepumpe ausschließlich zur Raumheizung und Warmwasserbereitung dient
Stromkosten in die Heizkostenabrechnung einbinden
- Der erfasste Verbrauch wird mit dem Tarifpreis multipliziert
- Ergebnis fließt als Teil der Gesamtheizkosten in die Abrechnung gemäß Heizkostenverordnung Funkzähler ein
Wichtig: Nur der reine Wärmepumpenstrom darf auf die Mieter umgelegt werden – nicht der Allgemeinstrom des Hauses. Eine saubere Trennung ist für die Rechtssicherheit der Abrechnung unerlässlich.
Wie werden Heizkosten im Mehrfamilienhaus abgerechnet?
In einem Mehrfamilienhaus erfolgt die Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung. Mindestens 50 % der Kosten müssen verbrauchsabhängig verteilt werden – also auf Basis des tatsächlichen Heizverhaltens der Mieter – Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mieter. Die restlichen 30 – 50 % werden nach Wohnfläche aufgeteilt. Grundlage ist der Gesamtverbrauch, ermittelt über Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler. Zusätzlich werden Betriebskosten wie Wartung, Strom (bei Wärmepumpe) und Messdienstleistungen anteilig berücksichtigt. Wichtig ist, dass die Verbrauchserfassung vollständig und manipulationssicher erfolgt, um eine rechtssichere und nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten.
"Verbrauchsbasierte Abrechnung ist kein Extra-Service, sondern Pflicht – alles andere führt über kurz oder lang zu Ärger in der Eigentümerversammlung.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Wärmepumpen in der Heizkostenabrechnung?
Für Wärmepumpen gelten die gleichen Grundregeln wie für andere zentrale Heizsysteme – maßgeblich ist die Heizkostenverordnung (HKVO). Hausverwaltungen müssen folgende Vorgaben beachten:
Verbrauchsabhängige Verteilung ist Pflicht
- Mindestens 50 % der Heizkosten müssen nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden
- Höchstens 70 % Verbrauchsanteil zulässig – Heizkostenabrechnung 30/70 Beispiel
Erfassung des Wärmepumpenstroms
- Nur separat gemessener Stromverbrauch darf angesetzt werden
- Allgemeinstrom ist nicht umlagefähig
Mess- und Erfassungsgeräte sind vorgeschrieben
- Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler müssen vorhanden sein
- Ab 2026 müssen diese Geräte fernablesbar sein
Informationspflicht gegenüber Mietern
- Monatliche Verbrauchsinformationen sind verpflichtend (laut §6a HKVO)
Muss die Heizkostenverordnung bei Wärmepumpen beachtet werden?
Ja, die Heizkostenverordnung (HKVO) gilt auch bei Wärmepumpen, sofern es sich um eine zentrale Heizungsanlage im Mehrfamilienhaus handelt. Das bedeutet: Die Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden – mindestens 50 %, höchstens 70 %. Auch wenn Strom die Energiequelle ist, zählt er in diesem Fall als Brennstoffersatz und fällt unter die HKVO. Entscheidend ist, dass der Stromverbrauch der Wärmepumpe separat gemessen und nur dieser Teil in die Abrechnung einbezogen wird. Eine Ausnahme gibt es nur bei Einrohrsystemen oder wenn technisch kein Verbrauch erfasst werden kann – dann darf pauschal abgerechnet werden.
Welche Unterschiede bestehen zur Abrechnung bei Gas- oder Ölheizungen?
Die Grundstruktur der Heizkostenabrechnung bleibt auch bei Wärmepumpen gleich – dennoch gibt es wichtige Unterschiede, die Hausverwaltungen kennen sollten:
Energiequelle: Strom statt Brennstoff
- Wärmepumpen nutzen Strom zur Wärmeerzeugung
- Keine Brennstofflieferung, sondern Stromabrechnung über Zähler
Verbrauchserfassung:
- Bei Gas/Öl: Heizöl oder Gasmenge wird als Ausgangspunkt genutzt
- Bei Wärmepumpen: Stromverbrauch oder Wärmemengenzähler Heizkörper maßgeblich
Tarifstruktur:
- Gas/Ölpreise schwanken je nach Markt
- Stromkosten können konstant oder tarifgebunden sein (z. B. Wärmepumpentarif)
Nebenkostenstruktur:
- Wartungskosten vergleichbar
- Wärmepumpen erfordern keine Schornsteinfegergebühren, aber ggf. höhere Wartungskosten bei komplexer Technik
Rechtlich identisch:
- Heizkostenverordnung gilt in beiden Fällen – Verbrauch muss anteilig erfasst und abgerechnet werden
Ist ein Wärmemengenzähler gesetzlich vorgeschrieben?
