Miete für Kaltwasserzähler umlagefähig? Das müssen Vermieter bei der Abrechnung beachten
Sind Kaltwasserzähler umlagefähig?
Ja, Kaltwasserzähler sind grundsätzlich umlagefähig, wenn sie gemietet und zur Verbrauchserfassung im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) eingesetzt werden. Die Umlage erfolgt als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV, sofern vertraglich vereinbart.
Wichtige Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit:
- Vertragliche Grundlage: Die Umlage muss im Mietvertrag oder in der Teilungserklärung eindeutig vereinbart sein.
- Zweck der Zähler: Die Kaltwasserzähler dienen der verbrauchsabhängigen Abrechnung und sind somit Teil der Betriebskosten.
- Mietmodell: Es handelt sich um laufende Kosten für die Miete der Geräte, nicht um Anschaffungskosten – diese wären nicht umlagefähig.
- Rechtliche Stütze: Laut § 556 BGB und § 2 BetrKV dürfen wiederkehrende Kosten für Messausstattung umgelegt werden, sofern transparent abgerechnet wird.
- Wirtschaftlichkeit: Die Kosten müssen im angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Wer zahlt die Miete für den Wasserzähler?
Die Miete für den Wasserzähler wird grundsätzlich vom Vermieter bzw. der Hausverwaltung an den Messdienstleister gezahlt. Handelt es sich um laufende Mietkosten für Zähler, die zur verbrauchsabhängigen Abrechnung genutzt werden, können diese – bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag – als umlagefähige Betriebskosten auf die Mieter übertragen werden. Entscheidend ist, dass keine Anschaffungskosten weitergegeben werden, sondern nur regelmäßige Mietbeträge, wie sie in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) vorgesehen sind.
Heidi Systems bietet hier eine besonders wirtschaftliche Lösung: Der Einbau der Wasserzähler ist kostenfrei, und sämtliche Leistungen – einschließlich Wartung, Eichung, Funkübertragung und Abrechnung – werden zum Festpreis von nur 150 € pro Wohneinheit und Jahr bereitgestellt. So bleibt die Umlage für Vermieter transparent, planbar und rechtssicher.
Kann der Vermieter die Kosten für den Wasserzähler auf den Mieter umlegen?
Ja, der Vermieter kann die laufenden Kosten für gemietete Wasserzähler auf den Mieter umlegen – unter bestimmten Voraussetzungen:
- Vertragliche Vereinbarung: Die Umlage muss im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein. Fehlt diese Regelung, ist die Umlage rechtlich angreifbar.
- Art der Kosten: Es müssen laufende Mietkosten (nicht Anschaffungskosten) für Zähler sein, die der verbrauchsabhängigen Abrechnung dienen.
- Betriebskostenverordnung (BetrKV): Nach § 2 Nr. 2 und Nr. 17 BetrKV zählen Mietkosten für Messgeräte zu den umlagefähigen Betriebskosten.
- Transparenz: Die Kosten müssen in der jährlichen Betriebskostenabrechnung separat und nachvollziehbar ausgewiesen werden.
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Die abgerechneten Kosten müssen angemessen und marktüblich sein.
Wer zahlt den Kaltwasserzähler?
Die Miete Kaltwasserzähler Kosten zahlt zunächst der Vermieter bzw. die Hausverwaltung, entweder durch Kauf oder im Rahmen eines Mietmodells über einen Messdienstleister. Handelt es sich um eine Miete, können die laufenden Kosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden – vorausgesetzt, dies ist im Mietvertrag vereinbart und der Zähler dient der verbrauchsabhängigen Abrechnung. Einmalige Anschaffungskosten sind hingegen nicht umlagefähig. Entscheidend ist also die Art der Finanzierung und die Vertragsgrundlage.
Heidi Systems erleichtert diese Kostenstruktur erheblich: Der Einbau der Kaltwasserzähler ist kostenfrei, und sämtliche Leistungen – einschließlich Wartung, Eichung, Funkübertragung und Abrechnung – sind zum Festpreis von nur 150 € pro Wohneinheit und Jahr enthalten. So bleiben Verwaltung und Abrechnung einfach, wirtschaftlich und vollständig transparent.
Ist die Miete für Kaltwasserzähler grundsätzlich umlagefähig?
Ja, die Miete für Kaltwasserzähler ist grundsätzlich umlagefähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Laufende Mietkosten: Es handelt sich um regelmäßige Kosten für die Nutzung der Zähler, nicht um Kauf- oder Anschaffungskosten.
