Kündigung Hausverwaltung neues Gesetz 2025: Fristen, Pflichten und rechtssichere Abwahl im Überblick

HausverwaltungInsights
15 September 2025
Kündigung Hausverwaltung neues Gesetz 2025: Fristen, Pflichten und rechtssichere Abwahl im Überblick

Kann eine Hausverwaltung mit sofortiger Wirkung kündigen?

Ja, eine sofortige Kündigung durch die Hausverwaltung ist nur in Ausnahmefällen möglich – sie muss außerordentlich und begründet sein. Ein Rücktritt ohne triftigen Grund ist rechtlich nicht haltbar. Die Voraussetzungen sind streng geregelt.

Zulässige Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:

  • Zahlungsverzug der Eigentümergemeinschaft gegenüber der Hausverwaltung
  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen der Eigentümer, z. B. gezielte Behinderung der Verwaltungstätigkeit
  • Vertrauensverlust, z. B. bei nachweislicher Rufschädigung oder Bedrohung
  • Unzumutbare Arbeitsbedingungen, etwa durch wiederholte persönliche Angriffe oder fehlenden Zugang zu Unterlagen

Wichtig für die Hausverwaltung:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund klar benennen
  • Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls möglich (§ 626 BGB)
  • Ohne rechtlich relevanten Grund kann die Kündigung als unwirksam erklärt werden

Welche Kündigungsfrist hat ein Hausverwalter?

Die Kündigungsfrist für einen Hausverwalter richtet sich in erster Linie nach dem Verwaltervertrag. In der Praxis beträgt sie meist drei bis sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres. Fehlt eine vertragliche Regelung, greifen die gesetzlichen Vorgaben nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Seit der Reform durch das WEMoG gilt: Eine ordentliche Kündigung ist nur zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde – Hausverwaltung kaufen.

Wichtig ist: Die Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die Kündigung ordnungsgemäß und schriftlich bei der anderen Partei eingegangen ist. Bei außerordentlichen Kündigungen entfällt die Frist, es muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.

Für eine rechtssichere Kündigung empfiehlt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag sowie ggf. eine juristische Beratung, um Form- und Fristfehler zu vermeiden.

Wie kann man einen WEG-Verwalter kündigen?

Vorgehensweise für die Kündigung eines WEG-VerwaltersVorgehensweise für die Kündigung eines WEG-Verwalters

Die Kündigung eines WEG-Verwalters erfolgt in mehreren klar geregelten Schritten und erfordert die Einhaltung gesetzlicher sowie vertraglicher Vorgaben – WEG Hausverwaltung in der Nähe. Wichtig ist dabei die Trennung zwischen Beschlussfassung und Vertragskündigung.

So gehen Eigentümergemeinschaften korrekt vor:

Einberufung der Eigentümerversammlung

  • Die Kündigung muss als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden
  • Ggf. Vorschlag für einen neuen Verwalter mit aufnehmen

Beschluss über die Abberufung des Verwalters

  • Einfacher Mehrheitsbeschluss (§ 26 WEG)
  • Eine Abberufung ist jederzeit möglich, auch ohne wichtigen Grund

Kündigung des Verwaltervertrags

  • Parallel zur Abberufung muss der Vertrag ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden
  • Kündigungsfrist laut Vertrag beachten (i.d.R. 6 Monate)

Form der Kündigung

  • Schriftlich mit Unterschrift des Beirats oder einer bevollmächtigten Person
  • Zugang beim Verwalter ist rechtlich entscheidend

Hinweis:
Ohne gleichzeitige Vertragskündigung bleibt der Verwalter zwar abberufen, aber weiterhin vergütungspflichtig. Daher ist eine saubere Doppelentscheidung zwingend notwendig.

Für rechtliche Sicherheit empfiehlt sich eine juristische Vorprüfung oder Beratung durch einen Fachanwalt für WEG-Recht.

Wann muss man die Hausverwaltung kündigen?

Die Kündigung der Hausverwaltung muss rechtzeitig vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit erfolgen. Üblich ist eine Frist von drei bis sechs Monaten, die im Verwaltervertrag festgelegt ist. Wird diese Frist versäumt, verlängert sich der Vertrag in der Regel automatisch.

Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich und fristgerecht beim Verwalter eingehen. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG Hausverwaltung) ist zusätzlich ein Beschluss zur Abberufung erforderlich – die Kündigung allein reicht nicht aus.

