Heizkostenverordnung aktuelle Fassung PDF: Kostenlos herunterladen & rechtssicher abrechnen
Wie lautet die neue Heizkostenverordnung?
Die neue Heizkostenverordnung (HeizkostenV), gültig in der aktuellen Fassung seit Dezember 2021, setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht um und verpflichtet Vermieter und Hausverwaltungen zu mehr Transparenz und Digitalisierung bei der Verbrauchserfassung.
Wesentliche Inhalte der aktuellen Fassung:
- Fernablesbare Messgeräte: Alle neu installierten Zähler (für Wärme und Warmwasser) müssen fernablesbar sein.
- Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation: Mieter müssen monatlich über ihren Energieverbrauch informiert werden – kostenfrei, in verständlicher Form.
- Nachrüstpflicht: Bis spätestens 31. Dezember 2026 müssen alle bestehenden Messgeräte auf Fernablesbarkeit umgestellt sein, sofern wirtschaftlich vertretbar.
- Transparenz und Vergleichbarkeit: Abrechnungen müssen verständlich, vergleichbar und mit Vorjahreswerten ergänzt sein.
- Datenschutzkonformität: Übertragung und Verarbeitung der Verbrauchsdaten müssen der DSGVO entsprechen.
Welche Wohnungen sind von der Novelle der Heizkostenverordnung ausgenommen?
Von der Novelle der Heizkostenverordnung ausgenommen sind vor allem Wohnungen in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten, wenn eine dieser Wohnungen vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Diese Ausnahme soll kleinere Eigentümer entlasten. Auch technisch nicht nachrüstbare Gebäude oder Messausstattungen, bei denen eine Umstellung auf fernablesbare Systeme unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, können unter bestimmten Bedingungen ausgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch immer eine dokumentierte Wirtschaftlichkeitsprüfung und die Einhaltung nationaler Übergangsregelungen.
Wie müssen Heizkosten für Mieter abgerechnet werden?
Die Abrechnung der Heizkosten für Mieter richtet sich nach der Heizkostenverordnung und muss transparent, verbrauchsabhängig und nachvollziehbar erfolgen. Hausverwaltungen sollten folgende Punkte beachten:
- Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Rest kann als Grundkosten verteilt werden.
- Grundlage sind die Werte von geeichten und ggf. fernablesbaren Messgeräten (z. B. Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Warmwasserzähler).
- Es muss eine klare Trennung von Heizkosten, Warmwasserkosten und übrigen Betriebskosten erfolgen.
- Die Abrechnung muss jährlich erstellt werden und den Mietern spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen.
- Bei Einsatz fernablesbarer Geräte ist zusätzlich eine monatliche Verbrauchsinformation verpflichtend.
Eine ordnungsgemäße Abrechnung schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern schafft auch Vertrauen bei Mietern.
Was ist neu bei der Heizkostenabrechnung?
Neu bei der Heizkostenabrechnung ist vor allem die monatliche Verbrauchsinformation, die Vermieter ihren Mietern kostenfrei und transparent bereitstellen müssen – entweder digital oder in Papierform. Voraussetzung dafür ist der Einsatz von fernablesbaren Messgeräten, die eine regelmäßige Erfassung der Verbrauchsdaten ermöglichen. Zudem schreibt die aktuelle Verordnung vor, dass Abrechnungen verständlicher gestaltet und mit Vergleichswerten zum Vorjahr sowie einem Durchschnittsvergleich ergänzt werden müssen. Diese Neuerungen sollen den Energieverbrauch senken und Mieter zu einem bewussteren Heizverhalten motivieren.
Was regelt die aktuelle Heizkostenverordnung im Jahr 2025?
Die aktuelle Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt die Verteilung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in vermieteten Gebäuden in Deutschland. Die Fassung 2025 setzt die EU-Vorgaben zur Energieeffizienz konsequent um und verpflichtet Vermieter zu mehr Transparenz und Digitalisierung.
