Wärmemengenzähler Pflicht Mehrfamilienhaus: Wann müssen Vermieter & Hausverwaltungen umrüsten?

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1 October 2025
Wärmemengenzähler Pflicht Mehrfamilienhaus: Wann müssen Vermieter & Hausverwaltungen umrüsten?

Wann ist ein Wärmemengenzähler Pflicht?

Ein Wärmemengenzähler ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben. Besonders im Mehrfamilienhaus spielt er eine zentrale Rolle für die gerechte Heizkostenverteilung. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Pflicht laut Heizkostenverordnung (HKVO): § 5 HKVO schreibt vor, dass in Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung jeder Nutzer den anteiligen Verbrauch über geeignete Messgeräte erfassen muss.
  • Pflicht bei zentraler Heizungsanlage: Sobald mehrere Wohneinheiten über eine zentrale Heizquelle versorgt werden, müssen Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler installiert sein.
  • Fernauslesung ab 2027 verpflichtend: Ab Januar 2027 müssen alle neu installierten Zähler fernauslesbar sein. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist für bereits verbaute Geräte.
  • Gültig für Neu- und Bestandsbauten: Die Pflicht betrifft alle Gebäudearten, sofern keine Ausnahmeregel greift (z. B. bei technisch unverhältnismäßigem Aufwand).
  • Rechtssicherheit durch Einhaltung: Ohne Wärmemengenzähler kann eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht erfolgen – das kann zu rechtlichen Nachteilen führen, etwa bei Betriebskostenabrechnungen.

Einbau und Betrieb der Geräte ist also nicht freiwillig, sondern gesetzlich geregelt – Hausverwaltungen sollten daher auf die Einhaltung besonders achten.

Wo muss der Wärmemengenzähler in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden?

Der Wärmemengenzähler muss direkt an den Heizkreisläufen installiert werden, die den einzelnen Nutzungseinheiten Wärme zuführen. In einem Mehrfamilienhaus bedeutet das in der Regel: ein Zähler pro Wohneinheit, montiert entweder an den Wohnungsverteiler oder an der Stelle, wo die Heizungsleitung die Wohnung versorgt. Wichtig ist, dass der Zähler den tatsächlichen Wärmeverbrauch misst, also nach dem Verteilpunkt und vor dem Eintritt in die Heizkörper. Nur so ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung mit einem Wärmemengenzähler Heizkörper rechtlich zulässig. In Anlagen mit Flächenheizung oder gemischten Systemen sind eventuell mehrere Geräte je Einheit notwendig, um alle Heizkreise korrekt zu erfassen.

Ist der Vermieter verpflichtet, Heizungszähler anzubringen?

Ja, Vermieter sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, geeignete Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren, wenn mehrere Parteien über eine zentrale Heizungsanlage versorgt werden. Die Pflicht ergibt sich aus der Heizkostenverordnung (HKVO).

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Rechtsgrundlage: § 5 HKVO schreibt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vor. Dafür sind Messgeräte zwingend erforderlich.
  • Pflichtgeräte: Zulässig sind entweder Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler, je nach technischer Gegebenheit.
  • Gilt für Neu- und Altbauten: Unabhängig vom Baujahr müssen in allen betroffenen Gebäuden Zähler vorhanden sein.
  • Ausnahmen sind eng begrenzt: Nur wenn der Einbau technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann auf die Ausstattung verzichtet werden – dies muss jedoch nachgewiesen werden.
  • Folgen bei Nicht-Einhaltung: Ohne Zähler kann nur eine pauschale Abrechnung erfolgen, dabei dürfen höchstens 50 % der Heizkosten umgelegt werden (§ 12 HKVO).

Wann muss ein Wärmemengenzähler ausgetauscht werden?

Ein Wärmemengenzähler muss grundsätzlich nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht oder erneut geeicht werden. In Deutschland beträgt diese Frist gemäß § 12 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz5 Jahre. Nach Ablauf darf der Zähler nicht mehr zur Wärmemengenzähler Heizung Abrechnung verwendet werden. Alternativ kann vor Fristende eine stichprobenbasierte Verlängerung durch den Hersteller erfolgen – dies muss jedoch dokumentiert und beim Eichamt gemeldet sein. Hausverwaltungen sollten daher regelmäßig die Eichfristen überwachen, um rechtskonforme Abrechnungen sicherzustellen und Bußgelder zu vermeiden.

Wann ist ein Wärmemengenzähler im Mehrfamilienhaus gesetzlich vorgeschrieben?

