Warmwasserzähler Pflicht: Wann ist der Einbau gesetzlich vorgeschrieben & wann nicht?

Ist ein Warmwasserzähler Pflicht?
Ja, in den meisten Fällen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung mit Warmwasserzählern, insbesondere in vermieteten Mehrparteienhäusern. Die Grundlage bildet § 5 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Verbindung mit dem Eichgesetz (MessEG).
Wichtige Eckpunkte:
- Pflicht zur Verbrauchserfassung: Vermieter müssen den individuellen Warmwasserverbrauch erfassen, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu ermöglichen.
- Ausnahme nur bei Unzumutbarkeit: Kein Einbau ist erforderlich, wenn der technische Aufwand nicht verhältnismäßig oder wirtschaftlich unzumutbar ist (z. B. bei baulicher Unmöglichkeit).
- Neu- und Bestandsbauten betroffen: Die Regelung gilt sowohl für Neubauten als auch bei der Modernisierung bestehender Anlagen.
- Pflicht auch für Funkzähler: Seit 2021 müssen neu installierte Zähler fernauslesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV).
Sind Wärmemengenzähler eichpflichtig?
Ja, Wärmemengenzähler sind eichpflichtig. Laut dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürfen nur geeichte Geräte zur Verbrauchserfassung verwendet werden, wenn die Daten für Abrechnungszwecke genutzt werden – z. B. in Miet- oder Eigentumswohnungen. Die Eichfrist für Wärmezähler beträgt in der Regel 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie nachgeeicht oder ersetzt werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der Eichpflicht liegt beim Geräteverwender, in der Regel also beim Eigentümer oder der beauftragten Hausverwaltung.
Eine Nichteinhaltung kann zu ungültigen Abrechnungen und rechtlichen Konsequenzen führen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Geräte nicht zur Abrechnung, sondern rein zur Information dienen – das muss jedoch klar dokumentiert sein. Daher ist eine regelmäßige Kontrolle und rechtzeitiger Austausch zentral für die Rechtssicherheit in der Betriebskostenabrechnung.
Wie oft müssen Warmwasserzähler geeicht werden?
Warmwasserzähler unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Die Eichfrist für Warmwasserzähler beträgt in Deutschland 5 Jahre.
Wichtige Punkte im Überblick:
- Eichfrist: Warmwasserzähler müssen spätestens alle 5 Jahre geeicht oder durch ein neues, geeichtes Gerät ersetzt werden.
- Start der Frist: Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Gerät erstmalig in Verkehr gebracht oder eingebaut wurde.
- Verantwortung: Die Verantwortung für die Einhaltung der Frist trägt der Eigentümer bzw. die beauftragte Hausverwaltung.
- Konsequenzen bei Fristüberschreitung: Ohne gültige Eichung sind Verbrauchsabrechnungen rechtlich angreifbar, was zu Rückforderungen führen kann.
- Nachweis: Es ist empfehlenswert, alle Eichdaten zu dokumentieren und bei Bedarf nachweisbar vorzulegen (z. B. gegenüber Mietern oder Behörden).
Welche Geräte unterliegen der Eichpflicht?
Der Eichpflicht unterliegen alle Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr zur Abrechnung von Energie- oder Wasserverbrauch eingesetzt werden. Dazu zählen insbesondere Warmwasserzähler, Kaltwasserzähler, Wärmemengenzähler, Stromzähler und Gaszähler. Entscheidend ist, ob die gemessenen Daten zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung genutzt werden – z. B. in Mietshäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften.
Auch fernauslesbare Funkzähler fallen darunter. Die Eichpflicht stellt sicher, dass alle Geräte innerhalb ihrer gültigen Frist (meist 5 oder 6 Jahre) zuverlässig messen. Nach Ablauf müssen sie nachgeeicht oder ersetzt werden. Nicht betroffen sind reine Kontrollgeräte ohne Abrechnungsfunktion. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Nur gültig geeichte Zähler dürfen in die Betriebskostenabrechnung einfließen – andernfalls drohen rechtliche Risiken und mögliche Anfechtungen durch Mieter.
