Wärmemengenzähler Mehrfamilienhaus: Pflicht, Einbau & Abrechnung für WEG & Vermieter

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18 September 2025
Wärmemengenzähler Mehrfamilienhaus: Pflicht, Einbau & Abrechnung für WEG & Vermieter

Ist ein Wärmemengenzähler in einem Mehrfamilienhaus Pflicht?

Ja, in den meisten Fällen ist der Einbau von Wärmemengenzählern in Mehrfamilienhäusern gesetzlich vorgeschrieben. Die Grundlage dafür ist die Heizkostenverordnung (HKVO). Sie verpflichtet Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten – mindestens 50 %, höchstens 70 % der Kosten müssen anhand des tatsächlichen Verbrauchs verteilt werden.

Wesentliche Punkte im Überblick:

  • Pflicht laut § 5 HKVO: Bei zentraler Wärmeversorgung müssen zur Erfassung des individuellen Verbrauchs geeignete Messgeräte (z. B. Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler) installiert sein.
  • Gilt für alle Neubauten sowie bei größeren Sanierungen oder Heizungsmodernisierungen.
  • Auch Bestandsgebäude sind betroffen, sofern eine wirtschaftlich vertretbare Nachrüstung möglich ist.
  • Ausnahmen gelten nur, wenn der Einbau technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 11 HKVO).
  • Seit der EED-Umsetzung (2022) gilt: neue Geräte müssen fernauslesbar sein, um monatliche Verbrauchsinformationen zu ermöglichen.

Wer muss die Kosten für einen Wärmemengenzähler bezahlen?

Die Kosten für die Anschaffung und Installation eines Wärmemengenzählers trägt grundsätzlich der Eigentümer bzw. die Hausverwaltung als Teil der Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Diese Investitionskosten gelten nicht als umlagefähige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (§ 1 BetrKV).

Allerdings können die Folgekosten, wie etwa Miete, Wartung und Eichung des Geräts, anteilig auf die Mieter umgelegt werden – vorausgesetzt, dies ist im Mietvertrag klar geregelt. In diesem Fall zählen sie zu den umlagefähigen Betriebskosten, insbesondere als “Kosten der Verbrauchserfassung”.

Kann ich die Kosten für den Wärmezähler auf meinen Mieter umlegen?

Ja, bestimmte Kosten rund um den Wärmezähler können auf die Mieter umgelegt werden – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen. Hier ein Überblick:

Umlagefähig sind:

  • Mietkosten für den Wärmezähler, wenn das Gerät nicht im Eigentum steht
  • Betriebskosten wie Wartung, Ablesung, Fernübertragung und Eichung
  • Diese Posten zählen gemäß § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlagefähigen „Kosten der Verbrauchserfassung“

Nicht umlagefähig sind:

  • Anschaffungskosten des Wärmemengenzählers
  • Kosten für den Wärmemengenzähler Einbau (z. B. Rohrarbeiten, Material, Montage)
  • Diese fallen unter Modernisierung oder Instandhaltung und sind nicht über die Betriebskosten abrechenbar

Wichtig für die Umlage:

  • Eine klare Regelung im Mietvertrag ist erforderlich
  • Die Abrechnung muss transparenzpflichtig und nachvollziehbar erfolgen
  • Mieter müssen vorab informiert werden, besonders bei neuen Verträgen oder Modernisierungen

Wann ist ein Wärmemengenzähler Pflicht?

Ein Wärmemengenzähler ist immer dann Pflicht, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen – das schreibt die Heizkostenverordnung (HKVO) in Deutschland verbindlich vor. Die Pflicht gilt bei zentraler Wärmeversorgung durch Heizkessel, Fernwärme oder Blockheizkraftwerke.

Besonders wichtig: Seit der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) müssen neu installierte Geräte seit 2022 fernauslesbar sein. Ab 2027 dürfen sogar nur noch fernauslesbare Zähler verwendet werden. Wärmemengenzähler Pflicht Ausnahmen bestehen nur, wenn der Einbau technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 11 HKVO). Diese Ausnahme muss jedoch nachweislich begründet werden – zum Beispiel durch ein Gutachten.

Ist der Einbau von Wärmemengenzählern im Mehrfamilienhaus gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, der Einbau von Wärmemengenzählern in Mehrfamilienhäusern ist gesetzlich vorgeschrieben – insbesondere zur Einhaltung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung (HKVO).

