Miete Kaltwasserzähler Kosten: Was darf auf Mieter umgelegt werden und was nicht?

Ist die Miete für einen Kaltwasserzähler umlagefähig?
Ja, die Miete für einen Kaltwasserzähler kann grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Betriebskostenrechtlich umlagefähig: Nach § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählen die Kosten für Messgeräte zur Verbrauchserfassung zu den umlagefähigen Nebenkosten – inkl. Mietkosten für Kaltwasserzähler.
- Voraussetzung: mietvertragliche Vereinbarung: Die Umlage ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist (z. B. durch Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder konkrete Aufzählung der umlagefähigen Positionen).
- Verhältnis zur Eichpflicht: Auch gemietete Zähler müssen der Eichfrist gemäß MessEG entsprechen. Die Einhaltung ist Sache des Eigentümers, nicht des Mieters.
- Transparente Abrechnung notwendig: Die Abrechnung muss die Miete der Zähler klar ausweisen und nachvollziehbar auf die Einheiten verteilen.
- Besonderheit bei Funkzählern: Bei funkbasierten Kaltwasserzählern können zusätzlich Wartungs- oder Systemgebühren anfallen. Auch diese sind umlagefähig, wenn sie dem Verbrauch dienen.
Kann der Vermieter die Kosten für einen Wasserzähler auf den Mieter umlegen?
Ja, der Vermieter kann die Kosten für einen Wasserzähler auf den Mieter umlegen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Grundlage dafür ist die Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 2 BetrKV), die ausdrücklich die Kosten der Verbrauchserfassungseinrichtungen als umlagefähig nennt. Entscheidend ist, dass im Mietvertrag entweder ein direkter Verweis auf die BetrKV oder eine konkrete Nennung der Zählerkosten enthalten ist. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Vermieter die Kosten selbst. Wichtig ist auch, dass die Kosten transparent in der jährlichen Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden.
Ist Kaltwasser in der Miete enthalten?
Ob Kaltwasser in der Miete enthalten ist, hängt von der Mietvertragsgestaltung ab. In der Praxis gelten folgende Regelungen:
- In der Warmmiete enthalten: Oft wird Kaltwasser als Teil der Nebenkosten innerhalb der Warmmiete abgerechnet.
- Über Betriebskosten separat abgerechnet: Häufig erfolgt die Abrechnung über eine Nebenkostenabrechnung nach tatsächlichem Verbrauch, basierend auf Kaltwasserzählern. Hier finden Sie ein Betriebskostenabrechnung Beispiel.
- Umlagefähig laut BetrKV: Nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Betriebskostenverordnung sind sowohl Wasserkosten als auch die Kosten für Messgeräte umlagefähig – sofern im Mietvertrag geregelt.
- Messung per Kaltwasserzähler: In modernen Gebäuden wird Kaltwasser meist verbrauchsabhängig gemessen. Die Kosten sind dann nicht pauschal, sondern nutzungsbezogen.
Wer trägt die Kosten für den Wasserzähler?

Die Kosten für den Wasserzähler trägt grundsätzlich zunächst der Vermieter als Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann er diese auf den Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag eindeutig vereinbart ist. Laut § 2 Nr. 2 BetrKV gehören die Kosten für Messgeräte zur verbrauchsabhängigen Erfassung zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist eine klare mietvertragliche Grundlage und eine transparente Abrechnung – Betriebskostenabrechnung was ist das? Ohne vertragliche Regelung muss der Vermieter die Kosten selbst übernehmen.
Welche Kosten sind bei der Miete von Kaltwasserzählern umlagefähig?
Folgende Kostenpositionen sind bei der Miete von Kaltwasserzählern grundsätzlich umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind:
- Mietgebühren für Kaltwasserzähler: Monatliche oder jährliche Kosten für die Überlassung der Zähler durch externe Anbieter (z. B. Messdienstleister).
- Wartung und Instandhaltung: Regelmäßige Funktionsprüfungen, Eichkontrollen sowie kleinere Reparaturen gelten als umlagefähige Betriebskosten.
- Wechselkosten bei Eichfristablauf: Der turnusmäßige Austausch bei Ablauf der Eichfrist (meist alle 6 Jahre) kann umgelegt werden – sofern kein technischer Defekt vorliegt.
- Kosten für Ablesung und Abrechnung: Gebühren für Verbrauchserfassung und Abrechnungsdienstleistungen (z. B. durch ein Abrechnungsunternehmen) sind ebenfalls umlagefähig.