Wann gilt die Pflicht zur Ausstattung mit Warmwasserzählern laut Eichgesetz?

Die Pflicht zur Ausstattung mit Warmwasserzählern ergibt sich primär aus der Heizkostenverordnung - § 5 Heizkostenverordnung 2023 - und wird durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG) ergänzt. Sie gilt, wenn Warmwasser zentral erzeugt und an mehrere Nutzungseinheiten verteilt wird – typischerweise in Mehrfamilienhäusern.
Die Pflicht gilt in folgenden Fällen:
- Zentrale Warmwasserbereitung mit Verteilung auf verschiedene Wohneinheiten
- Verbrauchsabhängige Abrechnung laut Mietvertrag oder Wohnungseigentumsrecht
- Neubauten und bestandssanierte Gebäude mit technischer Umsetzbarkeit
Wichtige Hinweise:
- Die Geräte müssen geeicht sein und dürfen nur während der Eichfrist zur Abrechnung eingesetzt werden.
- Seit 2021 sind fernauslesbare Zähler Pflicht bei Neueinbau.
- Bei technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit können Ausnahmen greifen, müssen aber dokumentiert sein.
Welche rechtlichen Ausnahmen von der Pflicht sieht das Eichgesetz vor?
Das Eichgesetz sieht Ausnahmen von der Messpflicht vor, wenn der Einbau eines Messgeräts technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme ist in der Heizkostenverordnung (§ 11 Abs. 1 HeizkostenV) geregelt. Ein Beispiel ist ein baulich bedingter hoher Installationsaufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Auch bei extrem geringem Warmwasserverbrauch einzelner Einheiten kann eine Ausnahme anerkannt werden.
Die Voraussetzungen müssen jedoch gut begründet und dokumentiert werden, etwa durch ein Fachgutachten. Ohne diesen Nachweis droht die Abrechnung für Mieter anfechtbar zu werden. Wichtig: Die Ausnahme befreit nicht von der Pflicht zur regelmäßigen Prüfung, ob sich die technischen Rahmenbedingungen geändert haben. Hausverwaltungen sollten solche Fälle klar erfassen, rechtssicher begründen und regelmäßig aktualisieren.
"Eine Ausnahme entbindet nicht von der Pflicht zur genauen Begründung – sie muss technisch und wirtschaftlich belastbar sein."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
In welchen Fällen ist der Einbau technisch unzumutbar oder unwirtschaftlich?
Ein Einbau von Warmwasserzählern kann laut § 11 HeizkostenV entfallen, wenn dieser technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Für Hausverwaltungen ist eine klare Prüfung und Dokumentation dieser Fälle essenziell – Kosten Hausverwaltung.
Typische Gründe für technische Unzumutbarkeit:
- Kein separater Wasserstrang zu einzelnen Nutzungseinheiten
- Rohrleitungen verlaufen nicht zugänglich oder sind nicht nachrüstbar
- Die bauliche Substanz erlaubt keinen sicheren Einbau (z. B. Denkmalschutz)
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor bei:
- Unverhältnismäßig hohen Einbaukosten im Verhältnis zum Nutzen
- Kurzfristig geplanter Rückbau oder Umbau der Anlage
- Sehr geringer Warmwasserverbrauch, bei dem der Messaufwand wirtschaftlich nicht tragbar ist
Welche Ausnahmen greifen bei zentralen Warmwasseranlagen in Mehrparteienhäusern?
Bei zentralen Warmwasseranlagen in Mehrparteienhäusern gilt grundsätzlich die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Erfassung durch Warmwasserzähler. Es gibt jedoch rechtlich definierte Ausnahmen nach § 11 HeizkostenV. Eine Ausnahme greift, wenn der Einbau technisch nicht möglich ist – etwa bei nicht trennbaren Rohrleitungen ohne eigene Zuleitung zu den Wohnungen. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann geltend gemacht werden, wenn der Kostenaufwand unverhältnismäßig hoch ist.