Folgende Vorgaben sind zu beachten:

  • Pflicht laut § 5 HKVO: Heiz- und Warmwasserkosten müssen mindestens zu 50 % nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden. Dafür sind geeignete Messgeräte (z. B. Wärmemengenzähler) erforderlich.
  • Gilt für alle Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung (Fernwärme, Zentralheizung, Blockheizkraftwerk).
  • Seit der EED-Umsetzung (2022) sind neue Zähler nur noch fernauslesbar zulässig.
  • Ab 2027 dürfen ausschließlich fernablesbare Zähler eingesetzt werden, um monatliche Verbrauchsinformationen zu ermöglichen.
  • Ausnahmen bestehen nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit – dies ist im Zweifel zu belegen.

Welche Rolle spielt die Heizkostenverordnung (HKVO) bei Funkzählern?

Die Heizkostenverordnung (HKVO) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Funkzählern in Mehrfamilienhäusern. Sie verpflichtet Vermieter dazu, Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen – mindestens 50 %, höchstens 70 % der Kosten müssen nach individuellem Verbrauch verteilt werden – Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50 was ist besser. Um dies rechtssicher umzusetzen, sind geeignete Messgeräte wie Funk-Wärmemengenzähler erforderlich.

Seit der Anpassung an die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) verlangt die HKVO, dass alle nach 2020 installierten Geräte fernauslesbar sein müssen. Ab 2027 ist der Einsatz ausschließlich fernablesbarer Zähler vorgeschrieben.

Funkzähler erfüllen diese Anforderungen, indem sie Verbrauchswerte automatisch übermitteln, wodurch auch die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation (§ 6a HKVO) eingehalten werden kann.

"Die HKVO ist das Fundament für jede Verbrauchserfassung – ohne ihre Einhaltung ist keine rechtssichere Abrechnung möglich."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Fristen und Übergangsregelungen gelten für bestehende Gebäude?

Für bestehende Gebäude gelten klare Fristen und Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Ausstattung von Wärmemengenzählern und Funktechnik, insbesondere im Rahmen der Heizkostenverordnung (HKVO) und der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED).

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Seit Oktober 2020: Neu installierte Zähler müssen fernauslesbar sein.
  • Bis 31. Dezember 2026: Bestehende, nicht fernauslesbare Zähler müssen nachgerüstet oder ersetzt werden.
  • Ab 1. Januar 2027: Es dürfen nur noch fernablesbare Geräte verwendet werden.
  • Monatliche Verbrauchsinformationen an Mieter sind verpflichtend, wenn fernablesbare Zähler im Einsatz sind (§ 6a HKVO).

Für Hausverwaltungen bedeutet das:

  • Jetzt prüfen, welche Geräte im Bestand nicht EED-konform sind.
  • Frühzeitig Austausch oder Nachrüstung einplanen, um Engpässe zu vermeiden.
  • Dokumentation und Mieterinformation nicht vergessen.

Müssen alle Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit Funkzählern ausgestattet werden?

Ja, grundsätzlich müssen alle Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit geeigneten Messgeräten wie Funkzählern ausgestattet werden, wenn eine zentrale Wärmeversorgung besteht. Die Heizkostenverordnung (HKVO) schreibt vor, dass die verbrauchsabhängige Abrechnung nur möglich ist, wenn jede Wohnung individuell erfasst wird – Wärmemengenzähler ablesen.

Seit der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) gilt zudem: Neue Zähler müssen fernablesbar sein, und bis Ende 2026 müssen alle alten Geräte entsprechend ersetzt oder nachgerüstet werden. Ab 2027 sind ausschließlich fernablesbare Zähler erlaubt.

Welche technischen Anforderungen gelten für Funkzähler laut Mess- und Eichgesetz?

Eichpflicht der jeweiligen FunkzählerEichpflicht der jeweiligen Funkzähler

Funkzähler unterliegen in Deutschland den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Diese stellen sicher, dass Messgeräte genau, zuverlässig und gesetzeskonform arbeiten.

Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:

  • Eichpflicht: Funkzähler müssen vor dem Einsatz geeicht sein. Die Eichfrist beträgt:
  • 5 Jahre für Wärmemengenzähler
  • 6 Jahre für Wasserzähler
  • 8 Jahre für Strom- und Gaszähler
  • MID-Konformität: Geräte müssen der EU-Messgeräterichtlinie (MID) entsprechen, was durch CE- und MID-Kennzeichnung belegt wird.
  • Fernauslesbarkeit: Für neu installierte Zähler ist Funkübertragung Pflicht (gemäß HKVO und EED).
  • Manipulationssicherheit: Die Geräte müssen fälschungssicher sein und dürfen keine externen Eingriffe ermöglichen.
  • Datenspeicherung: Die erfassten Daten müssen korrekt gespeichert und zeitlich nachvollziehbar abrufbar sein.

Welche Arten von Funkzählern (Strom, Wasser, Gas, Wärme) sind zulässig?

In Mehrfamilienhäusern dürfen nur zertifizierte und eichfähige Funkzähler verwendet werden, die den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der EU-Messgeräterichtlinie (MID) entsprechen. Diese Vorgaben stellen sicher, dass alle Verbrauchsdaten rechtssicher und korrekt erfasst werden können.

Zulässig sind insbesondere Funk-Wärmemengenzähler zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs in zentral beheizten Gebäuden, Funk-Wasserzähler für Kalt- und Warmwasser in jeder Wohneinheit, sowie Funkzähler Strom und Funk-Gaszähler zur automatisierten Verbrauchsmessung in zentralen oder dezentralen Versorgungssystemen.

Wie funktioniert ein Wärmemengenzähler technisch in der Praxis?

Ein Wärmemengenzähler misst den tatsächlichen Wärmeverbrauch in einer Wohnung, indem er zwei Werte erfasst:

  • die durchströmende Wassermenge (m³)
  • die Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf (°C)

Aus diesen Werten berechnet das Gerät die verbrauchte Wärmemenge in Kilowattstunden (kWh). Die gängigen Zählerarten sind:

  • Direkt messende Zähler, die am Heizkreis einer Fußbodenheizung oder eines Heizkörpers installiert werden – Wärmemengenzähler Heizkörper
  • Zentralzähler, die den Verbrauch für eine ganze Wohnung oder ein ganzes Objekt erfassen

In der Praxis:

  • Die Messdaten werden digital gespeichert und bei Funkzählern regelmäßig per Funk an ein zentrales Gateway übermittelt
  • Die Auslesung erfolgt kontaktlos, ohne Zugang zur Wohnung
  • Moderne Geräte besitzen oft integrierte Diagnosefunktionen zur Fehlererkennung

Wie oft müssen Wärmemengenzähler gewartet oder geeicht werden?

Eichfrist gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG)Eichfrist gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Wärmemengenzähler unterliegen in Deutschland der Eichpflicht gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG). Die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist beträgt 5 Jahre, beginnend ab dem Jahr der Kennzeichnung auf dem Gerät. Nach Ablauf dieser Frist muss der Zähler entweder neu geeicht oder ausgetauscht werden – andernfalls darf er nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden.

Eine regelmäßige Wartung ist gesetzlich nicht verpflichtend, wird aber empfohlen, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten und Messfehler frühzeitig zu erkennen. Besonders bei Funkzählern ist eine technische Überprüfung sinnvoll, da Fehler im Funkmodul die Datenübertragung beeinträchtigen können.

Welche Vorteile bringen fernauslesbare Funkzähler für Hausverwaltungen?

Fernauslesbare Funkzähler bieten Hausverwaltungen zahlreiche praktische und wirtschaftliche Vorteile, die sowohl den Verwaltungsaufwand reduzieren als auch die Mieterzufriedenheit steigern.

Die wichtigsten Vorteile im Überblick:

  • Keine Wohnungsbegehung notwendig: Verbrauchsdaten werden automatisch per Funk übermittelt – das spart Zeit und Abstimmungsaufwand mit Mietern.
  • Rechtskonforme Abrechnung: Die automatische, lückenlose Datenerfassung erfüllt die Vorgaben der Heizkostenverordnung neueste Fassung und der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED).
  • Monatliche Verbrauchsinformationen: Pflicht seit 2022 – werden durch Funkzähler ohne zusätzlichen Aufwand umgesetzt.
  • Reduzierte Fehlerquote: Keine handschriftlichen Ablesefehler, keine Zahlendreher – die Daten sind exakt und manipulationssicher.
  • Betriebskostentransparenz: Mieter erhalten nachvollziehbare Verbrauchsdaten, was Rückfragen und Reklamationen reduziert.
  • Langfristige Kostenersparnis: Weniger manuelle Arbeit, geringere Ablesekosten, optimierte Energieauswertung.