Besonders zu beachten ist: Bei Pflichtverletzungen oder schwerwiegenden Störungen kann auch eine außerordentliche Kündigung jederzeit ausgesprochen werden – jedoch nur mit nachweisbarem Grund.

Für eine rechtssichere Abwicklung sollte stets der Vertrag geprüft und bei Unsicherheiten rechtlicher Rat eingeholt werden.

Welche gesetzlichen Änderungen zur Kündigung von Hausverwaltungen gelten seit 2024/2025?

Seit der WEG-Reform durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) und nachfolgende Anpassungen bis 2025 gelten präzisere Vorgaben zur Kündigung von Hausverwaltern, die die Rechtssicherheit und Transparenz für Eigentümer und Verwalter verbessern sollen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Abberufung jederzeit möglich: Ein Verwalter kann nun jederzeit ohne wichtigen Grund durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft abberufen werden (§ 26 WEG).
  • Vertragslaufzeit begrenzt: Neue Verwalterverträge dürfen maximal auf fünf Jahre befristet werden, Folgebeauftragungen auf höchstens drei Jahre.
  • Gekoppelte Abberufung und Kündigung: Die Abberufung beendet nicht automatisch den Vertrag – es ist zusätzlich eine formgerechte Kündigung erforderlich, sonst läuft der Vertrag kostenpflichtig weiter.
  • Mehr Schutz für Eigentümer: Die Regelungen erleichtern es insbesondere kleinen WEGs, sich von ungeeigneten oder nicht mehr gewünschten Verwaltern zu trennen.
  • Anpassung an digitale Verwaltung: Die Gesetzeslage berücksichtigt zunehmend digitale Kommunikationswege, auch bei der Übermittlung von Beschlüssen und Kündigungen – rechtssicher bleibt aber die Schriftform.

Welche Unterschiede bestehen zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung nach neuem Recht?

Nach aktuellem WEG-Recht unterscheidet man klar zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung eines Verwaltervertrags.

Die ordentliche Kündigung erfolgt zum regulären Vertragsende unter Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Frist (meist 3 bis 6 Monate). Voraussetzung ist, dass die Vertragslaufzeit abgelaufen ist oder eine Verlängerung ausgeschlossen wurde. Es ist kein besonderer Grund erforderlich – ein Mehrheitsbeschluss genügt – WEG Hausverwaltung Pflichten.

Die außerordentliche Kündigung hingegen kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die Vertragsfortsetzung unzumutbar ist – etwa bei grober Pflichtverletzung, Untreue oder Vertrauensbruch. Diese Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls schriftlich erfolgen.

Die Abberufung des Verwalters durch Beschluss ersetzt nicht automatisch die Kündigung des Vertrags. Beide Schritte müssen parallel und korrekt abgewickelt werden, um rechtlich wirksam zu sein.

Welche Fristen gelten laut neuem Gesetz für Eigentümer und WEGs bei einer Kündigung?

Das neue WEG-Recht sieht klare Fristenregelungen für die Kündigung von Verwalterverträgen vor – mit dem Ziel, mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Eigentümergemeinschaften zu schaffen.

Die wichtigsten Fristen im Überblick:

Ordentliche Kündigung:

  • Nach Vertragsablauf mit 6 Monaten Frist zum Jahresende, wenn keine andere vertragliche Regelung besteht
  • Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Verwalter rechtzeitig zugehen

Vertragslaufzeit:

  • Maximal 5 Jahre bei Erstbestellung
  • Maximal 3 Jahre bei Wiederbestellung (laut § 26 WEG)

Außerordentliche Kündigung:

  • Fristlos, aber nur bei wichtigem Grund
  • Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes (§ 626 BGB analog)

Abberufung des Verwalters:

  • Jederzeit durch Mehrheitsbeschluss möglich
  • Der Vertrag bleibt bestehen, bis er separat gekündigt wird

"Wer Kündigungsfristen nicht im Blick hat, riskiert unnötige Kosten und Streit.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Formvorgaben sind laut Gesetz bei einer Kündigung zwingend zu beachten?

Eine Kündigung der Hausverwaltung muss nach geltendem Recht zwingend in Schriftform erfolgen. Das bedeutet: Sie muss handschriftlich unterschrieben und als Originaldokument dem Verwalter übergeben oder per Post zugestellt werden. Eine E-Mail, ein Fax oder ein Scan reicht nicht aus und ist rechtlich nicht wirksam.

