Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel (Innenverhältnis): Das müssen Hausverwaltungen & Eigentümer beachten

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30 September 2025
Betriebskostenabrechnung bei Eigentümerwechsel (Innenverhältnis): Das müssen Hausverwaltungen & Eigentümer beachten

Welche Regelungen gelten für die Betriebskostenabrechnung bei einem Eigentümerwechsel?

Beim Eigentümerwechsel gelten im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klare Grundsätze, die oft durch den Kaufvertrag ergänzt werden sollten. Rechtlich maßgeblich sind vor allem das BGB (§ 556 ff.) und ggf. das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die wichtigsten Punkte:

Abrechnungszeitraum bleibt unverändert:

  • Die Betriebskostenabrechnung erfolgt für das ganze Kalenderjahr, unabhängig vom Eigentümerwechsel.
  • Der neue Eigentümer erhält meist die Jahresabrechnung und muss diese an die Mieter weiterleiten.

Internes Verhältnis: Käufer vs. Verkäufer:

  • Der Stichtag ist der wirtschaftliche Übergang (oft Übergabe, nicht immer Grundbuchumschreibung).
  • Verkäufer und Käufer sollten vertraglich regeln, wer anteilig welche Betriebskosten trägt.

Abrechnung gegenüber dem Mieter:

  • Maßgeblich ist, wer am Ende des Abrechnungszeitraums Eigentümer ist.
  • Dieser ist verpflichtet, die Abrechnung zu erstellen – auch für Zeiten, in denen der Voreigentümer noch Vermieter war.

Wichtig für Hausverwaltungen:

  • Hausverwaltung kaufen: Dokumentation des Übergabedatums, Zählerstände, Vorauszahlungen und relevanter Vereinbarungen.
  • Klare Schnittstellenregelung zwischen Alt- und Neueigentümer sichern eine konfliktfreie Abrechnung.

Wer bekommt die Abrechnung nach einem Eigentümerwechsel?

Die Betriebskostenabrechnung erhält grundsätzlich derjenige, der am Ende des Abrechnungszeitraums im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist – also der neue Eigentümer. Er ist gegenüber dem Mieter abrechnungspflichtig, selbst wenn der frühere Eigentümer einen Teil des Jahres vermietet hat.

Im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer gilt: Wer in welchem Zeitraum Eigentümer war, sollte vertraglich genau geregelt sein. So kann der neue Eigentümer anteilige Kosten vom Verkäufer zurückfordern, wenn er sie gegenüber dem Mieter getragen hat.

Wichtig: Die Hausverwaltung ist nicht Partei des Kaufvertrags und rechnet immer mit dem aktuellen Eigentümer ab – unabhängig davon, wer während des Jahres im Besitz der Wohnung war.

Wie lange muss man die Nebenkostenabrechnung nach einem Auszug aufbewahren?

Sowohl für Eigentümer als auch für Hausverwaltungen gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Diese sind wichtig für Nachweise bei Rückfragen, Korrekturen oder rechtlichen Auseinandersetzungen.

Für private Vermieter und Eigentümer:

  • 3 Jahre Aufbewahrungspflicht nach § 195 BGB (Verjährung von Nachforderungen und Rückforderungen).
  • Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.

Für Hausverwaltungen und gewerbliche Vermieter:

  • 10 Jahre bei steuerlich relevanten Unterlagen wie Abrechnungen, Belegen, Rechnungen (§ 147 AO, § 257 HGB).
  • Dazu zählen auch Betriebs und Heizkostenabrechnung, sofern sie Buchungsgrundlagen enthalten.

Empfehlung für die Praxis:

  • Mindestens 10 Jahre aufbewahren, um allen steuerlichen und zivilrechtlichen Anforderungen sicher gerecht zu werden.
  • Elektronische Archivierung ist zulässig, wenn die Daten unveränderbar gespeichert werden.

Welche Rechte hat der Mieter bei einem Eigentumswechsel?

Bei einem Eigentümerwechsel bleibt der bestehende Mietvertrag vollständig erhalten. Der neue Eigentümer tritt gemäß § 566 BGB automatisch in alle Rechte und Pflichten des alten Vermieters ein. Für den Mieter ändert sich also nichts an Mietpreis, Nebenkosten oder Kündigungsschutz.

Der Mieter hat außerdem das Recht,

  • die neue Eigentümeranschrift zu erfahren,
  • die Betriebskostenabrechnung Frist muss eingehalten werden,
  • und bei Bedarf Belege einzusehen, auch wenn der Eigentümer gewechselt hat.