Gesetzliche Vorgaben für Wärmemengenzähler Pflicht im MehrfamilienhausGesetzliche Vorgaben für Wärmemengenzähler Pflicht im Mehrfamilienhaus

Ein Wärmemengenzähler ist im Mehrfamilienhaus immer dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn mehrere Wohneinheiten durch eine zentrale Heizquelle versorgt werden und die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben im Überblick:

  • Rechtsgrundlage: § 5 Heizkostenverordnung neueste Fassung (HKVO) verpflichtet zur verbrauchsbezogenen Erfassung des Wärmeverbrauchs.
  • Pflicht bei zentraler Wärmeversorgung: Gilt für Gebäude mit Zentralheizung, Fernwärme oder Blockheizkraftwerk – ein Zähler pro Nutzungseinheit ist erforderlich.
  • Ausnahme nur bei Unzumutbarkeit: Wenn der Einbau technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann davon abgewichen werden – dies muss jedoch nachgewiesen werden.
  • Fernauslesbarkeit ab 2027 Pflicht: Neu installierte Zähler müssen ab 2027 fernablesbar sein, bestehende Systeme müssen ggf. nachgerüstet werden.

Welche Unterschiede gelten bei Zentralheizung, Etagenheizung und Fernwärme?

Bei der Verbrauchserfassung gelten je nach Heizsystem unterschiedliche Vorgaben. Zentralheizungen und Fernwärmeanlagen im Mehrfamilienhaus unterliegen der Pflicht zur Verbrauchserfassung durch Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler, da hier mehrere Einheiten von einer gemeinsamen Quelle versorgt werden. Bei einer Etagenheizung hingegen – also wenn jede Wohnung ihre eigene Heiztherme hat – entfällt diese Pflicht, da der Energieverbrauch bereits wohnungsbezogen erfasst wird. Entscheidend ist, ob der Vermieter Wärme zentral liefert und deshalb eine verbrauchsabhängige Abrechnung notwendig ist.

“Entscheidend ist nicht das Heizsystem selbst, sondern ob die Wärmeerzeugung zentral erfolgt – nur dann greift die Pflicht zur Verbrauchserfassung.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Funkzähler in Deutschland?

Funkzähler unterliegen in Deutschland klaren gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Rahmen der Heizkostenverordnung (HKVO) und des Mess- und Eichgesetzes (MessEG).

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick:

  • Pflicht zur Fernauslesbarkeit (§ 5 Abs. 2 HKVO): Ab 1. Januar 2027 müssen alle neu installierten Zähler fernablesbar sein – Wärmemengenzähler Pflicht Ausnahmen.
  • Datenbereitstellungspflicht (§ 6a HKVO): Verbrauchsinformationen müssen Mietern monatlich und kostenlos zur Verfügung gestellt werden – nur möglich mit Funkzählern.
  • Eichrechtliche Zulassung: Geräte müssen nach dem MessEG und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zugelassen und geeicht sein.
  • Datenschutz: Der Einsatz darf nur erfolgen, wenn Datensicherheit und DSGVO-Konformität gewährleistet sind – z. B. durch verschlüsselte Übertragung und Zugriffsbeschränkungen.

Welche landesspezifischen Unterschiede existieren bei der Umsetzung?

Die grundlegenden Vorgaben zur Verbrauchserfassung und Zählerpflicht gelten bundesweit und sind in der Heizkostenverordnung 2024 sowie im Mess- und Eichrecht geregelt. Jedoch können landesspezifische Unterschiede bei der Umsetzung entstehen – etwa durch Förderprogramme, Kontrollpraxis der Eichämter oder landesrechtliche Vorschriften zum Datenschutz und zur Energieeffizienz. Auch die Genehmigungspraxis bei baulichen Maßnahmen zur Nachrüstung kann je nach Bundesland variieren. Für Hausverwaltungen ist es daher wichtig, neben dem Bundesrecht auch regionale Vorgaben im Blick zu behalten.

Wie lange gilt die Übergangsfrist für die Nachrüstung von Wärmezählern?

Die Übergangsfrist zur Nachrüstung betrifft vor allem die Fernauslesbarkeit von Geräten gemäß Heizkostenverordnung (HKVO). Bestehende Systeme müssen schrittweise angepasst werden.

Hier die wichtigsten Fristen im Überblick:

  • Bis 31. Dezember 2026: Noch installierte nicht fernauslesbare Zähler dürfen weiter betrieben werden.
  • Funkzähler Pflicht ab wann: Alle neu eingebauten Geräte müssen ab 1. Januar 2027 fernablesbar sein.
    Nicht fernauslesbare Altgeräte dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingebaut werden.
  • Nachrüstungspflicht bei Gerätewechsel: Bei Austausch bestehender Zähler ist zwingend ein Funkzähler mit Fernauslesung einzubauen.
  • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 und § 6a HKVO bilden die gesetzliche Basis.