Kerninhalte der Verordnung 2025:
- Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heizung und Warmwasser (50–70 % Anteil am Gesamtverbrauch) – Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50 was ist besser?
- Einsatz fernablesbarer Messgeräte bei Neuinstallationen; bestehende Anlagen müssen bis Ende 2026 umgerüstet werden.
- Monatliche Verbrauchsinformation für Mieter bei fernablesbaren Zählern – kostenfrei und verständlich.
- Datenschutzkonforme Übermittlung der Verbrauchswerte (DSGVO beachten).
- Einheitliche Anforderungen an Abrechnungen: Vergleichswerte zum Vorjahr, Durchschnittsverbrauch, CO₂-Angaben.
- Übergangsregelungen und Ausnahmen bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder technischer Unmöglichkeit.
Die Verordnung schafft eine klare Grundlage für rechtskonforme Betriebskostenabrechnungen und erhöht die Anforderungen an digitale Infrastruktur in der Hausverwaltung.
Welche Pflichten ergeben sich daraus für Hausverwaltungen?
Für Hausverwaltungen ergeben sich aus der aktuellen Heizkostenverordnung konkrete Umsetzungs- und Informationspflichten. Sie müssen sicherstellen, dass in den betreuten Objekten fernablesbare Zähler installiert sind, sofern dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Außerdem sind sie verpflichtet, Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch zu informieren, sobald fernablesbare Geräte vorhanden sind. Die jährliche Abrechnung muss zusätzlich vergleichbare Daten, z. B. zum Vorjahr oder Durchschnittsverbrauch, enthalten. Hausverwaltungen tragen damit die Verantwortung für eine rechtskonforme Abrechnung, die Einhaltung der Datenschutzvorgaben und die fristgerechte Umrüstung aller Messsysteme bis spätestens Ende 2026.
“Die Heizkostenverordnung macht aus passiver Verwaltung eine aktive Verantwortung – wer nicht handelt, riskiert Abrechnungskonflikte.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Fristen gelten für die Umsetzung der Verordnung?
Die Heizkostenverordnung gibt klare Fristen vor, die Hausverwaltungen unbedingt einhalten müssen:
- Seit 1. Dezember 2021: Neue Zähler dürfen nur noch fernablesbar eingebaut werden.
- Bis 31. Dezember 2026: Alle bestehenden Messgeräte müssen auf Fernablesbarkeit umgerüstet sein – außer es liegt eine wirtschaftliche oder technische Unzumutbarkeit vor.
- Monatliche Verbrauchsinformation: Pflicht beginnt ab dem Einbau fernablesbarer Geräte – ohne Übergangsfrist.
- Abrechnungszeitraum: Die jährliche Heizkostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.
Ein Verstoß gegen diese Fristen kann zu formellen Abrechnungsfehlern führen und die Umlagefähigkeit der Kosten gefährden.
Welche Messgeräte fallen unter die Vorgaben der Verordnung?
Unter die Vorgaben der Heizkostenverordnung fallen alle Messgeräte zur Erfassung von Heiz- und Warmwasserverbrauch in vermieteten Gebäuden. Dazu zählen insbesondere Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler. Neu ist, dass diese Geräte bei der Installation künftig fernablesbar sein müssen, also ohne Betreten der Wohnung abgelesen werden können. Auch bei bestehenden Geräten gilt eine Nachrüstpflicht bis spätestens Ende 2026, sofern die Umrüstung technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Kaltwasserzähler oder Funkzähler Strom unterliegen hingegen nicht den Regelungen der Heizkostenverordnung, sondern anderen gesetzlichen Vorgaben.
Sind Funkzähler für Strom, Wasser, Gas und Wärme verpflichtend?
Die Pflicht zum Einbau von Funkzählern betrifft aktuell nur bestimmte Bereiche – je nach Rechtsgrundlage:
Wärme und Warmwasser:
- Ja, laut Heizkostenverordnung neueste Fassung müssen seit Dezember 2021 alle neu installierten Zähler für Heizung und Warmwasser fernablesbar (also per Funk oder gleichwertiger Technologie) sein.