Wichtig: Ein Verkauf allein ist kein Kündigungsgrund. Das Mietverhältnis genießt weiterhin vollen Bestandsschutz.

Wer ist bei einem Eigentümerwechsel im Innenverhältnis abrechnungsberechtigt?

Im Innenverhältnis – also zwischen Verkäufer und Käufer – gilt:

Abrechnungsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer am Ende des Abrechnungszeitraums.

  • Er erhält die Abrechnung von der Hausverwaltung.
  • Er muss sie ggf. an den Mieter weiterleiten und über Nachzahlungen oder Guthaben abrechnen.

Der frühere Eigentümer hat nur dann Anspruch auf anteilige Betriebskosten, wenn

  • dies im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt wurde oder
  • eine separate Vereinbarung über die Abrechnung getroffen wurde.

Ohne klare Vereinbarung trägt der neue Eigentümer die volle Abrechnungspflicht, kann aber intern Rückforderungen stellen.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Verkäufer und Käufer?

Die rechtliche Grundlage bildet § 566 BGB. Danach gilt: Kauf bricht nicht Miete – der Käufer tritt automatisch in alle mietrechtlichen Pflichten ein. Für die Betriebskostenabrechnung bedeutet das: Der neue Eigentümer ist gegenüber dem Mieter abrechnungspflichtig, auch für Zeiträume, in denen der Verkäufer Vermieter war.

Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer gelten die Regelungen des Kaufvertrags. Dort sollte klar geregelt sein:

  • Stichtag des wirtschaftlichen Übergangs (meist Besitzübergabe),
  • Verteilung von Vorauszahlungen und Betriebskosten,
  • Regelung zu Abrechnungspflicht und Erstattungsansprüchen.

Ergänzend greifen bei Wohnungseigentum das WEG sowie die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 28 WEG). Diese bestimmen, wie Hausgeld, Rücklagen und Abrechnungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu behandeln sind.

Wichtig: Ohne klare vertragliche Regelung haften Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch für Betriebskosten gegenüber dem Mieter.

Wie wird der Abrechnungszeitraum beim Eigentümerwechsel aufgeteilt?

Die übliche Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer im AbrechnungszeitraumDie übliche Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer im Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum bleibt unverändert – in der Regel das Kalenderjahr. Eine Aufteilung erfolgt nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, nicht gegenüber dem Mieter.

So wird üblicherweise aufgeteilt:

  • Stichtag: Wirtschaftlicher Übergang (z. B. Besitzübergabe oder Nutzen-/Lastenwechsel)
  • Zeitraum vor Übergabe: Verkäufer trägt die Betriebskosten anteilig
  • Zeitraum nach Übergabe: Käufer übernimmt die Kosten ab Übergabedatum

Die Hausverwaltung erstellt eine einheitliche Jahresabrechnung und übermittelt sie dem Eigentümer am Jahresende – dieser muss dann die interne Kostenteilung regeln, falls nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart ist – Kündigung Hausverwaltung neues Gesetz.

Welche Regelungen gelten bei verspäteter Grundbuchumschreibung?

Wird der Eigentümerwechsel erst verspätet im Grundbuch eingetragen, hat das keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Eigentum. Entscheidend ist der im Kaufvertrag vereinbarte Übergabetermin (z. B. Nutzen- und Lastenwechsel), nicht das Datum der Eintragung.

Die Hausverwaltung berücksichtigt den Eigentümer, der tatsächlich im Grundbuch steht, es sei denn, sie wird schriftlich über den Eigentümerwechsel und Übergabetermin informiert. Ab dann kann sie die Abrechnung, Hausgeldforderungen und Umlagen korrekt zuordnen.

Wichtig:

  • Der Käufer wird erst mit Eintragung offizieller Eigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 3 WEG).
  • Für das Innenverhältnis und auch gegenüber dem Mieter ist jedoch der wirtschaftliche Übergang maßgeblich.

Was muss im Kaufvertrag zur Betriebskostenabrechnung geregelt sein?