In solchen Fällen darf auf eine pauschale Abrechnung zurückgegriffen werden, muss aber begründet und dokumentiert sein. Die Entscheidung muss nachvollziehbar und ggf. durch ein Fachgutachten gestützt sein. Wichtig: Ausnahmen gelten nicht dauerhaft. Sobald sich die baulichen Voraussetzungen ändern, muss die Pflicht zur Verbrauchserfassung geprüft und ggf. nachgerüstet werden. Hausverwaltungen sollten hier mit Weitblick und guter Aktenlage arbeiten.
Welche Übergangsregelungen gelten für Bestandsimmobilien?
Für Bestandsimmobilien gelten beim Einbau und der Umrüstung von Warmwasserzählern besondere Übergangsregelungen, vor allem im Zusammenhang mit der Fernauslesepflicht nach der novellierten Heizkostenverordnung 2021.
Wichtige Übergangsfristen und Regelungen:
- Bis 31.12.2026: Alle bestehenden Zähler, die nicht fernauslesbar sind, müssen entweder nachgerüstet oder durch neue fernauslesbare Geräte ersetzt werden.
- Bei Gerätewechsel ab 2022: Nur noch fernablesbare Zähler dürfen neu eingebaut werden.
- Eichfrist beachten: Auch bei Altanlagen gelten die gesetzlichen Eichfristen (meist 5 Jahre) uneingeschränkt.
Besonderheit bei Ausnahmen:
- Technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbare Nachrüstungen müssen begründet und dokumentiert sein.
- Es besteht weiterhin die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung, ob sich die Voraussetzungen geändert haben.
Welche Unterschiede bestehen zwischen den Bundesländern bei der Umsetzung?
Die Eichpflicht und Messanforderungen sind bundesweit durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG) geregelt und gelten einheitlich. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der kontrollierenden Praxis in den einzelnen Bundesländern. So handhaben einige Eichbehörden die Überwachung strenger, etwa durch regelmäßige Stichproben oder Aufforderungen zur Nachweispflicht bei Hausverwaltungen. In anderen Ländern erfolgt die Kontrolle eher anlassbezogen – z. B. nach Beschwerden von Mietern. Auch die Bußgeldhöhe bei Verstößen kann regional unterschiedlich ausfallen.
Entscheidend ist, dass Verwalter in jedem Bundesland eine lückenlose Dokumentation über Eichfristen und Gerätestatus führen. Denn unabhängig von der regionalen Umsetzung bleibt die gesetzliche Verantwortung bestehen. Ein sorgfältiges Fristenmanagement schützt vor rechtlichen Risiken und finanziellen Nachteilen bei Beanstandungen durch Behörden oder Mieter.
Was ist bei der Eichfrist und der Nacheichung gesetzlich verpflichtend?
Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) ist die Eichfrist für Warmwasserzähler und Wärmezähler auf 5 Jahre festgelegt. Nach Ablauf dürfen die Geräte nicht mehr zur Abrechnung genutzt werden, sofern sie nicht nachgeeicht oder ersetzt wurden.
Pflichten im Überblick:
- Eichfristbeginn: Startet mit dem 31.12. des Einbaujahres oder dem Jahr der Inverkehrbringung.
- Nacheichung oder Austausch: Vor Fristablauf muss der Zähler entweder neu geeicht oder durch ein geeichtes Neugerät ersetzt werden.
- Dokumentationspflicht: Eigentümer bzw. Hausverwaltungen müssen die Eichfristen und Gerätestände lückenlos dokumentieren.
- Kennzeichnngspflicht: Jeder Zähler muss mit einer gültigen Eichmarke (z. B. 2029) versehen sein.
"Nur wer die Eichfristen im Blick hat, kann abrechnungssicher und rechtlich sauber verwalten."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wer ist für die Einhaltung der Eichvorgaben verantwortlich – Verwalter oder Eigentümer?