- Bis Ende 2026 müssen alle vorhandenen Geräte nachgerüstet werden, sofern zumutbar.
Strom und Gas:
- Teilweise, geregelt über das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
- Der Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) ist verpflichtend bei bestimmten Verbrauchsgrenzen oder Neubauten – nicht flächendeckend.
Kaltwasser:
- Keine direkte Pflicht zur Funktechnik bundesweit, aber zunehmend Vorgabe auf Landesebene oder über technische Verordnungen.
Welche gesetzlichen Ausnahmen sind auf Länderebene möglich?
Auf Länderebene können gesetzliche Ausnahmen zugelassen werden, wenn die technische Umsetzung der Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies betrifft vor allem ältere Gebäude, in denen die Nachrüstung fernablesbarer Messgeräte mit sehr hohen Kosten oder baulichen Eingriffen verbunden wäre. Einige Bundesländer bieten zudem Übergangsregelungen oder Vereinfachungen für bestimmte Gebäudetypen oder kleinere Eigentümergemeinschaften. Voraussetzung ist meist eine dokumentierte Wirtschaftlichkeitsprüfung und eine begründete Einzelfallentscheidung. Hausverwaltungen sollten daher stets die landesspezifischen Regelungen prüfen und fachliche Beratung einholen.
Welche technischen Anforderungen gelten für Funkzähler?
Funkzähler müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit sie rechtssicher, energieeffizient und datenschutzkonform betrieben werden können. Für Hausverwaltungen sind folgende Punkte relevant:
- Fernablesbarkeit: Geräte müssen ohne Wohnungszutritt per Funk ausgelesen werden können (z. B. über Walk-by, Drive-by oder Gateway-Systeme).
- Interoperabilität: Messgeräte sollten mit verschiedenen Systemen und Softwarelösungen kompatibel sein – wichtig für Anbieterwechsel.
- Datensicherheit: Übertragung muss verschlüsselt und DSGVO-konform erfolgen; Zugriffsrechte sind zu kontrollieren.
- Eichpflicht: Alle Geräte unterliegen der Mess- und Eichverordnung und müssen regelmäßig geprüft bzw. getauscht werden.
- Standardisierung: Empfohlen werden Geräte nach OMS-Standard (Open Metering System), um langfristige Kompatibilität sicherzustellen.
- Batterielaufzeit: Lange Lebensdauer (mind. 10 Jahre) reduziert Wartungsaufwand und Folgekosten.
“Ein Funkzähler muss nicht nur zählen, sondern auch sicher senden – zertifizierte Technik ist dabei das Fundament für Vertrauen und Rechtskonformität.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Welche Rolle spielt die Fernablesbarkeit laut Verordnung?
Die Fernablesbarkeit spielt eine zentrale Rolle in der aktuellen Heizkostenverordnung, da sie die Grundlage für die monatliche Verbrauchsinformation bildet. Nur bei fernablesbaren Geräten können Verbrauchsdaten regelmäßig und automatisiert erfasst werden – ohne Zutritt zur Wohnung. Dies ermöglicht mehr Transparenz, erleichtert die Abrechnung und unterstützt Mieter dabei, ihren Energieverbrauch besser zu kontrollieren. Ab 2027 dürfen laut der Funkzähler Pflicht nur noch solche Geräte eingesetzt werden, die fernablesbar sind – außer bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Damit wird Fernablesbarkeit zur Pflichttechnologie für Hausverwaltungen.
Wie ist der monatlichen Verbrauchs-Informationspflicht nachzukommen?
Die monatliche Verbrauchs-Informationspflicht gilt, sobald fernablesbare Messgeräte für Heizung und Warmwasser im Gebäude installiert sind. Hausverwaltungen müssen dann sicherstellen, dass Mieter kostenfrei und transparent über ihren Verbrauch informiert werden.