- Zweckgebundenheit: Die Zähler müssen der verbrauchsabhängigen Abrechnung dienen – etwa zur Erfassung des individuellen Wasserverbrauchs pro Einheit.
- Rechtsgrundlage: Nach § 2 Nr. 2 und Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelten die Mietkosten als sonstige Betriebskosten.
- Vertragliche Vereinbarung: Die Umlage muss im Mietvertrag oder in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehen sein.
- Transparenz in der Abrechnung: Die Kosten müssen in der Betriebskostenabrechnung klar nachvollziehbar ausgewiesen werden.
“Nur geeichte Zähler mit dokumentierter Wartung erfüllen die rechtlichen Anforderungen und sichern eine rechtssichere Abrechnung.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Umlagefähigkeit in Deutschland?
Die Umlagefähigkeit der Mietkosten für Kaltwasserzähler richtet sich in Deutschland vor allem nach § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dort ist festgelegt, dass Betriebskosten nur dann auf Mieter umgelegt werden dürfen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Relevant ist insbesondere § 2 Nr. 2 und Nr. 17 BetrKV, der sowohl die Kosten für den Wasserverbrauch als auch für sonstige Betriebskosten – wie die Miete von Messgeräten – erfasst. Voraussetzung ist stets, dass es sich um laufende, wiederkehrende Kosten handelt und der Zähler zur verbrauchsabhängigen Betriebskostenabrechnung dient.
Welche Unterschiede gibt es zwischen den Bundesländern bei der Kostenumlage?
In der Grundlage der Umlagefähigkeit – etwa durch § 556 BGB und die Betriebskostenverordnung (BetrKV) – gibt es bundesweit einheitliche Regelungen. Allerdings zeigen sich regionale Unterschiede in der Verwaltungspraxis, Auslegung und Kontrolle:
- Unterschiede in der gerichtlichen Auslegung: Manche Amts- oder Landgerichte legen die Umlagefähigkeit strenger aus, z. B. in Bezug auf die Vertragsklarheit oder Wirtschaftlichkeit.
- Vorgaben durch Landesdatenschutzbehörden: Bei Funkzählern variieren Anforderungen an Datenschutz und Datenübertragung, etwa in Bayern vs. Berlin.
- Förderprogramme oder kommunale Auflagen: Einige Bundesländer fördern oder fordern den Einbau digitaler Zähler, was indirekt Einfluss auf Umlagefähigkeit und Kostenstruktur nimmt.
- Praxistipp: Hausverwaltungen sollten immer landesspezifische Vorgaben und Urteile prüfen, insbesondere bei Neuinstallationen oder Streitfällen.
Was gilt für die Umlage von Mietkosten bei Strom-, Gas- und Wärmezählern?
Auch die Mietkosten für Strom-, Gas- und Wärmemengenzähler können grundsätzlich als umlagefähige Betriebskosten auf die Mieter übertragen werden – sofern sie der Verbrauchserfassung dienen und im Mietvertrag entsprechend vereinbart sind. Entscheidend ist, dass es sich um laufende Kosten handelt und nicht um Investitions- oder Anschaffungskosten. Die rechtliche Grundlage bietet § 2 Nr. 2 und Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Wichtig ist, dass die Abrechnung transparent, nachvollziehbar und vertraglich zulässig erfolgt.
Welche Rolle spielt die Betriebskostenverordnung (BetrKV)?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Umlage von Betriebskosten auf Mieter – auch für die Miete von Funkzählern (Wasser, Strom, Gas, Wärme). Sie regelt, welche Kostenarten umlagefähig sind und unter welchen Bedingungen.
Wichtige Punkte im Zusammenhang mit Zählern:
- § 2 Nr. 2 BetrKV: Erfasst die Kosten der Wasserversorgung, inklusive Zählermiete bei verbrauchsabhängiger Abrechnung.
- § 2 Nr. 17 BetrKV: Öffnet den Rahmen für sonstige Betriebskosten, z. B. Miete für Funk- oder Wärmezähler, sofern vertraglich vereinbart.
- Transparenzpflicht: Alle umgelegten Kosten müssen in der Betriebskostenabrechnung klar benannt und nachvollziehbar sein.
- Vertragsgrundlage notwendig: Ohne explizite mietvertragliche Vereinbarung dürfen auch nach BetrKV keine Zählerkosten umgelegt werden.
Muss die Umlagefähigkeit im Mietvertrag oder in der Teilungserklärung geregelt sein?