Ein Wärmemengenzähler ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber in der Praxis dringend zu empfehlen. Laut Heizkostenverordnung müssen die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden – und das funktioniert entweder über Wärmemengenzähler oder über Heizkostenverteiler. Bei Wärmepumpen ist der Wärmemengenzähler oft die genauere und faire Lösung, da er den tatsächlichen Wärmefluss misst. Wird nur der Stromverbrauch der Wärmepumpe erfasst, muss zusätzlich die Jahresarbeitszahl (JAZ) berücksichtigt werden, was rechnerisch aufwändiger und fehleranfälliger ist. Für eine transparente und rechtssichere Abrechnung ist der Einsatz von Wärmemengenzählern daher in vielen Fällen die bessere Wahl.
Welche Abrechnungsmodelle sind für Wärmepumpen rechtlich zulässig?
Für die Abrechnung von Wärmepumpen im Mehrfamilienhaus gelten die Vorgaben der Heizkostenverordnung (HKVO). Folgende Abrechnungsmodelle sind zulässig:
Verbrauchsabhängige Abrechnung nach Wärmemengenzähler
- Idealerweise pro Wohneinheit installiert
- Misst direkt die abgegebene Wärmeenergie
- Hohe Genauigkeit und rechtlich eindeutig zulässig
Abrechnung über Heizkostenverteiler
- Gängig bei Heizkörpern
- Weniger exakt, aber zulässig, wenn Wärmemengenzähler nicht einsetzbar sind
Stromverbrauch der Wärmepumpe als Grundlage (nur mit Zusatzdaten)
- Nur zulässig, wenn Wärmemengenzähler fehlen
- Muss mit Jahresarbeitszahl (JAZ) oder Wirkungsgrad umgerechnet werden
- Technisch aufwendiger, weniger transparent
Flächenbasierte Pauschale (nur im Ausnahmefall)
- Nur erlaubt, wenn keine Verbrauchserfassung technisch möglich ist (§11 HKVO)
- Muss gut dokumentiert und begründet werden
Wichtig: Die gewählte Methode muss nachvollziehbar, überprüfbar und gerecht sein. Eine Kombination aus exakter Messung und klarer Aufschlüsselung ist für Hausverwaltungen der sicherste Weg.
Wie erfolgt die Verteilung der Stromkosten bei zentralen Wärmepumpen?
Die Stromkosten einer zentralen Wärmepumpe zählen zu den Heizkosten und müssen gemäß Heizkostenverordnung auf die Mieter verteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Stromverbrauch separat erfasst wird – also nicht gemeinsam mit Hausstrom oder Allgemeinstrom. Die Verteilung erfolgt dann wie bei anderen Heizsystemen: mindestens 50 % verbrauchsabhängig, der Rest nach Wohnfläche. Wichtig ist, dass nur der reine Betriebsstrom der Wärmepumpe angesetzt wird. Strom für andere Zwecke (z. B. Pumpen im Trinkwassersystem) darf nicht eingerechnet werden. Für eine rechtssichere Wärmemengenzähler Heizung Abrechnung ist daher eine klare Stromtrennung und präzise Dokumentation unerlässlich.
Wie werden Nebenkosten mit Wärmepumpe wirtschaftlich gerecht verteilt?