Vorgaben zur Umsetzung:
Inhalt der Mitteilung:
- Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh)
- Vergleich mit dem Vormonat und dem gleichen Monat des Vorjahres
- Durchschnittlicher Verbrauch vergleichbarer Nutzergruppen
- Aktuelle Energiepreise (sofern verfügbar)
Form der Mitteilung:
- Digital (z. B. per E-Mail oder Kundenportal) bevorzugt
- Alternativ in Papierform, wenn keine digitale Lösung möglich ist
Frequenz:
- Monatlich, spätestens bis zum Ende des Folgemonats
Diese Pflicht erhöht den Aufwand, stärkt aber die Transparenz und fördert ein bewusstes Heizverhalten der Mieter. Eine automatisierte Lösung über einen Abrechnungsservice ist empfehlenswert.
Heidi Systems unterstützt Verwaltungen dabei optimal: Die Funkzähler werden kostenfrei eingebaut und ermöglichen eine vollautomatische monatliche Verbrauchsinformation. Für 150 € pro Wohneinheit und Jahr sind Datenerfassung, Fernauslesung, Abrechnung und Service bereits enthalten – das spart Zeit, reduziert Fehlerquellen und sorgt für volle Transparenz gegenüber Mietern.
Wie ist der Datenschutz bei funkbasierten Ablesesystemen gewährleistet?
Der Datenschutz bei funkbasierten Ablesesystemen wird durch eine Kombination aus technischen Sicherheitsmaßnahmen und gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährleistet. Bereits bei der Datenübertragung setzen moderne Messsysteme auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sodass Verbrauchsdaten ab dem Zähler verschlüsselt und nur von autorisierten Stellen entschlüsselt werden können. Die Zugriffsrechte sind dabei klar geregelt – in der Regel dürfen nur zertifizierte Messdienstleister oder beauftragte Hausverwaltungen auf die Daten zugreifen.
Wichtig ist zudem das Prinzip der Datensparsamkeit: Es werden ausschließlich verbrauchsbezogene Daten wie Heiz- oder Warmwasserverbrauch erfasst, nicht aber personenbezogene Daten wie Namen oder Wohnungsnummern in Klardatenform. Die Daten bleiben damit anonymisiert und lassen sich ohne zusätzliche Informationen keiner konkreten Person zuordnen.
Hausverwaltungen sind außerdem verpflichtet, Mieter transparent zu informieren, in welcher Form, zu welchem Zweck und in welchem Umfang Verbrauchsdaten erfasst und verarbeitet werden. Parallel dazu besteht eine Rechenschaftspflicht: Verwalter müssen jederzeit nachweisen können, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz getroffen wurden.
Heidi Systems gewährleistet höchste Datensicherheit durch modernste Funktechnologie mit verschlüsselter Übertragung und strikter Zugriffskontrolle. Der Zugriff auf Verbrauchsdaten ist ausschließlich autorisierten Personen möglich, und alle Systeme entsprechen den Anforderungen der DSGVO. Zudem profitieren Hausverwaltungen von einem komplett betreuten System: Der Einbau der Funkzähler erfolgt kostenfrei, und sämtliche Leistungen – inklusive sicherer Datenerfassung, Fernablesung und Verbrauchsinformation – sind für nur 150 € pro Wohneinheit und Jahr enthalten. So wird Datenschutz mit Wirtschaftlichkeit und Effizienz optimal vereint.
Was muss bei der Auswahl von Messdienstleistern beachtet werden?
Die Wahl eines geeigneten Messdienst ist für Hausverwaltungen entscheidend, um die gesetzlichen Anforderungen der Heizkostenverordnung zuverlässig zu erfüllen und langfristig wirtschaftlich zu handeln. Dabei sollten sowohl technische als auch vertragliche und datenschutzrechtliche Kriterien berücksichtigt werden.
Wichtige Auswahlkriterien:
- Zertifizierte Technik: Der Dienstleister sollte geprüfte, fernablesbare Geräte nach aktuellen Standards (z. B. OMS) anbieten, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entsprechen.