Ja, die Umlagefähigkeit der Mietkosten für Wasser-, Strom- oder Wärmezähler muss im Mietvertrag (bei Mietobjekten) oder in der Teilungserklärung (bei Eigentümergemeinschaften) klar und eindeutig geregelt sein. Ohne eine solche Vereinbarung dürfen die laufenden Zählerkosten nicht auf die Mieter oder Eigentümer umgelegt werden. Nur wenn die vertragliche Grundlage vorliegt, sind diese Kosten als umlagefähige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung rechtlich zulässig und durchsetzbar.
Wie sieht die aktuelle Rechtsprechung zur Umlagefähigkeit von Funkzählern aus?
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt grundsätzlich die Umlagefähigkeit der Mietkosten für Funkzähler, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Gerichte stellen dabei klar:
- Vertragliche Vereinbarung erforderlich: Die Umlage ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag oder der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt ist.
- Keine Umlage von Anschaffungskosten: Einmalige Investitionen für den Kauf von Zählern dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden – nur laufende Mietkosten sind zulässig.
- Funktechnologie ist kein Ausschlusskriterium: Die Tatsache, dass ein Zähler per Funk arbeitet, steht der Umlagefähigkeit nicht entgegen, sofern Datenschutz und technische Standards eingehalten werden.
- BGH und LG-Urteile bestätigen Umlagefähigkeit: Der Bundesgerichtshof (BGH) und mehrere Landgerichte haben bestätigt, dass Mietkosten für Messgeräte – auch im Funkbereich – umlagefähige Betriebskosten darstellen können.
Welche Anforderungen gelten an die technische Ausstattung moderner Funkzähler?
Moderne Funkzähler müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen, um rechtssicher eingesetzt und abgerechnet werden zu können. Dazu gehören eine gültige Eichung nach MessEG, eine verlässliche Funkübertragung sowie die Einhaltung der Datensicherheitsstandards gemäß DSGVO. Wichtig ist außerdem, dass die Geräte fernablesbar, störungsarm und kompatibel mit gängigen Abrechnungssystemen sind. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, können die Zähler rechtskonform installiert und ihre Kosten ordnungsgemäß auf Mieter umgelegt werden.
Welche Mindeststandards gelten für eichrechtliche Vorgaben und Wartung?
Für Funkzähler gelten strenge eichrechtliche und technische Vorgaben, die Hausverwaltungen bei Betrieb und Abrechnung beachten müssen:
Eichpflicht gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG):
Zähler müssen vor Inbetriebnahme geeicht sein. Die Eichfristen betragen:
- 6 Jahre für Wasserzähler
- 6 Jahre für Eichfrist Wärmemengenzähler
- 6 Jahre für Gaszähler
- 6 Jahre für Stromzähler
Kennzeichnungspflicht:
- Jeder geeichte Zähler muss eine konforme Eichkennzeichnung (z. B. CE + Jahr) aufweisen.
Turnusmäßige Wartung:
- Wartungszyklen sind zwar gesetzlich nicht einheitlich geregelt, aber regelmäßig empfohlene Sichtprüfungen und Funktionskontrollen erhöhen die Betriebssicherheit.
Nachweisführung:
- Die Eichnachweise und Wartungsdokumentationen sollten für Abrechnungsprüfungen jederzeit abrufbar sein.
“Nur geeichte Zähler mit dokumentierter Wartung erfüllen die rechtlichen Anforderungen und sichern eine rechtssichere Abrechnung.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie unterscheiden sich analoge Zähler und funkbasierte Systeme in der Abrechnung?
Analoge Zähler müssen in der Regel manuell vor Ort abgelesen werden, was mit höherem Personalaufwand und Fehleranfälligkeit verbunden ist. Funkbasierte Systeme hingegen ermöglichen eine automatisierte, fernauslesbare Erfassung der Verbrauchsdaten – zeitgenau, effizient und ohne Wohnungszugang. Dadurch verbessert sich die Abrechnungsgenauigkeit und die Transparenz für Mieter, insbesondere bei monatlicher Verbrauchsinformation nach § 6a Heizkostenverordnung. Langfristig können funkbasierte Systeme auch Kosten sparen, da Ablesetermine, Zugangsbeschaffung und Nachbearbeitung entfallen.
Wann ist eine Miete wirtschaftlich sinnvoller als ein Kauf?
Die Miete von Funkzählern kann für Hausverwaltungen wirtschaftlich sinnvoller sein als ein Kauf – besonders unter folgenden Bedingungen:
- Keine hohe Anfangsinvestition: Bei Miete entfallen die Einmalkosten für Anschaffung und Installation.