"Funkzähler sparen nicht nur Zeit und Personalressourcen – sie sind der Schlüssel zu digitaler Effizienz im Gebäudebestand."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie sicher sind Funkzähler in Bezug auf Datenschutz und IT-Sicherheit?

Funkzähler gelten als datenschutzkonform und technisch sicher, wenn sie den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, meist nach dem AES-Standard, wodurch ein Abhören oder Manipulieren der Verbrauchswerte nahezu ausgeschlossen ist.

Wichtig ist: Funkzähler erfassen keine personenbezogenen Daten, sondern nur technische Verbrauchswerte. Diese lassen keine Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Mieter zu, was den Anforderungen der DSGVO entspricht. Zudem sind Anbieter verpflichtet, hohe IT-Sicherheitsstandards umzusetzen – inklusive Zugriffskontrollen, Protokollierungen und regelmäßiger Updates.

Welche Melde- und Informationspflichten bestehen gegenüber Mietern?

Hausverwaltungen haben bei der Einführung und Nutzung von Funkzählern umfassende Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber den Mietern. Diese ergeben sich sowohl aus der Heizkostenverordnung (HKVO) als auch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Pflichten im Überblick:

  • Vorab-Information bei Einbau oder Austausch: Mieter müssen rechtzeitig über den Grund, Zeitpunkt und Ablauf der Maßnahme informiert werden.
  • Hinweis auf neue Ablesemethoden: Der Wechsel von manueller zur Funkablesung ist mitzuteilen.
  • Datenschutzinformation gemäß DSGVO: Mieter sind über Art, Zweck und Umfang der erfassten Daten sowie über ihre Rechte (z. B. Auskunft, Widerspruch) zu informieren.
  • Monatliche Verbrauchsinformationen: Bei fernauslesbaren Geräten sind monatlich Informationen zum Verbrauch, zu Vergleichswerten und Energiekosten zur Verfügung zu stellen (§ 6a HKVO).
  • Transparente Jahresabrechnung: Die Abrechnung muss die erfassten Verbrauchswerte verständlich und vollständig darstellen.

Wie hoch sind die Investitions- und Betriebskosten für Wärmemengenzähler?

Die Investitionskosten für Wärmemengenzähler hängen von Gerätetyp, Gebäudestruktur und Einbauaufwand ab. In der Praxis liegen die Anschaffungskosten pro Gerät meist zwischen 80 und 200 Euro, hinzu kommen Installationskosten, die je nach Leitungszugang variieren können.

Alternativ zur Anschaffung bieten viele Anbieter Miet- oder Contracting-Modelle an, die geringere Anfangskosten, dafür aber monatliche Mietraten mit sich bringen.

Zu den laufenden Betriebskosten zählen vor allem: Wartung, Eichung, Datenübertragung, Systempflege und ggf. Softwarelizenzgebühren. Diese liegen in der Regel bei 15–25 Euro pro Jahr und Zähler und sind bei vertraglicher Vereinbarung umlagefähig auf die Mieter.

Mit Heidi Systems entfallen hohe Anfangsinvestitionen komplett: Der Einbau ist kostenfrei, und sämtliche Leistungen (inkl. Wartung, Eichung, Fernauslesung & Abrechnung) sind für 150 € pro Wohneinheit und Jahr abgedeckt. Das schafft maximale Kostentransparenz und Planungssicherheit.

Welche Fördermöglichkeiten oder steuerlichen Vorteile gibt es?

Hausverwaltungen können bei der Einführung von Wärmemengenzählern oder Funkzählern gezielt Förderprogramme und steuerliche Entlastungen nutzen, um die Kosten zu senken. Wichtig ist, alle Maßnahmen gut zu planen und förderkonform umzusetzen.

Mögliche Förderquellen:

  • BAFA-Förderung: Im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ sind digitale Messsysteme als Teil energetischer Sanierungsmaßnahmen förderfähig.
  • KfW-Programme: Bei Komplettsanierungen oder Effizienzhaus-Standards können Messgeräte in die förderfähige Gesamtmaßnahme einbezogen werden.
  • Regionale Programme: Einzelne Bundesländer oder Kommunen bieten eigene Förderungen – hier lohnt sich eine individuelle Recherche.