Die Verantwortung für die Einhaltung der Eichfristen liegt grundsätzlich beim Geräteverwender – also demjenigen, der die Messgeräte für Abrechnungszwecke einsetzt. In der Praxis sind das meist Eigentümer oder die beauftragte Hausverwaltung. Bei Mietobjekten ist der Vermieter verantwortlich, bei Wohnungseigentümergemeinschaften in der Regel die Verwaltung im Auftrag der Eigentümergemeinschaft.
Wird die Verwaltung delegiert, übernimmt diese auch die Pflicht zur Fristenkontrolle, Geräteüberwachung und Dokumentation. Eine Missachtung der Eichpflicht kann zu rechtlichen Konsequenzen und ungültigen Betriebskostenabrechnungen führen – Betriebskostenabrechnung prüfen. Wichtig ist daher ein klar geregeltes Zuständigkeitssystem innerhalb der Verwaltung – mit dokumentierten Prozessen zur Fristüberwachung. Nur so kann eine rechtssichere und transparente Abrechnung des Verbrauchs gewährleistet werden.
Welche Konsequenzen drohen bei Missachtung der Eichpflichten?

Die Nichtbeachtung der Eichpflicht nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) kann für Hausverwaltungen und Eigentümer rechtlich und finanziell gravierende Folgen haben.
Mögliche Konsequenzen im Überblick:
- Ungültige Betriebskostenabrechnung: Ohne geeichte Geräte ist die Abrechnung formell anfechtbar – Mieter können Nachzahlungen verweigern.
- Rückforderungen durch Mieter: Falsch abgerechnete Beträge müssen ggf. zurückerstattet werden.
- Bußgelder: Die zuständigen Eichbehörden können bei Verstößen Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten – Bußgelder bis zu 20.000 € sind möglich (§ 60 MessEG).
- Image- und Vertrauensverlust: Wiederholte Pflichtverstöße schaden der Verwaltungsreputation und führen zu Vertrauensverlust bei Eigentümern und Mietern.
- Haftungsrisiken: Bei Schäden oder Streitfällen haften Eigentümer oder Verwalter unter Umständen persönlich.
Wie können Hausverwaltungen Ausnahmetatbestände rechtssicher dokumentieren?
Damit Ausnahmen von der Ausstattungspflicht rechtlich anerkannt werden, müssen Hausverwaltungen diese sorgfältig und nachvollziehbar dokumentieren. Zentrale Voraussetzung ist ein technischer oder wirtschaftlicher Nachweis, warum der Einbau unzumutbar ist. Hierfür eignet sich ein fachlich begründetes Gutachten durch einen Installateur oder Sachverständigen. Zusätzlich sollte eine schriftliche Stellungnahme zur individuellen Situation der Liegenschaft erfolgen – inklusive Fotos, Plänen oder Kostenschätzungen.
Diese Unterlagen müssen aktuell, vollständig und jederzeit vorlegbar sein, etwa bei Nachfragen durch Mieter oder Behörden. Wichtig ist auch eine regelmäßige Überprüfung, ob die Ausnahmesituation noch besteht. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Abrechnung rechtssicher bleibt und Beanstandungen vermieden werden. Eine gut geführte Dokumentation ist der wichtigste Schutzschild gegen spätere Streitigkeiten.
Wie wird geprüft, ob eine Ausnahme technisch oder wirtschaftlich gerechtfertigt ist?
Ob eine Ausnahme von der Zählerpflicht rechtlich zulässig ist, muss fachlich begründet und prüfbar dokumentiert sein. Hausverwaltungen sollten systematisch vorgehen, um die Entscheidung belastbar abzusichern.
Vorgehensweise zur Prüfung:
Technische Prüfung:
- Analyse der Rohrführung: Sind getrennte Leitungen je Wohnung vorhanden?