Damit die Nebenkosten bei Einsatz einer Wärmepumpe mit Wärmemengenzähler Mehrfamilienhaus wirtschaftlich und gerecht verteilt werden, müssen Hausverwaltungen strukturiert vorgehen:
Klare Kostentrennung sicherstellen
- Nur strombezogene Betriebskosten der Wärmepumpe dürfen in die Heizkosten
- Allgemeinstrom und andere Positionen (z. B. Treppenhausbeleuchtung) müssen separat bleiben
Separate Verbrauchserfassung einrichten
- Wärmepumpenstrom sollte über eigenen Zähler erfasst werden
- Bei Warmwassererzeugung: getrennte Verbrauchsmessung von Heiz- und Warmwasseranteil notwendig
Verteilung nach Heizkostenverordnung (HKVO)
- Mindestens 50 % verbrauchsabhängig, z. B. per Wärmemengenzähler
- Restkosten nach Wohnfläche aufteilen
Wartungs- und Servicekosten einbeziehen
- Nur tatsächlich umlagefähige Posten wie Wartung, Inspektion, Fernüberwachung ansetzen
- Keine Umlage von Investitionen oder Finanzierungskosten
Regelmäßige Kontrolle und Dokumentation
- Abrechnungslogik und Messdaten sollten prüfbar und nachvollziehbar sein
- Transparenz gegenüber Mietparteien stärkt Akzeptanz
"Wirtschaftlich fair wird es nur dann, wenn man genau misst, sauber trennt – und transparent abrechnet.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie kann eine Hausverwaltung wirtschaftlich und rechtssicher mit Wärmepumpen abrechnen?
Eine wirtschaftlich und rechtssichere Abrechnung mit Wärmepumpen gelingt nur, wenn Verbrauch, Kosten und Verteilung klar nachvollziehbar sind. Der erste Schritt ist die Trennung des Wärmepumpenstroms vom übrigen Hausstrom – idealerweise mit einem eigenen Zähler. Für die Heizkostenabrechnung Wärmepumpe Mieter gelten die Pflichten der Heizkostenverordnung, also eine verbrauchsabhängige Verteilung von mindestens 50 %. Dafür müssen entweder Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sein. Umlagefähig sind nur betrieblich bedingte Kosten wie Strom, Wartung und Messdienstleistungen. Wichtig ist außerdem eine klare Dokumentation aller Abrechnungsgrundlagen, damit die Kosten gegenüber Mietparteien und im Streitfall belegt werden können. Wer diese Punkte beachtet, rechnet rechtssicher und transparent ab.
Welche Anforderungen bestehen an die Verbrauchserfassung in Mehrfamilienhäusern?
In Mehrfamilienhäusern ist die verbrauchsabhängige Erfassung der Heizkosten gesetzlich vorgeschrieben – unabhängig vom Heizsystem. Damit die Abrechnung korrekt und rechtssicher ist, müssen Hausverwaltungen folgende Punkte beachten:
Pflicht zur Verbrauchserfassung laut Heizkostenverordnung
- Gilt für zentrale Heiz- und Warmwasseranlagen
- Mindestens 50 % der Kosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden
Zulässige Messsysteme:
- Wärmemengenzähler: messen direkt die abgegebene Wärmeenergie
- Heizkostenverteiler: erfassen die relative Wärmeabgabe an Heizkörpern
- Warmwasserzähler: Pflicht bei zentraler Warmwasserbereitung
Technische Anforderungen:
- Ab 2026: Fernablesbare Messgeräte sind Pflicht (§5 HKVO)
- Systeme müssen manipulationssicher und regelmäßig geprüft sein
Transparenz und Nachvollziehbarkeit:
- Messwerte müssen dokumentiert und den Mietern mitgeteilt werden
- Monatliche Verbrauchsinformationen sind verpflichtend (§6a HKVO)
Welche Rolle spielen Messdienstleister bei der Abrechnung mit Wärmepumpen?
Messdienstleister übernehmen bei der Abrechnung mit Wärmepumpen eine zentrale Rolle, da sie für die Erfassung, Auswertung und Verteilung der Verbrauchsdaten verantwortlich sind. Sie installieren und betreiben geeignete Messgeräte wie Wärmemengenzähler Heizkörper oder Heizkostenverteiler, sorgen für deren regelmäßige Ablesung – oft per Funk – und erstellen auf Wunsch auch die komplette Heizkostenabrechnung nach Heizkostenverordnung. Besonders bei Wärmepumpenanlagen ist eine korrekte Verbrauchszuordnung wichtig, da der Energieträger Strom ist und dieser getrennt vom Allgemeinstrom erfasst werden muss. Ein qualifizierter Messdienstleister sorgt damit nicht nur für rechtssichere Abrechnung, sondern auch für Transparenz und Entlastung der Hausverwaltung.