Damit es beim Eigentümerwechsel keine Streitigkeiten über Betriebskosten gibt, sollte der Kaufvertrag klare Regelungen enthalten. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:

Übergabestichtag festlegen:

  • Genaues Datum des wirtschaftlichen Übergangs (Besitz, Nutzen, Lasten)
  • Grundlage für die interne Kostenteilung

Regelung zur Abrechnungspflicht:

Verteilung der Vorauszahlungen:

  • Klare Zuordnung der bereits geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen
  • Abrechnungsguthaben und Nachforderungen entsprechend aufteilen

Dokumentation und Belege:

  • Zählerstände bei Übergabe im Protokoll festhalten
  • Übergabe von Belegen, Verträgen und Verwaltungsinformationen sicherstellen

Rückforderungsansprüche regeln:

  • Vereinbarung, dass Nachzahlungen oder Guthaben intern ausgeglichen werden

Wer trägt das Risiko bei offenen oder noch nicht abgerechneten Betriebskosten?

Das wirtschaftliche Risiko offener Betriebskosten trägt im Grundsatz derjenige, der zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs Eigentümer wird – also der Käufer. Er ist gegenüber dem Mieter abrechnungspflichtig, auch wenn die Kosten in Zeiträume vor der Übergabe fallen.

Im Innenverhältnis kann etwas anderes vereinbart werden. Dort sollte klar geregelt sein,

  • ob der Verkäufer anteilig Kosten übernimmt,
  • wie Nachzahlungen und Guthaben zu behandeln sind,
  • und wer mögliche Rückstände oder Abweichungen ausgleicht.

Wichtig: Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der neue Eigentümer nur schwer rückwirkende Forderungen durchsetzen. Daher ist eine saubere Übergabe mit Zählerständen, Belegen und Protokoll unerlässlich.

Wie wird die anteilige Abrechnung technisch korrekt berechnet?

Für eine faire und nachvollziehbare Abrechnung bei Eigentümerwechsel ist eine anteilige Aufteilung der Betriebskosten erforderlich – Betriebskostenabrechnung Vorlage. Dabei geht man wie folgt vor:

Stichtag definieren:

  • Übergabetermin laut Kaufvertrag (z. B. 01.07.) ist maßgeblich
  • Grundlage für die Berechnung ist der wirtschaftliche Besitzwechsel

Zeitraum aufteilen:

  • Jahr in Kalendertage aufteilen (z. B. 182 Tage Verkäufer, 183 Tage Käufer)
  • Betriebskosten werden taggenau oder monatsweise aufgeteilt

Abrechnungswerte verwenden:

  • Gesamtkosten (z. B. Grundsteuer, Versicherungen, Hauswart) aus der Jahresabrechnung nehmen
  • Verbrauchsabhängige Kosten (z. B. Wasser, Heizung) mit Hilfe von Zählerständen am Übergabetag trennen

Vorauszahlungen anrechnen:

  • Jede Partei bekommt den Anteil der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen entsprechend ihrem Zeitraum gutgeschrieben

Dokumentation sichern:

  • Alle Berechnungen, Zählerstände und Absprachen protokollieren
  • Abrechnung idealerweise gemeinsam mit beiden Parteien abstimmen

"Je klarer der Übergabetag und die Zählerstände dokumentiert sind, desto reibungsloser läuft die Abrechnung – technisch wie rechtlich.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Daten sind zur korrekten Abrechnung erforderlich?

Für eine korrekte und rechtssichere Betriebskostenabrechnung beim Eigentümerwechsel müssen alle relevanten Daten vollständig und nachvollziehbar vorliegen. Dazu zählen vor allem:

  • das exakte Übergabedatum (wirtschaftlicher Besitzwechsel),
  • die Zählerstände aller verbrauchsrelevanten Einheiten (z. B. Heizung, Wasser, Strom),
  • die monatlichen Vorauszahlungen des Mieters,
  • die gesamten Betriebskosten des Abrechnungsjahres aus Buchhaltung oder Hausgeldabrechnung,
  • ggf. Zwischenableseprotokolle und Übergabeprotokoll,
  • die Information, ob und wann vermietet wurde – Verkäufer oder Käufer.

Ohne dokumentierte Zählerstände ist eine verbrauchsgenaue Aufteilung kaum möglich. Eine sorgfältige Übergabe mit vollständigen Daten schützt beide Parteien vor späteren Nachforderungen oder Streitigkeiten.

Wie werden Zählerstände und Verbrauchswerte beim Wechsel zuverlässig dokumentiert?

Eine korrekte Erfassung der Zählerstände beim Eigentümerwechsel ist entscheidend für die spätere Betriebskostenabrechnung. Nur so lässt sich der Verbrauch verbrauchsgenau und rechtssicher aufteilen.