- Bewertung der baulichen Gegebenheiten: z. B. keine Einbauräume, denkmalgeschützte Substanz, fehlender Zugang
- Gutachten oder Stellungnahme durch Fachfirma oder SHK-Betrieb
Wirtschaftlichkeitsprüfung:
- Gegenüberstellung von Einbaukosten und Nutzen
- Berücksichtigung des Warmwasserverbrauchs und der Umlagefähigkeit
Bewertung über ein Kosten-Nutzen-Gutachten oder Wirtschaftlichkeitsnachweis
Wie betreffen die Vorgaben auch andere Funkzähler wie Strom-, Gas- oder Wärmezähler?
Die Vorgaben zur Eichpflicht und Fernauslesung betreffen nicht nur Warmwasserzähler, sondern auch Strom-, Gas- und Wärmezähler, sofern sie zur Verbrauchsabrechnung eingesetzt werden. Laut Mess- und Eichgesetz (MessEG) müssen auch diese Geräte geeicht und fristgerecht ausgetauscht werden. Seit der Heizkostenverordnung 2021 gilt zusätzlich: Werden Zähler ersetzt oder neu eingebaut, müssen sie fernablesbar sein. Das Ziel ist mehr Transparenz, Effizienz und Datenschutz.
Bei gemischt genutzten Liegenschaften ist daher besonders auf Kompatibilität zwischen verschiedenen Zählersystemen zu achten. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Auch bei Strom, Gas und Wärme müssen Eichfristen, Fernauslesbarkeit und DSGVO-Vorgaben im Blick behalten werden – unabhängig vom Gerätetyp. Eine ganzheitliche Planung hilft, unnötige Kosten und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Welche Anforderungen stellt die DSGVO an die Datenverarbeitung von Funkzählern?
Die Datenerfassung durch Funkzähler unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da sie personenbezogene Daten (z. B. Verbrauchsprofile) erfasst und überträgt. Hausverwaltungen müssen daher technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Daten rechtskonform zu verarbeiten.
Wichtige Anforderungen im Überblick:
- Zweckbindung: Verbrauchsdaten dürfen nur zur Abrechnung oder Information genutzt werden.
- Datensparsamkeit: Es dürfen nur notwendige Daten erhoben werden – keine dauerhafte Verbrauchsüberwachung.
- Transparenz: Bewohner müssen vollständig informiert werden, z. B. über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung.
- Zugriffsschutz: Daten müssen verschlüsselt übertragen und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
- Auftragsverarbeitung: Bei Einbindung externer Ablesedienste ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO erforderlich.
"Datenschutz beginnt beim Zähler – verschlüsselte Übertragung und klare Information sind Pflicht, nicht Kür."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie kann der Datenschutz beim Einsatz funkbasierter Zählertechnologie sichergestellt werden?

Um den Datenschutz bei Funkzählern zu gewährleisten, müssen Hausverwaltungen auf technisch sichere Systeme und transparente Prozesse setzen. Die Datenübertragung sollte verschlüsselt erfolgen, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Wichtig ist außerdem, dass nur notwendige Verbrauchsdaten erfasst und gespeichert werden – nicht mehr, als zur Abrechnung erforderlich ist. Bewohner müssen laut DSGVO klar informiert werden, welche Daten wann und zu welchem Zweck erhoben werden. Auch der Zugang zu den Daten sollte klar geregelt sein, etwa durch Rollen- und Rechtekonzepte bei externen Ablesediensten.
Wird ein Dienstleister eingebunden, muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen werden. Entscheidend ist eine vollständige Datenschutzdokumentation, die bei Anfragen oder Prüfungen schnell vorgelegt werden kann. Nur mit einem konsequenten Datenschutzkonzept lässt sich die Funktechnologie rechtssicher und mieterfreundlich einsetzen.
Wie unterstützt Heidi Systems bei der DSGVO-konformen Umsetzung?