Mit Heidi Systems lassen sich diese Positionen besonders einfach kalkulieren: Der Einbau der Funk-Kaltwasserzähler ist kostenfrei, und die jährlichen Leistungen (inklusive Ablesung, Wartung und sicherer Datenübertragung) werden zu 150 € pro Wohneinheit angeboten – alle Daten DSGVO-konform verwaltet.
Was schreibt die Heizkostenverordnung zur Abrechnung von Zählerkosten vor?
Die Heizkostenverordnung (HKVO) regelt vorrangig die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten, enthält jedoch indirekte Vorgaben zur Zählerabrechnung. Laut § 4 HKVO müssen geeichte und funktionsfähige Messgeräte verwendet werden. Die Kosten für die Verbrauchserfassung, also auch für Miete, Ablesung und Wartung von Zählern, dürfen anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Entscheidend ist, dass die Messung gerecht, nachvollziehbar und datenschutzkonform erfolgt.
“Nur wer die Anforderungen der Heizkostenverordnung kennt, kann Zählerkosten rechtssicher und transparent abrechnen.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Nebenkostenpositionen dürfen wie auf Mieter umgelegt werden?
Hausverwaltungen dürfen gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nur bestimmte Nebenkosten auf Mieter umlegen – sofern im Mietvertrag vereinbart. Die wichtigsten umlagefähigen Positionen im Zusammenhang mit Verbrauchszählern sind:
- Kosten für Wasserversorgung: Dazu zählen der Wasserverbrauch, Grundgebühren und ggf. Abwassergebühren.
- Kosten für Messgeräte: Miete, Eichung, Wartung und Austausch von Kaltwasser-, Warmwasser-, Heizungs-, Gas- oder Stromzählern.
- Kosten für Ablesung und Abrechnung: Honorare von Abrechnungsdiensten oder interner Aufwand, wenn verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
- Betriebskosten der Heizanlage: Inklusive Brennstoff, Wartung und Messkosten bei Wärmezählern.
- Sonstige Betriebskosten: Nur, wenn im Mietvertrag einzeln benannt und nachvollziehbar.
Was droht bei fehlerhafter Abrechnung oder fehlender Umlagevereinbarung?
Fehlt eine klare Umlagevereinbarung im Mietvertrag oder wird eine fehlerhafte Abrechnung erstellt, kann der Vermieter die entsprechenden Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Das führt dazu, dass er die gesamten Zählerkosten selbst tragen muss. Bei intransparenter oder unvollständiger Abrechnung riskieren Hausverwaltungen Widersprüche, Rückforderungen und ggf. gerichtliche Auseinandersetzungen. Zudem kann eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung im schlimmsten Fall komplett unwirksam sein. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung und korrekte, nachvollziehbare Abrechnung sind daher unerlässlich.
Wie lassen sich Zählerkosten transparent und rechtssicher kommunizieren?
Eine transparente und rechtssichere Kommunikation der Zählerkosten ist für Hausverwaltungen essenziell. Folgende Maßnahmen sind dabei zu beachten:
- Klarer Mietvertrag: Alle umlagefähigen Kosten (z. B. Zählermiete, Wartung, Abrechnung) sollten explizit im Mietvertrag aufgeführt oder über die BetrKV vertraglich eingebunden sein.
- Nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung: Die jährliche Abrechnung sollte die Zählerkosten separat ausweisen, am besten nach Art, Höhe und Umlageschlüssel. So können Sie Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen lassen.
- Einheitliche Umlageschlüssel: Die Verteilung der Kosten sollte transparent und nachvollziehbar sein (z. B. nach Verbrauch, Wohnfläche oder Einheit).
- Belegeinsicht ermöglichen: Mietern muss bei Bedarf die Einsicht in Originalbelege ermöglicht werden – das schafft Vertrauen und Rechtssicherheit.
- Regelmäßige Information bei Systemwechseln: Bei der Umstellung auf Funk- oder neue Messsysteme sollten Mieter frühzeitig informiert und die Kostenfolgen klar erklärt werden.
Wie kann der Mieter die Kaltwasserzählerkosten nachvollziehen und prüfen?
Der Mieter kann die Kaltwasserzählerkosten nachvollziehen, indem er die jährliche Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüft. Dabei sollten die Zählermiete, Ablesegebühren und Verbräuche klar aufgeführt und rechnerisch nachvollziehbar sein. Zudem hat der Mieter nach § 259 BGB das Recht auf Belegeinsicht, um Originalrechnungen und Verteilerschlüssel einzusehen. Wichtig ist, dass die Abrechnung verbrauchsbasiert, eindeutig aufgeschlüsselt und formell korrekt erstellt wurde. Unklare oder pauschale Angaben können angefochten werden.