Empfohlene Vorgehensweise:

  • Zeitpunkt: Zählerstände müssen am Tag der Übergabe (wirtschaftlicher Besitzwechsel) abgelesen werden
  • Form der Dokumentation:
  • im Übergabeprotokoll schriftlich festhalten
  • idealerweise mit Foto-Dokumentation aller Zähler (Datum sichtbar)
  • von beiden Parteien unterschreiben lassen

Zählerarten beachten:

Übermittlung an Verwaltung:

  • Zählerstände umgehend an die Hausverwaltung oder Abrechnungsstelle weiterleiten
  • ggf. separate Mitteilung für Ablesedienst oder Messdienstleister (z. B. ista, Techem)

Welche Rolle spielt die ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsunterlagen?

Die wichtigsten Dokumente bei einer ordnungsgemäßen Übergabe von VerwaltungsunterlagenDie wichtigsten Dokumente bei einer ordnungsgemäßen Übergabe von Verwaltungsunterlagen

Die ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsunterlagen ist entscheidend für eine reibungslose Abwicklung des Eigentümerwechsels und eine korrekte Betriebskostenabrechnung. Fehlen relevante Unterlagen, kann es zu Verzögerungen, Nachforderungen oder Abrechnungsfehlern kommen.

Zu den wichtigsten Dokumenten zählen:

  • das Übergabeprotokoll mit Zählerständen,
  • der aktuelle Wirtschaftsplan und die letzte Hausgeldabrechnung,
  • Nachweise über geleistete Vorauszahlungen,
  • Mietverträge und Angaben zur Vermietung,
  • sowie ggf. Sondervereinbarungen oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft.

Wichtig: Die Hausverwaltung sollte frühzeitig über den Eigentümerwechsel informiert werden und alle Änderungen nachvollziehbar dokumentieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass Rechte und Pflichten korrekt übergehen und die Abrechnung rechtssicher erstellt wird.

"Eine lückenlose Unterlagenübergabe ist das Fundament für jede saubere Abrechnung – wer hier spart, zahlt später doppelt.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Anforderungen gelten an die Beleg- und Auskunftspflicht der Hausverwaltung?

Die Hausverwaltung ist verpflichtet, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung transparente und prüfbare Unterlagen bereitzustellen – sowohl gegenüber Eigentümern als auch gegenüber Mietern.

Für Eigentümer:

  • Anspruch auf Einsicht in Originalbelege, Rechnungen und Verträge
  • Auf Anfrage müssen Kostenzusammensetzung, Umlageschlüssel und Abrechnungsdetails erklärt werden
  • Bei Eigentümerwechsel: korrekte Zuordnung der Zeiträume und nachvollziehbare Aufteilung im Innenverhältnis

Für Mieter (über Vermieter):

  • Anspruch auf Belegeinsicht gemäß § 259 BGB
  • Der Vermieter (aktueller Eigentümer) kann bei der Hausverwaltung die benötigten Unterlagen anfordern

Wichtig:
Die Verwaltung darf keine Daten zurückhalten, muss aber den Datenschutz Dritter wahren. Belege müssen nachvollziehbar, vollständig und zeitnah bereitgestellt werden – idealerweise auch digital.

"Transparenz ist keine Kür, sondern Pflicht – jede Zahl muss für Eigentümer nachvollziehbar sein, sonst verliert man Vertrauen.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Wie sollte die Hausverwaltung mit Rücklagen und Sonderumlagen im Innenverhältnis umgehen?

Rücklagen gehören grundsätzlich zur gemeinschaftlichen Vermögensmasse und werden beim Verkauf nicht anteilig ausbezahlt. Der Käufer übernimmt beim Hausverwaltung Kaufen automatisch den Anteil an der Instandhaltungsrücklage – rechtlich verankert im § 10 Abs. 7 WEG. Die Hausverwaltung weist diesen Betrag lediglich in der Jahresabrechnung aus, eine Verrechnung im Kaufvertrag erfolgt außerhalb ihrer Zuständigkeit.

Sonderumlagen, die vor dem Übergabestichtag beschlossen wurden, sind vom Verkäufer zu tragen, auch wenn die Zahlung erst später fällig wird. Umgekehrt ist der Käufer zahlungspflichtig, wenn die Umlage nach Besitzübergang beschlossen wurde – unabhängig vom Grundbucheintrag.

Wichtig: Die Hausverwaltung sollte:

  • den Stand der Rücklagen korrekt beziffern,
  • Beschlusszeitpunkte und Fälligkeiten von Umlagen klar dokumentieren,
  • und keine wirtschaftliche Bewertung im Innenverhältnis vornehmen – das bleibt Sache der Vertragsparteien.