Was gilt für den Nutzerwechsel und Zwischenabrechnungen?
Bei einem Nutzerwechsel während des Abrechnungszeitraums gelten klare Vorgaben, um eine faire und rechtssichere Aufteilung der Heizkosten zu gewährleisten. Hausverwaltungen sollten folgende Punkte beachten:
Pflicht zur Zwischenablesung
- Bei Auszug ist der Verbrauch zu erfassen (z. B. über Funk oder manuell)
- Abgelesene Werte dienen als Stichtagsbasis für die Kostenaufteilung
Verteilung der Gesamtkosten
- Verbrauchsabhängiger Teil wird nach tatsächlichem Verbrauch des Vormieters berechnet
- Festkostenanteil wird zeitanteilig auf Vor- und Nachmieter verteilt
Abrechnung über Messdienstleister
- Viele Dienstleister bieten automatisierte Zwischenabrechnungen an
- Entlastet die Hausverwaltung und erhöht die Abrechnungsgenauigkeit
Dokumentation ist entscheidend
- Ablesedatum, Zählerstände und Nutzungszeitraum müssen klar nachvollziehbar sein
Vorteile mit Heidi Systems:
Der Einbau der Messgeräte ist kostenfrei, und sämtliche Leistungen – einschließlich Fernablesung, Zwischen- und Jahresabrechnung sowie Wartung – sind zu einem festen Preis pro Wohneinheit und Jahr enthalten.
Durch die automatische Funkdatenerfassung werden Zwischenablesungen ohne Abstimmungstermine möglich, was Zeit spart und die Fehlerquote reduziert.
Wie können Hausverwaltungen Abrechnungsfehler vermeiden?
Abrechnungsfehler entstehen oft durch unzureichende Verbrauchserfassung, fehlende Trennung von Stromkosten oder fehlerhafte Datenübernahme. Um das zu vermeiden, sollten Hausverwaltungen auf klare Prozesse und zuverlässige Technik setzen. Wichtig ist, dass alle Messgeräte korrekt funktionieren, regelmäßig gewartet und fristgerecht abgelesen werden – idealerweise per Fernablesung, um Übertragungsfehler zu minimieren. Die Stromkosten der Wärmepumpe müssen getrennt vom Allgemeinstrom erfasst und sauber dokumentiert sein. Zusätzlich sollten alle Abrechnungen auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft werden – entweder intern oder durch einen professionellen Messdienstleister – Heizkostenabrechnung prüfen. Wer diese Punkte einhält, reduziert das Risiko von Fehlern deutlich und schafft Transparenz für alle Beteiligten.
Mit Heidi Systems lassen sich Abrechnungsfehler nachhaltig vermeiden:
- Einbau der Funkmessgeräte ist kostenfrei
- Alle Leistungen sind im Festpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr enthalten
- Automatische Datenerfassung ohne Vor-Ort-Termine reduziert Übertragungsfehler
- Plausibilitätschecks sind systemseitig integriert
- Zwischen- und Jahresabrechnungen erfolgen standardisiert und rechtssicher
So arbeitet die Hausverwaltung effizienter, transparenter und mit weniger Risiko.
Was sind gängige Praxisprobleme bei der Umsetzung der Heizkostenverordnung mit Wärmepumpen?
In der Praxis stoßen Hausverwaltungen bei Wärmepumpen regelmäßig auf typische Hürden. Diese sollten früh erkannt und gezielt vermieden werden:
Fehlende Stromtrennung
- Wärmepumpenstrom wird nicht separat erfasst
- Folge: Stromkosten fließen unzulässig in Allgemeinstrom oder sind nicht zuordenbar
Keine oder falsche Verbrauchserfassung
- Wärmemengenzähler Mehrfamilienhaus fehlen oder sind nicht korrekt installiert
- Heizkostenverteiler werden trotz Fußbodenheizung verwendet – unzulässig
Verstoß gegen Verteilvorgaben
- Verteilung nicht gemäß Heizkostenverordnung (z. B. nur nach Fläche)
- Verbrauchsanteil wird zu niedrig oder zu hoch angesetzt
Technische Messfehler oder fehlende Fernablesung
- Geräte werden nicht fristgerecht abgelesen oder sind nicht fernauslesbar
- Ab 2026 gesetzlich vorgeschrieben
Unklare Dokumentation und mangelnde Transparenz
- Mieter verstehen die Abrechnung nicht, weil Angaben fehlen oder unverständlich sind
- Folge: Widersprüche, Nachfragen und Vertrauensverlust
Welche Anforderungen gelten an die Datensicherheit bei digitalen Abrechnungssystemen?