Wann greifen Ausnahmen von der Einbaupflicht?

Ausnahmen von der Einbaupflicht für Wärmemengenzähler greifen nur in klar definierten Fällen. Laut § 11 Heizkostenverordnung darf auf Messgeräte verzichtet werden, wenn der technische Aufwand unverhältnismäßig hoch oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht gegeben ist. Dies gilt etwa bei baulichen Gegebenheiten, die eine Nachrüstung nur mit erheblichem Eingriff ermöglichen oder bei extrem hohen Kosten, die im Vergleich zum Nutzen nicht vertretbar sind. Solche Wärmemengenzähler Pflicht Ausnahmen müssen nachweisbar und im Streitfall gerichtsfest belegbar sein. Eine pauschale Ablehnung reicht nicht aus – Hausverwaltungen sollten daher im Zweifel ein Gutachten einholen.

Welche Rolle spielt die Heizkostenverordnung (HKVO) bei der Pflicht?

Die wichtigsten Inhalte der HeizkostenverordnungDie wichtigsten Inhalte der Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung (HKVO) ist das zentrale Regelwerk zur Verbrauchserfassung und Kostenverteilung bei Heizung und Warmwasser in Mehrfamilienhäusern. Sie bestimmt, wann und wie Wärmemengenzähler einzusetzen sind.

Die wichtigsten Inhalte der HKVO im Überblick:

  • Pflicht zur Verbrauchserfassung (§ 5 HKVO): Heizkosten müssen mindestens zu 50 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden – dafür sind geeignete Messgeräte wie Wärmezähler vorgeschrieben.
  • Fernauslesbarkeit (§ 5 Abs. 2 HKVO): Ab 2027 dürfen nur noch fernablesbare Zähler neu eingebaut werden.
  • Informationspflicht (§ 6a HKVO): Nutzer müssen monatlich über ihren Verbrauch informiert werden – Voraussetzung ist ein entsprechendes Messsystem.
  • Sanktionen (§ 12 HKVO): Ohne Erfassung dürfen nur 50 % der Heizkosten auf die Mieter umgelegt werden – Wärmemengenzähler Heizung Abrechnung.

Welche Eichfristen und Prüfintervalle sind zu beachten?

Für Wärmemengenzähler gilt in Deutschland eine gesetzliche Eichfrist von 5 Jahren, geregelt im Mess- und Eichgesetz (MessEG). Nach Ablauf dieser Frist darf der Zähler nicht mehr für Abrechnungszwecke verwendet werden. Alternativ ist eine Verlängerung über ein Stichprobenverfahren möglich, wenn der Hersteller dies entsprechend zertifiziert. Auch bei Funkzählern ist die regelmäßige Eichung zwingend – unabhängig davon, ob sie fernauslesbar sind. Hausverwaltungen sollten daher systematisch Fristen dokumentieren, rechtzeitig den Austausch oder die Verlängerungsprüfung einplanen und die Einhaltung gegenüber Mietern nachweisbar sichern.

Welche technischen Anforderungen gelten für Funkzähler nach § 5 HKVO?

Funkzähler müssen bestimmte technische Standards erfüllen, um den Vorgaben des § 5 Heizkostenverordnung (HKVO) zu entsprechen. Diese Anforderungen sichern eine rechtskonforme Verbrauchserfassung und ermöglichen die moderne Fernauslesung.

Die wichtigsten technischen Anforderungen im Überblick:

  • Fernablesbarkeit: Ab 1. Januar 2027 müssen alle neu installierten Zähler fernablesbar sein. Die Datenübertragung erfolgt per Funk, ohne Betreten der Wohnung.
  • Kompatibilität mit Auslesesystemen: Die Geräte müssen mit gängigen Systemen zur monatlichen Verbrauchsinformation für Mieter kompatibel sein (§ 6a HKVO).
  • Eichrechtliche Zulassung: Nur geeichte und zugelassene Geräte nach Mess- und Eichverordnung (MessEV) dürfen verwendet werden.
  • Datensicherheit: Übertragungsprotokolle müssen verschlüsselt sein, um Datenschutzanforderungen zu erfüllen.
  • Zuverlässigkeit und Manipulationsschutz: Geräte müssen eine stabile Funkverbindung gewährleisten und manipulationssicher konzipiert sein.