- Kostenfreier Einbau der Funkzähler
Die Geräteinstallation erfolgt werksseitig und kostenfrei – ohne Aufwand oder zusätzliche Kosten für Hausverwaltung oder Eigentümer. - Transparente Jahreskosten
Ein fixer Preis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr deckt alle Leistungen ab: Gerätebereitstellung, Montage, Wartung, verschlüsselte Datenübermittlung, Support und digitale Abrechnung. - Ende‑zu‑Ende-Verschlüsselung
Der Datentransfer vom Zähler zum Abrechnungssystem ist vollständig verschlüsselt und entspricht höchsten Sicherheitsstandards. - Datensparsame Erfassung
Es werden ausschließlich Messwerte erfasst, keine Bewegungs- oder Verhaltensprofile; Speicherung erfolgt nur so lange wie erforderlich. - Zugriffsschutz und Protokollierung
Zugang erfolgt nur via geschützte Benutzerrollen; alle Zugriffe werden dokumentiert und auditierbar gespeichert. - Rechtliche Absicherung mit AVV
Alle Datenschutzverpflichtungen nach Art. 28 DSGVO sind vertraglich geregelt – inklusive regelmäßiger Updates und Sicherheitsüberprüfungen. - Hosting in der EU
Verbrauchsdaten werden in zertifizierten Rechenzentren innerhalb der EU verarbeitet – gemäß DSGVO-Standards und IT-Sicherheitsrichtlinien.
Fazit: Mit Heidi Systems werden Funkzähler datenschutzkonform, wirtschaftlich und rechtssicher integriert. Die Kombination aus kostenfreiem Einbau, klar kalkulierten Kosten (150 €/WE/Jahr), automatisierter Verschlüsselung, minimaler Datenerfassung sowie durchgängig dokumentierten Prozessen erleichtert der Hausverwaltung die Umsetzung eines lückenlosen Datenschutzkonzepts.
Was muss bei der Auswahl und dem Einbau von Funkzählern beachtet werden?
Bei der Auswahl und dem Einbau von Funkzählern sollten Hausverwaltungen sowohl rechtliche Vorgaben als auch technische und wirtschaftliche Kriterien berücksichtigen, um langfristig sicher und effizient abrechnen zu können – Funkzähler Wasser Pflicht.
Wichtige Auswahlkriterien:
- Eichgültigkeit: Nur geeichte Geräte mit aktueller Kennzeichnung dürfen eingesetzt werden.
- Fernauslesbarkeit: Seit 2021 vorgeschrieben bei Neuinstallation – Geräte müssen remote auslesbar sein.
- Kompatibilität: Achten Sie auf Systeme mit offenen Schnittstellen, um Herstellerabhängigkeit zu vermeiden.
- Datensicherheit: Geräte sollten Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragungen ermöglichen.
- Langlebigkeit und Wartungsfreiheit: Lange Batterielaufzeiten und robuste Bauweise senken Folgekosten.
Beim Einbau zu beachten:
- Fachgerechte Montage durch zertifizierte Installateure
- Zugänglichkeit und Dokumentation der Einbauorte
- Einhaltung von Montagevorgaben des Herstellers
Wie lässt sich Wartung, Fernauslesung und Störungsmanagement effizient organisieren?
Ein effizientes Wartungs- und Störungsmanagement bei Funkzählern beginnt mit der Auswahl eines systemoffenen und fernüberwachbaren Messsystems. Die Fernauslesung ermöglicht nicht nur die automatisierte Verbrauchserfassung, sondern erkennt auch frühzeitig Fehlfunktionen oder Ausfälle. Durch regelmäßige Systemchecks und digitale Statusmeldungen können Probleme oft behoben werden, bevor Mieter es bemerken. Wartungsintervalle lassen sich so bedarfsorientiert statt starr planen.
Für Störungen empfiehlt sich ein zentrales Meldesystem mit festen Ansprechpartnern beim Messdienstleister. Wichtig ist zudem, dass alle Zählerstandsdaten revisionssicher archiviert und einfach abrufbar sind. Bei komplexen Objekten lohnt sich der Einsatz eines Online-Portals zur zentralen Verwaltung. So entsteht ein reibungsloser Ablauf, der Kosten senkt, Transparenz schafft und die Betriebssicherheit langfristig gewährleistet.

Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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