Digitale Abrechnungssysteme müssen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Das bedeutet: personenbezogene Daten wie Verbrauchswerte oder Wohnungszuordnungen dürfen nur zweckgebunden und geschützt verarbeitet werden. Der Zugriff auf die Systeme muss durch sichere Passwörter, Verschlüsselung und rollenbasierte Rechte begrenzt sein. Besonders wichtig ist, dass alle Datenübertragungen – etwa bei Fernablesung – verschlüsselt erfolgen. Zusätzlich müssen alle Vorgänge dokumentiert und nachprüfbar sein, um im Zweifel lückenlos belegen zu können, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Für Hausverwaltungen gilt: Nur Anbieter nutzen, die nachweislich DSGVO-konform arbeiten und regelmäßig Sicherheitsupdates bereitstellen.
"Wenn Heizdaten personenbezogen sind – und das sind sie – dann gelten dieselben Maßstäbe wie bei Gesundheitsakten oder Kontodaten.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie funktioniert eine datenschutzkonforme Verbrauchserfassung im Mehrparteienhaus?
Damit die Verbrauchserfassung im Mehrparteienhaus datenschutzkonform ist, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Die Grundlage bildet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Erhebung nur der notwendigen Daten
- Es dürfen nur Daten erfasst werden, die für die Abrechnung erforderlich sind
- Keine Erfassung persönlicher Gewohnheiten oder Verhaltensmuster
Transparenz für die Mietparteien
- Mieter müssen klar informiert werden, welche Daten erhoben werden, durch wen und zu welchem Zweck
- Diese Information sollte schriftlich dokumentiert sein
Zugriffsbeschränkung und Datensicherheit
- Nur autorisierte Personen dürfen Zugriff auf die Messdaten haben
- Die Systeme müssen durch Passwörter, Verschlüsselung und rollenbasierte Rechte geschützt sein
Fernablesung mit Sicherheitsstandard
- Wärmemengenzähler Pflicht Mehrfamilienhaus: Ab 2026 sind fernablesbare Geräte Pflicht
- Die Datenübertragung muss verschlüsselt erfolgen
Speicherfristen beachten
- Verbrauchsdaten dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden
- Regelmäßige Löschung oder Anonymisierung ist erforderlich
Wie kann eine transparente Abrechnung gegenüber Mietparteien sichergestellt werden?
Eine transparente Heizkostenabrechnung beginnt mit klaren, verständlichen Grundlagen. Alle Kostenpositionen – insbesondere Stromverbrauch der Wärmepumpe, Wartung, Messdienste – müssen vollständig und nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein. Die Verteilung der Kosten sollte deutlich erklärt werden, inklusive Verbrauchs- und Grundkostenanteil. Wichtig ist auch, dass Verbrauchswerte plausibel und belegbar sind, idealerweise durch fernablesbare Geräte. Zusätzlich hilft es, den Mietern monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen – wie gesetzlich gefordert. Wer offen kommuniziert, Stichtage und Ablesewerte dokumentiert und Rückfragen ernst nimmt, schafft Vertrauen und reduziert Konfliktpotenzial.
Mit Heidi Systems wird diese Transparenz unterstützt, da die Verbrauchsdaten kontinuierlich digital erfasst und automatisch bereitgestellt werden. Der Einbau der Funkmessgeräte ist kostenfrei, und alle Leistungen inklusive Abrechnung liegen bei 150 € pro Wohneinheit und Jahr. Dadurch erhalten Mieter jederzeit verständliche und nachvollziehbare Verbrauchsinformationen – ohne versteckte Zusatzkosten oder unübersichtliche Positionen.
Chris Nagel
Aktuell
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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