Wie unterscheiden sich Kauf und Miete von Funkzählern wirtschaftlich?
Für Hausverwaltungen ergeben sich bei Kauf und Miete von Funkzählern unterschiedliche wirtschaftliche Auswirkungen. Ein Überblick:
Miete von Funkzählern
- Keine hohe Anfangsinvestition, da monatliche oder jährliche Raten gezahlt werden
- Servicepakete meist inklusive (z. B. Eichung, Wartung, Austausch)
- Volle Umlagefähigkeit auf Mieter bei vertraglicher Vereinbarung (BetrKV)
- Liquiditätsvorteil für kleine Eigentümergemeinschaften
Kauf von Funkzählern
- Einmalige Investitionskosten, meist höherer Kapitalbedarf
- Folgekosten separat zu tragen (Eichung, Wartung, Reparatur)
- Umlagefähigkeit nur für Abschreibung und laufende Betriebskosten
- Wirtschaftlich sinnvoll bei langfristiger Nutzung und gutem Instandhaltungskonzept
Welche Förderungen oder steuerlichen Vorteile gibt es für Hausverwaltungen?
Hausverwaltungen profitieren bei der Umrüstung auf moderne Funkzähler von steuerlichen Vorteilen und gelegentlichen Förderprogrammen auf Landes- oder Bundesebene. Investitionen in Mess- und Regeltechnik gelten oft als Erhaltungsaufwand und sind somit sofort als Betriebsausgabe absetzbar. Bei Eigentümergemeinschaften kann die Ausgabe über die Jahresabrechnung verteilt werden. Zusätzlich bieten manche Bundesländer oder Energieagenturen Zuschüsse für Maßnahmen zur Energieeffizienz oder Digitalisierung, sofern die Technik zur Verbrauchsoptimierung beiträgt. Entscheidend ist eine vorausschauende Planung und die Prüfung aktueller Förderkonditionen.
Welche Laufzeiten und Vertragsmodelle sind bei Mietzählern üblich?

Bei Mietzählern – insbesondere für Funkwasser-, Wärme- oder Stromzähler – sind in der Praxis folgende Vertragsmodelle gängig:
Langfristmiete (Standardmodell)
- Vertragslaufzeit meist 5 bis 10 Jahre
- Inklusive Lieferung, Eichung, Wartung und Austausch
- Kalkulationssicherheit durch feste jährliche Mietpauschalen
All-in-One-Serviceverträge
- Kombiniert Miete mit Ablese- und Abrechnungsleistungen
- Ideal für Hausverwaltungen mit geringer eigener Kapazität
Kauf mit Servicepauschale
- Eigentum beim Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft
- Zusätzlicher Wartungsvertrag separat abschließbar
Flexible Laufzeitmodelle
- In Einzelfällen kürzere Bindungen (3 Jahre), z. B. bei Modernisierungen oder Pilotprojekten
Welche Unterschiede bestehen zwischen Kaltwasser-, Warmwasser-, Strom-, Gas- und Wärmezählern in der Miete?
Die Unterschiede bei der Miete von Zählern ergeben sich vor allem aus dem Messzweck, den technischen Anforderungen und der gesetzlichen Umlagefähigkeit. Warm und Kaltwasserzähler dienen der Verbrauchserfassung nach Heizkostenverordnung und sind meist kostengünstig in der Miete. Strom- und Gaszähler gehören häufig dem Versorger und sind nicht umlagefähig, da sie direkt mit dem Mieter abgerechnet werden. Wärmezähler sind in zentral beheizten Gebäuden erforderlich und unterliegen strengeren Eichfristen sowie höheren Miet- und Wartungskosten. Für alle Zählertypen gilt: Nur wenn die Miete vertraglich geregelt und auf verbrauchsabhängige Abrechnung ausgelegt ist, ist eine Umlage auf Mieter zulässig.
“Nicht jeder Zähler ist gleich: Art, Zweck und Abrechnungsmodell entscheiden über Umlagefähigkeit und Aufwand.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Bundesländer regeln Zählerkosten und Abrechnung besonders streng?
