Heizkostenabrechnung ohne Zähler zulässig? Wann die Heizkostenabrechnung trotzdem gültig ist – und wann nicht

InsightsHausverwaltung
6 June 2025
Heizkostenabrechnung

Ist eine Heizkostenabrechnung ohne Zähler möglich?

Grundsätzlich nein – in Deutschland gilt laut Heizkostenverordnung (HeizKV) die Funkzähler Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung über einen Zähler. Das bedeutet: Wärmezähler oder Heizkostenverteiler sind erforderlich, um Heizkosten fair und transparent auf die Nutzer zu verteilen. Es gibt jedoch wenige gesetzlich zulässige Ausnahmen:

Ausnahmen im Überblick:

  • Technisch nicht möglich oder unzumutbar: Wenn der Einbau von Zählern baulich nicht machbar ist, z. B. bei alten Gebäuden mit Einrohrheizungen ohne Regelventile.
  • Unverhältnismäßig hohe Kosten: Wenn der Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet werden.
  • Kurzfristige Nutzung: Bei Gebäuden, die weniger als vier Monate pro Jahr genutzt werden (z. B. Ferienwohnungen), greift die Pflicht nicht.

Wichtig für Hausverwaltung:

  • Ohne Zähler ist die Pauschalabrechnung nur mit triftigem Grund rechtlich haltbar.
  • Die Rechtsprechung sieht Verstöße als formelle Mängel – Mieter können bei Verstoß pauschal 15 % der Heizkosten kürzen (§ 12 HeizKV).
  • Bei Streitfällen kann das Abrechnungsmodell angefochten werden – mit teuren Folgen für Eigentümer und Verwalter.

"Eine Heizkostenabrechnung ohne Zähler ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig – wer pauschal abrechnet, ohne technische oder wirtschaftliche Begründung, handelt rechtswidrig."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Ist der Vermieter verpflichtet, Heizungszähler anzubringen?

Ja, Vermieter sind laut § 5 der Heizkostenverordnung (HeizKV) grundsätzlich verpflichtet, geeignete Messgeräte wie Funkzähler Heizung oder Heizkostenverteiler in den Wohnungen zu installieren. Diese Pflicht dient der verbrauchsabhängigen Abrechnung, bei der die Mieter nur für den tatsächlichen Wärmeverbrauch zahlen.

Ausnahmen gelten nur, wenn der Einbau technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesen Fällen muss der Vermieter jedoch den Ausnahmegrund nachvollziehbar darlegen und dokumentieren.

Wird keine Erfassung durchgeführt, obwohl es technisch möglich wäre, dürfen Mieter laut HeizKV pauschal 15 % der Heizkosten einbehalten.

Wann ist eine Heizkostenabrechnung ungültig?

Ungültige HeizkostenabrechnungUngültige Heizkostenabrechnung

Heizkostenabrechnung prüfen: Eine Heizkostenabrechnung kann ungültig oder formell unwirksam sein, wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben verletzt werden. Besonders kritisch sind Verstöße gegen die Heizkostenverordnung (HeizKV) und formale Anforderungen.

Typische Gründe für eine ungültige Abrechnung:

  • Keine verbrauchsabhängige Abrechnung: Wenn keine Funkzähler eingebaut sind, obwohl es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar wäre.
  • Falscher Verteilerschlüssel: Wenn z. B. nicht zwischen Grundkosten (mind. 30 %, max. 50 %) und Verbrauchskosten (50–70 %) unterschieden wird.
  • Unvollständige oder fehlerhafte Angaben: Etwa wenn Heizkosten, Verbräuche oder Wohnflächen falsch oder gar nicht aufgeführt sind.
  • Fristversäumnis: Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
  • Nicht plausible Verbrauchswerte: Bei auffällig hohen oder niedrigen Werten ohne erkennbare Ursache kann die Abrechnung angezweifelt werden.

Folgen für Hausverwaltung und Vermieter:

  • Mieter können bei formellen Fehlern die Zahlung verweigern oder Kürzungen von 15 % vornehmen (§ 12 HeizKV).
  • In gravierenden Fällen droht die komplette Unwirksamkeit der Abrechnung.

Ist ein Heizungszähler Pflicht?

Ja, ein Funkzähler Heizung ist in den meisten Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Nach der Heizkostenverordnung (HeizKV) müssen Vermieter dafür sorgen, dass der Wärmeverbrauch in jeder Nutzeinheit individuell erfasst wird – entweder über Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler. Ziel ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung, bei der jeder Nutzer nur zahlt, was er tatsächlich verbraucht.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Einbau technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist – zum Beispiel bei alten Einrohrheizungen ohne Umbauoption. Diese Ausnahme muss jedoch begründet und dokumentiert werden.

Ist eine Heizkostenabrechnung ohne Zähler grundsätzlich erlaubt?