- Datenschutzkonformität: Es muss gewährleistet sein, dass sämtliche Verbrauchsdaten DSGVO-konform erfasst, verarbeitet und gespeichert werden. Verschlüsselte Übertragung ist Pflicht.
- Transparente Vertragsmodelle: Achten Sie auf klare, nachvollziehbare Verträge mit fairen Laufzeiten, Kündigungsfristen und Kostenstruktur – Miet- oder Kaufmodelle sollten vergleichbar sein.
- Kompatibilität und Interoperabilität: Die Geräte und Systeme des Anbieters sollten mit anderen Softwarelösungen kompatibel sein, um einen Anbieterwechsel später problemlos zu ermöglichen.
- Zuverlässiger Kundenservice: Ein erfahrener Dienstleister sollte schnellen Support, regelmäßige Wartung und Störungsbehebung gewährleisten können.
- Erfahrung in der Wohnungswirtschaft: Idealerweise bringt der Anbieter Praxiswissen aus der Hausverwaltung mit und versteht die Anforderungen unterschiedlicher Gebäudestrukturen.
Was passiert bei Verstößen gegen die Verordnung?
Verstöße gegen die Heizkostenverordnung haben für Hausverwaltungen spürbare rechtliche und finanzielle Folgen. Wird beispielsweise die verbrauchsabhängige Abrechnungspflicht nicht eingehalten oder werden Mieter nicht monatlich über ihren Verbrauch informiert, kann dies zu Kürzungsrechten führen: Mieter dürfen die abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % mindern (§ 12 Heizkostenverordnung). Auch die fehlende oder verspätete Umrüstung auf fernablesbare Messgeräte bis zur gesetzlichen Frist kann zu formellen Abrechnungsfehlern führen, wodurch die Umlagefähigkeit der Betriebskosten gefährdet ist.
Besonders kritisch sind Verstöße gegen Datenschutzvorgaben, etwa wenn Verbrauchsdaten unverschlüsselt übertragen oder ohne Einwilligung weitergegeben werden. In solchen Fällen drohen Bußgelder nach DSGVO, was zu einem erheblichen Reputations- und Haftungsrisiko für Verwalter werden kann.
Wie können Hausverwaltungen die Umrüstung wirtschaftlich planen?
Eine wirtschaftlich sinnvolle Umrüstung auf fernablesbare Messgeräte erfordert von Hausverwaltungen eine strategische und kostenbewusste Vorgehensweise. Ziel ist es, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, ohne die Betriebskosten unnötig zu belasten.
Praxisnahe Planungsschritte:
- Bestandsaufnahme: Zuerst sollten alle vorhandenen Geräte hinsichtlich Alter, Eichfrist und technischer Nachrüstbarkeit dokumentiert werden.
- Wirtschaftlichkeitsprüfung: Für jedes Objekt ist zu prüfen, ob eine Nachrüstung technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist.
- Kosten-Nutzen-Vergleich: Angebote verschiedener Anbieter vergleichen – Mietmodelle vs. Kaufmodelle, inklusive Einbau, Wartung und Software.
- Fördermöglichkeiten prüfen: In Einzelfällen sind staatliche Förderprogramme oder steuerliche Abschreibungen für Modernisierungsmaßnahmen nutzbar.
- Etappierung der Umrüstung: Größere Wohnanlagen können abschnittsweise nachgerüstet werden, um die Kosten zu verteilen und Ressourcen zu schonen.
- Mieterkommunikation einplanen: Eine frühzeitige und verständliche Information der Mieter beugt Rückfragen oder Widerständen vor.
- Langfristige Wartungskosten berücksichtigen: Günstige Anschaffungspreise dürfen nicht über spätere Service- und Betriebskosten hinwegtäuschen.
“Wer die Umrüstung frühzeitig und strukturiert angeht, spart am Ende doppelt – nämlich Kosten und rechtliche Unsicherheiten.” – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie können Betriebskosten rechtssicher auf Mieter umgelegt werden?