Was müssen Hausverwaltungen bei der Auswahl geeigneter Zählermodelle beachten?

Bei der Auswahl geeigneter Zählermodelle sollten Hausverwaltungen vor allem auf gesetzliche Konformität, technische Zuverlässigkeit und langfristige Wartungsfreundlichkeit achten. Entscheidend ist, dass die Geräte eichfähig und fernablesbar sind, um den Anforderungen der HKVO ab 2027 zu entsprechen. Ebenso wichtig ist die Kompatibilität mit bestehenden Abrechnungssystemen und die Möglichkeit zur sicheren Datenübertragung. Modelle mit guter Ersatzteilverfügbarkeit und zertifiziertem Support bieten zusätzlich Planungssicherheit im Betrieb. Nur so kann eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung gewährleistet werden.

“Wer heute investiert, sollte auf Funkfähigkeit, DSGVO-Konformität und Zukunftssicherheit achten – das spart morgen doppelt.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie funktioniert die Fernauslesung und wann ist sie verpflichtend?

Die Fernauslesung erfolgt über Funktechnologie, bei der Verbrauchsdaten automatisch an ein zentrales System übertragen werden – ohne Wohnungszugang. Dies erleichtert die monatliche Information der Nutzer und erfüllt die Anforderungen der Heizkostenverordnung (HKVO).

Wichtige Punkte zur Funktionsweise und Pflicht:

  • Technik: Funkzähler senden verschlüsselte Verbrauchsdaten an mobile oder fest installierte Empfangsgeräte.
  • Pflicht ab 2027: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen nur noch fernauslesbare Geräte neu eingebaut werden (§ 5 Abs. 2 HKVO).
  • Bestehende Geräte: Müssen bei Austausch oder Ablauf der Eichfrist durch fernablesbare Modelle ersetzt werden.
  • Vorteile für Hausverwaltungen: Kein Aufwand für das Wärmemengenzähler Ablesen vor Ort, geringere Fehlerquote und bessere Transparenz für Mieter.

Wie ist die Datensicherheit bei Funkzählern gesetzlich geregelt?

Die Datensicherheit bei Funkzählern ist in Deutschland klar gesetzlich geregelt und unterliegt dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Alle erfassten Verbrauchsdaten gelten als personenbezogene Daten, da sie Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Nutzer zulassen. Deshalb müssen Hausverwaltungen sicherstellen, dass die Funkzähler ausschließlich verschlüsselte Datenübertragungen verwenden und unbefugter Zugriff technisch ausgeschlossen ist. Die Gerätehersteller sind verpflichtet, zertifizierte Sicherheitsstandards einzuhalten. Zudem dürfen nur autorisierte Dienstleister auf die Daten zugreifen – und auch nur zu exakt definierten Zwecken wie Abrechnung und Information der Nutzer.

Wichtig ist auch: Mieter müssen transparent über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung informiert werden. Verstöße gegen diese Pflichten können zu Abmahnungen und Bußgeldern führen. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Die Auswahl geeigneter Systeme, die nachweislich DSGVO-konform arbeiten, ist zwingend erforderlich – ebenso wie klare Vertragspartnerregelungen mit Messdienstleistern und dokumentierte Informationspflichten gegenüber den Bewohnern. Nur so lässt sich die rechtssichere Nutzung von Funkzählern gewährleisten.

Vorteil mit Heidi Systems: Alle Funkzähler sind DSGVO- und eichrechtskonform zertifiziert, übertragen Daten ausschließlich verschlüsselt und werden über ein sicheres Portal verwaltet. So erfüllen Hausverwaltungen alle gesetzlichen Anforderungen – bei kostenfreiem Einbau und einem transparenten Jahrespreis von 150 € pro Wohneinheit.

Was schreibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Umgang mit Verbrauchsdaten vor?

Die DSGVO stellt klare Regeln für die Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus Funkzählern auf. Da diese Daten als personenbezogen gelten, müssen Hausverwaltungen besonders sorgfältig mit ihnen umgehen.

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick:

  • Rechtsgrundlage erforderlich: Verarbeitung ist nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Basis (z. B. HKVO) oder auf Einwilligung der betroffenen Personen beruht.
  • Zweckbindung: Daten dürfen ausschließlich zur Abrechnung und Verbrauchsinformation genutzt werden.
  • Transparenzpflicht (§ 13 DSGVO): Nutzer müssen verständlich und vollständig informiert werden – über Art, Umfang, Zweck und Dauer der Datenspeicherung.
  • Datensicherheit: Es gelten hohe Anforderungen an Verschlüsselung, Zugriffskontrolle und Sicherheitsmaßnahmen.
  • Speicherbegrenzung: Verbrauchsdaten dürfen nicht länger als nötig aufbewahrt werden.
  • Auftragsverarbeitung: Bei externen Dienstleistern ist ein AV-Vertrag erforderlich, der die datenschutzkonforme Verarbeitung sicherstellt.