- Inklusive Serviceleistungen: Wartung, Eichüberwachung und Geräteaustausch sind oft im Mietpreis enthalten.
- Planbare Fixkosten: Die Miete ist ein konstanter Posten, der einfach auf Mieter umgelegt werden kann – im Gegensatz zu nicht umlagefähigen Kaufkosten.
- Technologische Aktualität: Mietmodelle erlauben den regelmäßigen Austausch auf dem neuesten technischen Stand (z. B. bei Funkumrüstung oder gesetzlicher Funkzähler Pflicht).
- Geringerer Verwaltungsaufwand: Dienstleister übernehmen häufig vollständige Betreuung, inklusive Abrechnung und Störungsmanagement.
Heidi Systems bietet hier ein besonders faires Modell: Der Einbau der Funkzähler ist kostenfrei, und alle Leistungen – inklusive Wartung, Ablesung, Funkübertragung und Abrechnung – sind zum transparenten Festpreis von nur 150 € pro Wohneinheit und Jahr enthalten. So profitieren Hausverwaltungen von moderner Technik ohne Investitionsrisiko und mit maximaler Kostensicherheit.
Wie wirken sich Mietmodelle auf die langfristige Kostenplanung aus?
Mietmodelle für Funkzähler bieten Hausverwaltungen eine planbare und kalkulierbare Kostenstruktur, da die Ausgaben über einen längeren Zeitraum verteilt sind und als laufende Betriebskosten gelten. Dadurch entfallen hohe Einmalinvestitionen, wie sie beim Gerätekauf entstehen, und die monatlichen oder jährlichen Mietbeträge können – bei vertraglicher Vereinbarung – auf die Mieter umgelegt werden. Das erleichtert die Budgetplanung, insbesondere bei größeren Objekten oder bei stufenweiser Umrüstung. Mietmodelle beinhalten häufig auch Service-, Wartungs- und Eichleistungen, was zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und weniger unvorhergesehenen Kosten führt. Zudem werden gesetzliche Anforderungen wie Fernablesbarkeit oder Datenschutz automatisch durch den Anbieter erfüllt, ohne dass die Verwaltung eigene Ressourcen aufbauen muss. Langfristig sorgen Mietlösungen für Transparenz, Betriebssicherheit und Investitionsschutz, auch wenn sie auf Sicht etwas teurer sein können als Einmalkäufe. Für die strategische Planung und Liquiditätssicherung sind sie jedoch oft die bessere Wahl.
Wie muss die Miete der Zähler in der Betriebskostenabrechnung dargestellt werden?
Die Miete für Wasser-, Wärme- oder Stromzähler muss in der Betriebskostenabrechnung transparent und getrennt ausgewiesen werden, um rechtssicher umlagefähig zu sein. Hausverwaltungen sollten dabei auf folgende Punkte achten:
- Klarer Ausweis als sonstige Betriebskosten: Die Mietkosten gehören laut § 2 Nr. 17 BetrKV zu den sonstigen Betriebskosten und dürfen nur umgelegt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
- Getrennte Position in der Abrechnung: Die Zählermiete darf nicht mit Verbrauchskosten vermischt werden, sondern sollte als eigener Posten gelistet sein (z. B. „Miete Wasserzähler“).
- Aufschlüsselung der Kosten: Bei mehreren Geräten empfiehlt sich eine Aufschlüsselung pro Einheit oder Kostenart, z. B. Funkzähler Wasser vs. Wärmezähler.
- Nachvollziehbarkeit für den Mieter: Mieter müssen anhand der Abrechnung klar erkennen können, welche Beträge auf die Gerätemiete entfallen.
- Belege bereitstellen: Auf Wunsch der Mieter sollten Rechnungen oder Mietverträge mit Dienstleistern als Nachweis vorgelegt werden können.
Heidi Systems bietet hier einen klaren Vorteil: Der Einbau der Funkzähler erfolgt kostenfrei, und alle laufenden Leistungen – inklusive Miete, Wartung, Ablesung und Datenübertragung – sind zum Festpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr abgedeckt. Dadurch ist die Kostenstruktur einfach, transparent und optimal für die Betriebskostenabrechnung geeignet.
Welche Datenschutzpflichten gelten bei Funkzählern mit Fernablesung?