Was ist bei Vermietung durch Käufer oder Verkäufer während des Übergangs zu beachten?

Wenn während des Eigentümerwechsels vermietet wird, sind klare Absprachen im Innenverhältnis entscheidend – sonst drohen Abrechnungsfehler oder doppelte Forderungen.

Wichtige Punkte dabei:

Wer war Vermieter zu welchem Zeitpunkt?

  • Derjenige, der zum Zeitpunkt der Nutzung Eigentümer war, ist gegenüber dem Mieter verantwortlich.

Mietvertrag bleibt bestehen:

  • Der Mieter muss nicht neu abschließen – der Käufer tritt automatisch in den Vertrag ein (§ 566 BGB).

Vorauszahlungen und Kautionen:

  • Vorauszahlungen sollten beim Verkauf nachweislich erfasst und übergeben werden.
  • Die Kaution ist mit Eigentumsübergang zu übertragen – inkl. Zinsnachweis.

Abrechnungspflicht:

  • Der Käufer ist zur Jahresabrechnung verpflichtet, auch wenn der Mieter teils noch an den Verkäufer gezahlt hat.
  • Eine interne Verrechnung muss schriftlich festgelegt werden.

Wie wird die Datensicherheit bei personenbezogenen Abrechnungsdaten gewährleistet?

Die Hausverwaltung muss bei der Verarbeitung von personenbezogenen Abrechnungsdaten zwingend die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Dazu zählen insbesondere Zählerdaten, Zahlungsinformationen, Eigentümer- und Mieterdaten.

Wichtig ist:

  • Nur berechtigte Personen (z. B. aktueller Eigentümer) erhalten Einsicht in Abrechnungsunterlagen.
  • Alle Daten müssen geschützt gespeichert und verschlüsselt übertragen werden, besonders bei digitaler Kommunikation.
  • Auftragsverarbeiter wie Abrechnungsdienste oder Cloud-Anbieter müssen vertraglich zur Datensicherheit und Vertraulichkeit verpflichtet sein.
  • Belegeinsicht darf nur erfolgen, wenn dabei Daten Dritter geschwärzt oder ausgeblendet sind.

Wann haften Hausverwaltungen für Abrechnungsfehler beim Eigentümerwechsel?

Voraussetzung für Haftung bei AbrechnungsfehlerVoraussetzung für Haftung bei Abrechnungsfehler

Hausverwaltungen haften für Abrechnungsfehler, wenn sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen. Entscheidend ist, ob der Fehler auf falscher Umsetzung, fehlender Sorgfalt oder unterlassener Information beruht.

Typische Haftungsfälle:

  • Nichtbeachtung des Übergabestichtags bei der Abrechnung
  • Falsche Zuordnung von Vorauszahlungen oder Umlagen
  • Nichtberücksichtigung schriftlich mitgeteilter Eigentümerwechsel
  • Fehlende oder verspätete Abrechnungserstellung
  • Verstoß gegen Datenschutz bei Belegweitergabe

Voraussetzung für Haftung:

  • ein nachweisbarer Schaden, z. B. finanzielle Nachteile für Käufer, Verkäufer oder Mieter
  • Verstoß gegen Pflichten aus dem Verwaltervertrag oder gesetzliche Vorgaben (§§ 27, 28 WEG)

Welche Best Practices haben sich in der Praxis bewährt?

In der Praxis haben sich bei Eigentümerwechsel und Betriebskostenabrechnung besonders folgende Best Practices bewährt:

  • Frühzeitige Kommunikation zwischen Verkäufer, Käufer und Hausverwaltung – ideal noch vor dem Notartermin.
  • Schriftliche Mitteilung des Übergabedatums inklusive Zählerstände, Mieterdaten und Vorauszahlungen.
  • Einheitliches Übergabeprotokoll mit Unterschriften beider Parteien und Foto-Dokumentation der Zähler.
  • Vertragliche Regelungen im Kaufvertrag, die die Kostenaufteilung, Sonderumlagen und Rücklagen klar festlegen.
  • Digitale Erfassung und Ablage aller abrechnungsrelevanten Daten, um jederzeit nachvollziehbar zu bleiben.
  • Transparente Abrechnung durch die Hausverwaltung mit klarer Zuordnung von Zeiträumen, Guthaben und Forderungen.

Wichtig: Wer Übergabe, Abrechnung und Kommunikation sauber strukturiert, verhindert Streit, spart Zeit – und sichert die Zufriedenheit aller Beteiligten.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

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Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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