Besonders wichtig ist, dass die Kündigung den genauen Kündigungstermin oder die Bezugnahme auf die Vertragslaufzeit enthält. Zudem muss eindeutig erkennbar sein, wer kündigt – bei WEGs also in der Regel durch Beiratsmitglieder oder eine bevollmächtigte Person nach einem gültigen Beschluss – WEG Hausverwaltung Pflichten.

Damit die Kündigung rechtlich greift, zählt immer das Zugangsdatum beim Verwalter – nicht das Absendedatum. Für den Nachweis empfiehlt sich deshalb ein Einschreiben mit Rückschein oder die Übergabe gegen Quittung.

Welche Rolle spielt das WEMoG bei der Neuregelung von Kündigungsmodalitäten?

Das WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) hat mit seinem Inkrafttreten zum 1. Dezember 2020 die rechtlichen Grundlagen für die Kündigung und Abberufung von Hausverwaltern grundlegend reformiert. Ziel war es, mehr Flexibilität, Transparenz und Kontrolle für Eigentümergemeinschaften zu schaffen.

Zentrale Auswirkungen des WEMoG auf Kündigungsmodalitäten:

  • Jederzeitige Abberufung des Verwalters möglich – unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 26 WEG)
  • Verwalterverträge enden spätestens 6 Monate nach Abberufung, wenn keine separate Kündigung erfolgt
  • Vertragslaufzeiten wurden begrenzt: Maximal 5 Jahre bei Erstbestellung, maximal 3 Jahre bei Wiederbestellung
  • Stärkung der Eigentümerversammlung: Kündigung und Abberufung müssen nun regelmäßig durch Beschluss legitimiert sein
  • Trennung von Bestellung und Vertrag: Die Bestellung ist keine automatische Vertragsverlängerung mehr

Wie wirkt sich das neue Gesetz auf bestehende Verwalterverträge aus?

Das neue WEG-Recht, insbesondere durch das WEMoG, betrifft auch bestehende Verwalterverträge, allerdings gelten hier Übergangsregelungen. Verträge, die vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurden, behalten zunächst ihre ursprünglich vereinbarte Laufzeit. Dennoch können Verwalter nun jederzeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden – auch ohne wichtigen Grund.

Wichtig ist: Wird ein Verwalter abberufen, endet der Vertrag nicht automatisch. Es bedarf zusätzlich einer formgerechten Kündigung, sonst läuft der Vertrag bis zum vereinbarten Ende weiter – mit Vergütungsanspruch.

Für Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, gelten die neuen Laufzeitgrenzen (max. 5 Jahre bei Erstbestellung, 3 Jahre bei Wiederbestellung) und die verkürzte Vertragsbindung nach Abberufung.

Welche Übergangsregelungen gibt es für Altverträge?

Für Verwalterverträge, die vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurden, gelten bestimmte Übergangsregelungen im Rahmen des WEMoG. Diese schützen sowohl Eigentümergemeinschaften als auch Verwalter vor unerwarteten Rechtsfolgen durch die Gesetzesänderung.

Wichtige Punkte zu den Übergangsregelungen:

  • Altverträge bleiben wirksam: Laufzeiten, Kündigungsfristen und Vergütungen behalten zunächst ihre vertraglich vereinbarte Gültigkeit – Hausverwaltung in der Nähe.
  • Jederzeitige Abberufung gilt auch für Altverträge: Die Eigentümerversammlung kann den Verwalter auch ohne wichtigen Grund abberufen – das ist seit WEMoG neu und gilt rückwirkend.
  • Verwaltervertrag endet nicht automatisch: Auch bei Altverträgen muss die Kündigung zusätzlich ausgesprochen werden – sonst bleibt der Vertrag trotz Abberufung weiter bestehen.
  • Maximale Laufzeiten gelten nur für Neuverträge: Die Begrenzung auf 5 Jahre (Erstbestellung) bzw. 3 Jahre (Wiederbestellung) betrifft nur Verträge nach dem 1.12.2020.

"Altverträge behalten ihre Gültigkeit – aber die neue Abberufungsfreiheit gilt ab sofort.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie können Hausverwaltungen ihre Vertragsgestaltung an die neuen Vorgaben anpassen?