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Mess- und Eichrecht auf Bundesebene, doch einzelne Bundesländer setzen bei der Kontrolle und Umsetzung strengere Maßstäbe. Besonders hervorzuheben sind:
Bayern und Baden-Württemberg
- Häufige Stichprobenkontrollen durch Eichbehörden
- Strenge Umsetzung der Eichfristenüberwachung
- Aktive Kontrolle bei Funkumrüstungen hinsichtlich Datenschutz und Funkstandards
Berlin und Hamburg
- Hohe Anforderungen an Transparenz in der Betriebskostenabrechnung
- Verbraucherzentralen und Mietervereine sehr präsent und prozessfreudig bei Unregelmäßigkeiten
Nordrhein-Westfalen
- Fokus auf Energieeffizienz und Digitalisierung im Rahmen landesgeförderter Projekte
- Förderung von Fernauslesetechnik verbunden mit hohen Anforderungen an Datensicherheit
Unabhängig vom Bundesland gilt: Hausverwaltungen müssen bundesrechtliche Vorgaben wie die BetrKV, HKVO und das MessEG einhalten. Je nach Landespraxis ist es jedoch ratsam, besonders sorgfältig bei Abrechnung, Eichung und Funktechnik vorzugehen, da regional unterschiedliche Rechtsprechung und Prüfintensität besteht. Eine enge Abstimmung mit örtlichen Eichämtern und Fachanwälten kann helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.
Welche technischen Anforderungen gelten für funkbasierte Messsysteme?
Funkbasierte Messsysteme unterliegen in Deutschland klaren technischen und rechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie den Technischen Richtlinien der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) ergeben. Zähler müssen geeicht, manipulationssicher und verbrauchsgenau messen. Für die Funkübertragung ist entscheidend, dass nur zugelassene Frequenzbereiche verwendet werden (z. B. OMS-Standard im 868-MHz-Band) und dass Datensicherheit und Datenschutz nach DSGVO gewährleistet sind. Das bedeutet: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, keine personenbezogenen Live-Daten über Funk und gesicherte Speicher- und Übertragungswege.
Zusätzlich ist die Interoperabilität wichtig – das System muss mit bestehender Abrechnungssoftware und anderen Messsystemen kompatibel sein. Auch die Batterielaufzeit, meist auf 10–12 Jahre ausgelegt, und die Auslesesicherheit über größere Distanzen sind technische Mindestanforderungen. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Nur zertifizierte, eichkonforme und datenschutzgerechte Systeme dürfen eingesetzt werden, um rechtliche Sicherheit und eine reibungslose Abrechnung zu garantieren.
Wie sicher sind Funkzähler in Bezug auf Manipulation und Datenverlust?
Moderne Funkzähler gelten heute als technisch ausgereift und sicher, wenn sie zertifiziert und normgerecht eingesetzt werden. Dennoch gibt es Risiken, denen Hausverwaltungen aktiv begegnen müssen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Verschlüsselung & Datenschutz
- Funkzähler müssen laut DSGVO verschlüsselte Datenübertragung nutzen (z. B. AES-128).
- Daten dürfen nicht personenbeziehbar übertragen werden.
- Systeme nach dem OMS-Standard (Open Metering System) gelten als besonders sicher und interoperabel.
Manipulationsschutz
- Geräte mit versiegelten Gehäusen, automatischer Manipulationserkennung und regelmäßiger Selbstprüfung bieten hohen Schutz.
- Jede Zählermanipulation führt zur automatischen Protokollierung und kann im System nachvollzogen werden.
Ausfallsicherheit und Datenpufferung
- Zähler speichern Verbrauchsdaten in der Regel für 90 bis 180 Tage intern, selbst bei Funkstörungen oder Stromausfall.
- Ein regelmäßiger Funkabruf durch das Gateway oder Messdienstleister verhindert Datenverlust.
Risiken bei veralteter Technik
- Unsichere Systeme ohne aktuelle Verschlüsselung oder proprietäre Übertragungsprotokolle sind nicht mehr zulässig und sollten ersetzt werden.
Mit Heidi Systems sind Hausverwaltungen auf der sicheren Seite: Der Einbau der Funkzähler ist kostenfrei, die Leistungen inklusive Wartung, verschlüsselter Datenübertragung und Ablesung werden zu einem klar kalkulierbaren Preis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr angeboten – DSGVO-konform und manipulationssicher.
Wie funktioniert die datenschutzkonforme Verarbeitung von Zählerdaten?