Bei Funkzählern mit Fernablesung gelten strenge Datenschutzpflichten nach DSGVO, da Verbrauchsdaten personenbezogen sind, sobald sie einem bestimmten Haushalt zugeordnet werden können. Hausverwaltungen müssen sicherstellen, dass nur autorisierte Stellen Zugriff auf die Daten haben und dass diese verschlüsselt übertragen und gespeichert werden. Zudem ist der Zweck der Datenerhebung klar zu definieren – etwa zur Verbrauchsabrechnung oder zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten nach der Heizkostenverordnung (§ 6a). Mieter müssen transparent informiert werden, welche Daten erfasst werden, wie lange sie gespeichert bleiben und wer sie verarbeitet. Wichtig ist auch die Einhaltung des Datensparsamkeitsprinzips: Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für die Abrechnung erforderlich sind. Außerdem müssen technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) wie Firewalls, Zugriffsbeschränkungen und Protokollierungen dokumentiert sein. Nur so können Hausverwaltungen rechtliche Risiken vermeiden und gleichzeitig den steigenden Anforderungen an digitale Messsysteme gerecht werden.
Wie kann der Zugriff auf Zählerdaten rechtssicher organisiert werden?
Ein rechtssicherer Zugriff auf Zählerdaten ist für Hausverwaltungen essenziell, um sowohl datenschutzkonform als auch abrechnungssicher zu handeln. Die Organisation sollte folgende Punkte berücksichtigen:
- Zugriffsrechte klar definieren: Nur autorisierte Personen wie Hausverwalter, Abrechnungsservice oder Messstellenbetreiber dürfen auf die Daten zugreifen. Zugriffsprotokolle sind zu führen.
- Vertragliche Absicherung: Datenschutzvereinbarungen gemäß Art. 28 DSGVO müssen mit externen Dienstleistern geschlossen werden, insbesondere bei Cloud- oder Fernzugriffslösungen.
- Technische Absicherung: Die Datenübertragung muss verschlüsselt (z. B. TLS/HTTPS) erfolgen. Außerdem sollten Passwortschutz, Zwei-Faktor-Authentifizierung und rollenbasierte Benutzerkonten eingesetzt werden.
- Datenminimierung und Zweckbindung: Es dürfen nur jene Daten erhoben und gespeichert werden, die zur Verbrauchserfassung und -abrechnung notwendig sind. Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
- Transparenz gegenüber Mietern: Mieter sind über Art, Zweck und Umfang der Datenerhebung zu informieren. Ein Informationsblatt oder Merkblatt sollte standardmäßig bereitgestellt werden.
Heidi Systems unterstützt Hausverwaltungen dabei optimal: Das System bietet verschlüsselte Datenübertragung, rollenbasierte Benutzerrechte und eine transparente Zugriffsdokumentation. Zudem ist der Einbau der Funkzähler kostenfrei, und sämtliche Leistungen – inklusive Datenmanagement, Wartung und Ablesung – sind zum Festpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr enthalten. So bleibt der Zugriff nicht nur rechtssicher, sondern auch wirtschaftlich effizient organisiert.
Was empfiehlt sich für Hausverwaltungen bei Neuinstallationen ab 2025?
Ab 2025 sollten Hausverwaltungen bei Neuinstallationen konsequent auf funkbasierte und fernauslesbare Messsysteme setzen, um sowohl gesetzliche Anforderungen als auch wirtschaftliche Vorteile zu erfüllen. Hintergrund ist unter anderem die EU-Energieeffizienzrichtlinie, die eine monatliche Verbrauchsinformation vorschreibt – was nur mit digitalen Zählern möglich ist. Gleichzeitig empfiehlt es sich, Mietmodelle zu prüfen, da diese Investitionskosten senken und oft Wartung, Eichüberwachung und Support einschließen. Wichtig ist zudem, auf Systeme mit hohen Datenschutzstandards und zukunftsfähiger Funktechnologie (z. B. OMS-Protokoll) zu achten. Für eine nachhaltige Entscheidung sollten Hausverwaltungen vorab einen technischen Abgleich mit dem Bestand, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung und die Vertragsprüfung mit Dienstleistern durchführen. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden, die Betriebskosten optimieren und der Verwaltungsaufwand langfristig reduzieren.
Heidi Systems bietet hierfür die ideale Lösung: Die Funkzähler werden kostenfrei eingebaut, sind vollständig OMS-kompatibel und erfüllen alle Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Mit einem Festpreis pro Wohneinheit und Jahr sind Wartung, Abrechnung und Fernauslesung bereits enthalten – das sorgt für klare Kalkulation, minimale Verwaltung und maximale Rechtssicherheit.
“Ab 2025 kommt keine Hausverwaltung mehr an funkfähigen, datenschutzkonformen Zählern vorbei – wer jetzt klug plant, spart später viel Aufwand.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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