Vorteil mit Heidi Systems: Alle Systeme arbeiten vollständig DSGVO-konform – mit sicher verschlüsselter Datenübertragung, transparenter Nutzerinformation und revisionssicherer Speicherung. Der Einbau ist kostenfrei, die Leistungen sind im Jahrespreis von 150 € pro Wohneinheit enthalten.

Welche Kosten entstehen für Anschaffung, Einbau und Betrieb der Zähler?

Vorteile der Abrechnung durch FunkzählerVorteile der Abrechnung durch Funkzähler

Die Kosten für Wärmemengenzähler setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: Anschaffung, Einbau, Wartung und regelmäßige Eichung. Die Anschaffungskosten liegen je nach Modell und Funktionsumfang (z. B. Funkfähigkeit) zwischen 80 € und 250 € pro Gerät. Hinzu kommen Installationskosten, die stark von der baulichen Situation abhängen und meist zwischen 100 € und 300 € pro Zähler liegen. Zusätzlich fallen Betriebskosten für Fernauslesung, Datenbereitstellung und Serviceverträge mit Messdienstleistern an – diese bewegen sich im Schnitt bei 20 € bis 40 € jährlich pro Einheit. Auch Eichkosten entstehen alle fünf Jahre, wenn kein Stichprobenverfahren genutzt wird. Wichtig für Hausverwaltungen: Diese Kosten sind umlagefähig und können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter verteilt werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben (§ 2 Nr. 4 BetrKV) eingehalten werden. Durch frühzeitige Planung und die Wahl eines passenden Abrechnungsmodells lassen sich sowohl wirtschaftliche Effizienz als auch Transparenz gegenüber Mietern sicherstellen.

Vorteil mit Heidi Systems: Der Einbau der Funkzähler erfolgt kostenfrei, alle Leistungen – inklusive Wartung, Ablesung, Datenmanagement und Service – sind im Pauschalpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr enthalten. Das sorgt für volle Kostenkontrolle, Transparenz und rechtssichere Abrechnung.

Wie können Kosten auf Mieter umgelegt werden?

Kosten für Anschaffung, Einbau, Wartung und Betrieb von Wärmemengenzählern können grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden – sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtige Punkte zur Umlagefähigkeit:

  • Betriebskosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV): Laufende Kosten wie Ablesung, Wartung und Abrechnung sind umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag korrekt vereinbart wurden.
  • Modernisierungskosten (§ 559 BGB): Investitionen in neue Zähler können als Modernisierungsmaßnahme gelten. In diesem Fall darf der Vermieter die Jahresmiete um 8 % der Kosten erhöhen.
  • Transparente Abrechnung: Die Kosten müssen klar aufgeschlüsselt und nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Grenze der Zumutbarkeit: Nur angemessene und marktübliche Kosten dürfen weitergegeben werden - überzogene Ausgaben können rechtlich angreifbar sein.

“Nur wer transparent und rechtskonform abrechnet, vermeidet Konflikte – und sichert das Vertrauen der Mieter.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Zählerpflicht?

Wer gegen die gesetzliche Pflicht zur Verbrauchserfassung mit Wärmemengenzählern oder Funkzählern verstößt, riskiert rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Laut § 12 Heizkostenverordnung (HKVO) dürfen in solchen Fällen höchstens 50 % der Gesamtheizkosten auf die Mieter umgelegt werden – selbst wenn der tatsächliche Verbrauch höher liegt. Diese Begrenzung kann erhebliche Einnahmeverluste für den Vermieter bedeuten. Zudem kann ein fehlender Zählereinbau als Mangel an der Mietsache gewertet werden, was Mietkürzungen oder rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen kann. Kommt es zu Datenschutzverstößen beim Einsatz nicht konformer Funkzähler, drohen zusätzlich Bußgelder nach der DSGVO. Auch Mängel bei der Eichung oder der Verwendung nicht zugelassener Geräte können durch Behörden beanstandet und mit Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden. Für Hausverwaltungen ist es daher entscheidend, alle gesetzlichen Anforderungen frühzeitig zu erfüllen und die Zählerpflicht nachweislich und dokumentiert umzusetzen, um Abrechnungsprobleme und Sanktionen zu vermeiden.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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