Die datenschutzkonforme Verarbeitung von Zählerdaten richtet sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Dabei gilt: Erhobene Verbrauchsdaten dürfen nur zur Abrechnung und Verbrauchsinformation verwendet werden und müssen so gespeichert werden, dass kein Rückschluss auf das Verhalten einzelner Personen möglich ist. Funkzähler übertragen Daten in der Regel verschlüsselt und pseudonymisiert, oft über OMS-konforme Systeme, die für hohe Sicherheitsstandards stehen.
Die Daten müssen auf Servern gespeichert werden, die den Anforderungen an IT-Sicherheit und Zugriffskontrolle genügen. Nur autorisierte Personen (z. B. Hausverwaltung oder beauftragter Abrechnungsdienst) dürfen auf diese Daten zugreifen – und auch nur in dem Umfang, wie es für die vertraglich vereinbarte Abrechnung erforderlich ist. Zudem besteht für den Mieter ein Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten sowie auf Löschung oder Korrektur, falls diese fehlerhaft sind. Hausverwaltungen sollten daher mit zertifizierten Messdienstleistern arbeiten, um sowohl den rechtlichen Vorgaben als auch dem Vertrauensschutz gegenüber Mietern gerecht zu werden.
Mit Heidi Systems sind Verwaltungen rechtlich und technisch bestens abgesichert: Die Funkzähler werden kostenfrei eingebaut, alle Daten DSGVO-konform verschlüsselt verarbeitet, und die Verwaltung profitiert von einem klaren Pauschalpreis von 150 € pro Wohneinheit und Jahr – inklusive Ablesung, Wartung und sicherer Datenhaltung.
Welche Haftungsrisiken bestehen bei Funkzählerausfällen oder Falschablesung?

Für Hausverwaltungen ergeben sich bei Funkzählerausfällen oder fehlerhaften Ablesungen erhebliche Haftungsrisiken – insbesondere dann, wenn sie ihren Verkehrssicherungspflichten oder Abrechnungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen. Im Detail:
Haftung gegenüber Mietern
- Fehlerhafte Verbrauchswerte können zu unrichtigen Betriebskostenabrechnungen führen. Deshalb sollten Sie immer ihre Betriebskostenabrechnung prüfen.
- Mieter haben dann Anspruch auf Korrektur, Rückzahlung und ggf. Schadensersatz.
- Kommt es zu einer Verletzung der Informationspflichten, kann das Vertrauen dauerhaft geschädigt werden.
Haftung gegenüber Eigentümern
- Bei WEG-Verwaltung kann die Gemeinschaft den Verwalter bei organisatorischen oder technischen Versäumnissen in Regress nehmen.
- Dazu zählen u. a. nicht eingehaltene Eichfristen, unterlassene Wartungen oder unbemerkte Systemausfälle.
Verstoß gegen Datenschutz oder Sicherheitsstandards
- Unzureichend gesicherte Datenübertragungen oder mangelhafte Protokollierung können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.
- Besonders kritisch: personenbeziehbare Verbrauchsdaten, die nicht DSGVO-konform verarbeitet wurden.
Rechtssichere Absicherung
- Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen.
- Auch eine regelmäßige technische Prüfung und Protokollierung kann im Streitfall entlastend wirken.
“Funkzähler reduzieren Arbeit – aber nur bei sauberer Wartung und dokumentierter Verantwortung.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie können Hausverwaltungen durch Funkzähler Verwaltungsaufwand reduzieren?
Funkzähler bieten Hausverwaltungen erhebliche Effizienzvorteile im Alltag, da sie viele manuelle Prozesse automatisieren. Die Fernablesung ersetzt aufwendige Wohnungsbegehungen, was Zeit, Personal und Kosten spart – besonders in großen oder schwer zugänglichen Objekten. Verbrauchsdaten werden automatisch und fehlerfrei übermittelt, wodurch sich Ablesefehler, Terminabsprachen oder Mieterbeschwerden deutlich reduzieren.
Zusätzlich ermöglichen Funkzähler eine schnellere Erstellung der Betriebskostenabrechnung, da Daten zeitnah und strukturiert in die Abrechnungssoftware eingespeist werden können. Auch bei Eigentümergemeinschaften erleichtert dies die jährliche Abrechnung und sorgt für mehr Transparenz gegenüber Eigentümern und Mietern. Durch die Integration in digitale Systeme können Hausverwaltungen Zustandsmeldungen, Verbrauchsentwicklungen und Störungen frühzeitig erkennen und proaktiv handeln. Damit wird nicht nur der Aufwand reduziert, sondern auch die Servicequalität nachhaltig gesteigert.

Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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