Um rechtssicher zu bleiben, sollten Hausverwaltungen ihre Vertragsmuster umfassend überarbeiten und an die Anforderungen des WEMoG sowie aktueller Rechtsprechung anpassen. Dabei kommt es vor allem auf klare Laufzeiten, Kündigungsregelungen und Zuständigkeiten an.

Wichtig ist, dass Vertragslaufzeiten nun den gesetzlichen Vorgaben entsprechen: maximal fünf Jahre bei Erstbestellung, bei Folgeverträgen höchstens drei Jahre. Ebenso sollte der Vertrag eine Klausel zur vorzeitigen Abberufung enthalten, die ausdrücklich regelt, wie sich diese auf den Vergütungsanspruch auswirkt.

Zudem empfiehlt sich eine präzise Formulierung zu Kündigungsfristen, zur Schriftform und zur Vertretungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft. Auch Regelungen zur digitalen Kommunikation und zur Datenverarbeitung sollten enthalten sein.

Wie sollte die Kommunikation mit Eigentümern und Beiräten bei drohender Kündigung ablaufen?

Eine klare, transparente und sachliche Kommunikation ist entscheidend, wenn eine Kündigung der Hausverwaltung im Raum steht. Je professioneller dieser Prozess gestaltet wird, desto eher lassen sich Konflikte vermeiden und Missverständnisse klären.

Empfohlene Vorgehensweise für Hausverwaltungen:

  • Frühzeitiges Gespräch suchen: Persönlich oder telefonisch mit dem Verwaltungsbeirat oder einzelnen Eigentümern sprechen, um Gründe zu erfahren und ggf. Lösungen anzubieten.
  • Dokumentation bereitstellen: Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Protokolle vollständig, nachvollziehbar und pünktlich bereitstellen – das schafft Vertrauen.
  • Offene Fragen zügig klären: Auf Kritikpunkte eingehen, z. B. bei Mängeln in der Objektbetreuung oder bei fehlender Transparenz in der Abrechnung – Betriebskostenabrechnung prüfen lassen.
  • Neutralität wahren: Keine Rechtfertigungen oder Schuldzuweisungen – professionell und sachlich bleiben.
  • Schriftliche Stellungnahme: Bei konkreter Kritik empfiehlt sich eine strukturierte, schriftliche Antwort zur eigenen Position.

Welche Rechte haben Hausverwaltungen bei einer unrechtmäßigen Kündigung?

Wird eine Hausverwaltung ohne rechtliche Grundlage oder unter Missachtung vertraglicher Fristen gekündigt, hat sie das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadenersatz zu fordern. Entscheidend ist, ob der Verwaltervertrag korrekt beendet wurde – also fristgerecht, schriftlich und nach geltendem WEG-Recht.

Bei einer unwirksamen Abberufung oder nicht ordnungsgemäßen Kündigung besteht der Vertrag weiter. Die Hausverwaltung kann dann weiterhin ihre Vergütung verlangen – auch wenn sie faktisch nicht mehr tätig ist. Zudem kann sie Ersatz für entstandene Mehrkosten oder Imageschäden geltend machen – WEG Hausverwaltung Kosten.

Wie lassen sich wirtschaftliche Schäden durch kurzfristige Kündigungen minimieren?

Strategien zur Schadensbegrenzung bei kurzfristigen KündigungenStrategien zur Schadensbegrenzung bei kurzfristigen Kündigungen

Kurzfristige Kündigungen können für Hausverwaltungen zu spürbaren Einnahmeverlusten und operativen Störungen führen. Um solche Risiken zu begrenzen, sind präventive Maßnahmen und vertragliche Absicherungen entscheidend.

Strategien zur Schadensbegrenzung:

  • Verträge rechtssicher gestalten: Klare Regelungen zu Kündigungsfristen, Vergütungsansprüchen bei Abberufung und Schadensersatzklauseln helfen im Streitfall.
  • Reservenkalkulation einplanen: Finanzielle Rücklagen für Ausfälle in der Übergangszeit schaffen Liquiditätssicherheit.
  • Kundenbindung aktiv pflegen: Regelmäßiger Kontakt, transparente Kommunikation und zuverlässige Leistung verringern das Kündigungsrisiko deutlich.
  • Professionelle Übergabeprozesse: Strukturierte Übergaben und vollständige Dokumentation sorgen für ein geordnetes Ausscheiden – das schützt auch den Ruf.
  • Frühwarnsystem einführen: Beschwerden, Kritik oder plötzlicher Kontaktabbruch sollten intern ernst genommen und aktiv nachverfolgt werden.