Steuerliche Vorteile:

  • Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: Einbau- und Wartungskosten lassen sich anteilig steuerlich absetzen – bis zu 1.200 Euro pro Jahr.
  • Abschreibung (AfA): Bei Kauf sind Geräte abschreibungsfähig und lassen sich über mehrere Jahre steuerlich geltend machen.

Mit Heidi Systems entfällt die aufwändige Einzelförderung, da Einbau und Betrieb komplett im Servicepaket enthalten sind. Für 150 € pro Wohneinheit und Jahr sind Installation, Wartung, Eichung und Fernauslesung abgedeckt – transparent und ohne versteckte Zusatzkosten.

Wie unterscheiden sich Miet- und Kaufmodelle für Funkzähler?

Beim Einsatz von Funkzählern haben Hausverwaltungen die Wahl zwischen Kauf- und Mietmodellen, beide mit spezifischen Vor- und Nachteilen.

Beim Kaufmodell erfolgt eine einmalige Investition in die Hardware. Die Verwaltung ist für Eichung, Wartung und Austausch selbst verantwortlich. Langfristig kann dies kostengünstiger sein, erfordert jedoch interne Ressourcen für Planung und Fristenkontrolle – Kosten Hausverwaltung.

Das Mietmodell (auch als Contracting bekannt) bietet eine monatliche Pauschale, in der Leistungen wie Einbau, Wartung, Fernauslesung und Eichwechsel enthalten sind. Es ermöglicht eine kalkulierbare Kostenstruktur und entlastet die Verwaltung operativ, ist aber über Jahre betrachtet oft teurer.

Was müssen Hausverwaltungen beim Anbieterwechsel beachten?

Anbieterwechsel für Funk- oder WärmemengenzählernAnbieterwechsel für Funk- oder Wärmemengenzählern

Ein Anbieterwechsel bei Funk- oder Wärmemengenzählern kann wirtschaftlich sinnvoll sein – er erfordert jedoch sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung. Hausverwaltungen sollten folgende Punkte berücksichtigen:

Vertragsprüfung:

  • Bestehende Verträge auf Laufzeiten, Kündigungsfristen und automatische Verlängerungen prüfen
  • Sonderkündigungsrechte bei Preisanpassungen oder Leistungsänderungen nutzen
  • Vertragsinhalte dokumentieren – insbesondere zu Eigentumsverhältnissen und Rückbaupflichten

Technik und Kompatibilität:

  • Neue Zähler müssen MID-konform, fernauslesbar und EED-gerecht sein
  • Kompatibilität mit bestehender Abrechnungssoftware sicherstellen
  • Klärung, ob Zugang zu bisherigen Verbrauchsdaten erhalten bleibt

Ablauf und Organisation:

  • Montageplanung und Koordination mit Mietern frühzeitig kommunizieren
  • Lückenlose Dokumentation der Alt- und Neuzähler inkl. Stichtagswerten erstellen
  • Datenschutz beachten: Anbieterwechsel kann mit Datenübertragungen verbunden sein – DSGVO-konform handeln

"Ein Anbieterwechsel muss sauber vorbereitet sein – Technik, Daten und Fristen entscheiden über die Rechtssicherheit."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie können Hausverwaltungen die Einführung digitaler Messsysteme strategisch planen?

Die erfolgreiche Einführung digitaler Messsysteme erfordert von Hausverwaltungen eine vorausschauende und strukturierte Planung. Zunächst sollten alle Bestandsgeräte erfasst und auf ihre Eichfristen sowie Fernauslesbarkeit überprüft werden. Auf dieser Basis kann ein Umrüstzeitplan erstellt werden, idealerweise in Abstimmung mit bevorstehenden Sanierungen oder Abrechnungszyklen.

Wichtig ist die Auswahl eines verlässlichen Anbieters, der technisch kompatible, gesetzeskonforme und wartungsarme Systeme liefert. Die Integration in bestehende Abrechnungs- und Verwaltungssoftware sollte frühzeitig geprüft werden, um Medienbrüche zu vermeiden. Auch die Mieterkommunikation ist ein zentraler Erfolgsfaktor. Frühzeitige Informationen schaffen Transparenz und Akzeptanz. Zudem sollten datenschutzrechtliche Anforderungen wie DSGVO-konforme Dokumentation und Informationspflichten eingehalten werden.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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