Damit Betriebskosten rechtssicher auf Mieter umgelegt werden können, müssen Hausverwaltungen die Grundlagen aus dem Mietrecht und der Betriebskostenverordnung konsequent beachten. Voraussetzung ist eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung, in der die umlagefähigen Kostenarten klar definiert sind. Nur Kosten, die ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung genannt sind – wie Heizkosten, Warmwasser, Wartung von Messgeräten oder Abrechnungsservice – dürfen auf die Mieter umgelegt werden.
Wichtig ist, dass die Abrechnung formal korrekt erfolgt: nachvollziehbar, verständlich, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums und getrennt nach Verbrauchs- und Grundkosten. Für fernablesbare Zähler ist zusätzlich die monatliche Verbrauchsinformation verpflichtend. Fehlerhafte oder verspätete Abrechnungen können dazu führen, dass Nachforderungen ausgeschlossen sind.
Außerdem müssen nur tatsächlich angefallene und belegbare Kosten abgerechnet werden. Pauschalen ohne Nachweis oder verdeckte Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig. Für Hausverwaltungen ist daher eine saubere Dokumentation aller Verträge, Rechnungen und Ableseergebnisse entscheidend, um im Streitfall rechtlich abgesichert zu sein.
Wie wirkt sich die Verordnung auf die Nebenkostenabrechnung aus?
Die Heizkostenverordnung hat direkte Auswirkungen auf die Struktur und Inhalte der jährlichen Nebenkostenabrechnung, insbesondere im Bereich Heizung und Warmwasser. Hausverwaltungen müssen nicht nur den Verbrauch exakt erfassen, sondern auch neue Informationspflichten und formale Anforderungen erfüllen.
Wichtige Änderungen für die Abrechnungspraxis:
- Verbrauchsabhängige Aufteilung: Heiz- und Warmwasserkosten sind zu mindestens 50 %, maximal 70 % verbrauchsabhängig abzurechnen – Heizkostenabrechnung 30/70 oder 50/50 was ist besser?
- Fernablesung und Monatswerte: Bei fernablesbaren Geräten müssen monatliche Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden – diese wirken sich indirekt auf das Abrechnungsverfahren aus.
- Erweiterte Angaben: Die Abrechnung muss Vergleichswerte enthalten, z. B. zum Vorjahresverbrauch, Durchschnittsverbrauch und – wenn möglich – CO₂-Angaben.
- Kostenarten genau trennen: Verbrauchs- und Grundkosten, Gerätemiete und Ablesekosten müssen transparent und getrennt aufgeführt sein.
- Form- und Fristvorgaben: Die Abrechnung ist spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum zuzustellen – sonst droht der Verlust von Nachforderungen.
Welche Übergangsregelungen sollten Hausverwaltungen kennen?
Hausverwaltungen sollten die Übergangsregelungen der Heizkostenverordnung genau kennen, um gesetzliche Fristen sicher einhalten und wirtschaftliche Risiken vermeiden zu können. Die wichtigste Übergangsregel betrifft die Nachrüstpflicht für fernablesbare Messgeräte: Bestehende, nicht fernablesbare Zähler dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden – vorausgesetzt, sie sind technisch funktionsfähig und innerhalb der Eichfrist. Danach müssen alle Geräte, soweit wirtschaftlich zumutbar, auf Fernablesbarkeit umgerüstet sein.
Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht, wenn die Nachrüstung nachweislich unverhältnismäßige Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist. In solchen Fällen müssen Hausverwaltungen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung dokumentieren und im Zweifel den Nachweis gegenüber Mietern oder Behörden führen können.
Zudem gilt: Die monatliche Verbrauchsinformation ist erst ab dem Zeitpunkt verpflichtend, an dem fernablesbare Geräte installiert sind. Daher ist es strategisch sinnvoll, die Umrüstung frühzeitig zu planen, um Abrechnungsrisiken und Mieterkürzungen zu vermeiden. Wer die Übergangsfristen ernst nimmt und professionell dokumentiert, schafft rechtliche Sicherheit und Vertrauen bei Eigentümern und Mietern.
Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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