Welche technischen Voraussetzungen müssen für eine rechtssichere Kündigungsdokumentation erfüllt sein?

Für eine rechtssichere Kündigungsdokumentation müssen Hausverwaltungen sicherstellen, dass alle relevanten Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und manipulationssicher archiviert sind. Dazu gehört insbesondere die schriftliche Kündigung im Original, der Zustellnachweis (z. B. Einschreiben mit Rückschein) sowie der entsprechende Beschluss der Eigentümerversammlung.

Die Dokumente sollten in einem revisionssicheren Archivierungssystem digital erfasst werden – mit Zeitstempel, Zugriffskontrolle und unveränderbarer Ablage. Wichtig ist auch, dass der Zugriff auf die Daten nur für autorisierte Personen möglich ist und alle Änderungen protokolliert werden.

Welche digitalen Tools unterstützen die Verwaltung bei Kündigungsprozessen gemäß neuem Gesetz?

Digitale Tools helfen Hausverwaltungen, Kündigungsprozesse effizient, rechtssicher und nachvollziehbar abzuwickeln – WEG Hausverwaltung Excel. Sie reduzieren Fehler, beschleunigen Abläufe und verbessern die Kommunikation mit Eigentümern und Beiräten.

Bewährte digitale Hilfsmittel sind:

  • Verwaltungssoftware mit Vertragsmodul: Automatisierte Fristenüberwachung, Vorlagen für Kündigungen und Protokollierung aller Maßnahmen
  • DMS (Dokumentenmanagement-Systeme): Revisionssichere Ablage von Kündigungsschreiben, Beschlüssen und Zustellnachweisen – jederzeit digital abrufbar
  • E-Versandlösungen mit rechtssicherem Nachweis: Z. B. Einschreiben digital oder Hybridpost mit Zugangsprotokoll
  • Digitale Eigentümerportale: Transparente Kommunikation, Zugriff auf Sitzungsbeschlüsse und aktuelle Unterlagen zur Kündigung
  • Tools für digitale Eigentümerversammlungen: Schnelle Abstimmungen zu Abberufung und Vertragskündigung, rechtssicher dokumentiert

"Wer heute noch ohne digitale Fristenüberwachung arbeitet, riskiert teure Versäumnisse.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten beim Umgang mit Kündigungsunterlagen?

Beim Umgang mit Kündigungsunterlagen gelten strenge Vorgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hausverwaltungen müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten vertraulich, zweckgebunden und geschützt verarbeitet werden. Alle Unterlagen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es gesetzlich erforderlich ist – in der Regel mindestens sechs Jahre. Danach sind sie sicher zu löschen – WEG Hausverwaltung Software.

Die Daten müssen in zugriffsbeschränkten und verschlüsselten Systemen aufbewahrt werden. Der Zugriff darf nur autorisierten Personen vorbehalten sein. Zudem ist die Verarbeitung transparent zu dokumentieren – etwa im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Eigentümer haben das Recht, über die Verwendung ihrer Daten informiert zu werden – zum Beispiel durch klare Datenschutzhinweise in Verträgen oder Portalen.

Wie wirkt sich das neue Gesetz auf die Wirtschaftlichkeit kleiner und mittlerer Hausverwaltungen aus?

Das neue WEG-Gesetz wirkt sich auf die Wirtschaftlichkeit kleiner und mittlerer Hausverwaltungen spürbar aus. Durch die jederzeitige Abberufbarkeit ohne wichtigen Grund steigt das unternehmerische Risiko, da Verträge schneller enden können und damit Einnahmen weniger planbar sind.

Gleichzeitig erfordert das Gesetz höhere rechtliche und organisatorische Standards – etwa bei Vertragsgestaltung, Beschlussfassung und Dokumentation. Das bedeutet: mehr Verwaltungsaufwand, der ohne digitale Unterstützung schwer zu stemmen ist – Kosten Hausverwaltung.

Für kleinere Verwaltungen kann das zu höheren Betriebskosten und sinkender Marge führen, wenn sie nicht rechtzeitig in digitale Prozesse und rechtssichere Strukturen investieren. Wer jedoch frühzeitig umstellt, kann seine Prozesse effizienter gestalten und durch Transparenz und Zuverlässigkeit Kündigungen aktiv vorbeugen.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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