Nein, eine Heizkostenabrechnung ohne Funkzähler ist grundsätzlich nicht erlaubt, da die Heizkostenverordnung Funkzähler(HeizKV) eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt. Jeder Mieter soll nur für den tatsächlichen Wärmeverbrauch zahlen – dafür sind geeignete Messgeräte zwingend erforderlich.

Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen zulässig:

  • Technische Unmöglichkeit: Der Einbau ist z. B. bei bestimmten Altbauten oder Einrohrsystemen baulich nicht realisierbar.
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Nachrüstung verursacht unverhältnismäßig hohe Kosten im Verhältnis zum Nutzen.
  • Kurzfristige Nutzung der Räume: Etwa bei saisonal genutzten Gebäuden (z. B. Ferienwohnungen).

Wichtig:
Die Ausnahme muss vom Vermieter begründet und dokumentiert werden. Ansonsten drohen Kürzungsrechte der Mieter nach § 12 HeizKV (bis zu 15 %) und rechtliche Risiken bei Widersprüchen.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Verbrauchserfassung?

Die Verbrauchserfassung in Deutschland wird vor allem durch die Heizkostenverordnung (HeizKV) geregelt. Sie verpflichtet Vermieter, den individuellen Wärme- und Warmwasserverbrauch mit geeigneten Messgeräten zu erfassen und darauf basierend abzurechnen. Ziel ist eine verbrauchsgerechte und faire Kostenverteilung.

Ergänzend dazu gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das technische Anforderungen an Heizungsanlagen und Zähler festlegt. Auf europäischer Ebene ist außerdem die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) relevant, die in deutsches Recht umgesetzt wurde und z. B. die Fernablesbarkeit von Zählern vorschreibt.

Was schreibt die Heizkostenverordnung (HeizKV) konkret vor?

Heizkostenverordnung für FunkzählerHeizkostenverordnung für Funkzähler

Die Heizkostenverordnung (HeizKV) legt in Deutschland verbindlich fest, wie Heiz- und Warmwasserkosten in Mehrfamilienhäusern mit zentraler Versorgung abgerechnet werden müssen. Ziel ist eine gerechte, verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten.

Kerninhalte der HeizKV im Überblick:

  • Pflicht zur Verbrauchserfassung: Heiz- und Warmwasserkosten müssen mit geeigneten Messgeräten (z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler) individuell erfasst werden (§ 5 HeizKV).
  • Verbrauchsabhängige Abrechnung: Mindestens 50 % bis maximal 70 % der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig verteilt werden; der Rest kann nach Wohnfläche abgerechnet werden (§ 6 HeizKV).
  • Kürzungsrecht bei Verstößen: Wird nicht ordnungsgemäß gemessen oder abgerechnet, dürfen Mieter 15 % der Heizkosten einbehalten (§ 12 HeizKV).
  • Fernablesbarkeitspflicht: Neue Messgeräte müssen seit 2021 fernablesbar sein; bestehende Geräte sind bis Ende 2026 nachzurüsten (§ 5 Abs. 2 HeizKV in Verbindung mit der EED).
  • Informationspflichten: Nutzer müssen monatlich Verbrauchsinformationen erhalten, sofern fernablesbare Geräte vorhanden sind (§ 6a HeizKV).

"Die Heizkostenverordnung verpflichtet zur transparenten Verbrauchserfassung – sie ist kein Kann, sondern ein Muss für jede rechtssichere Abrechnung."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Verbrauchserfassung?

Ja, die Heizkostenverordnung (HeizKV) sieht bestimmte Ausnahmen vor, in denen keine verbrauchsabhängige Erfassung erforderlich ist. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Einbau von Messgeräten technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar ist (§ 11 HeizKV).

Auch Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr beheizt werden (z. B. Ferienhäuser), sind von der Pflicht ausgenommen.

Wichtig: Diese Ausnahmen müssen begründet, dokumentiert und im Streitfall belegbar sein. Ein bloßer Verzicht aus Bequemlichkeit oder Kostengründen reicht rechtlich nicht aus.

Wann ist ein Verzicht auf Zähler rechtlich zulässig?

Ein Verzicht auf Funkzähler Heizung ist nur in klar geregelten Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Die Heizkostenverordnung (HeizKV) lässt solche Ausnahmen zu, wenn die Installation von Messgeräten nicht zumutbar oder technisch nicht möglich ist.

Zulässige Ausnahmefälle im Überblick:

  • Technische Unmöglichkeit: Wenn der Einbau baulich nicht realisierbar ist, z. B. bei Einrohrheizungen ohne Regelventile oder fehlendem Platz.
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Wenn der Aufwand für Installation und Betrieb in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Nutzen steht.
  • Kurzfristige Nutzung: Gebäude oder Wohneinheiten, die maximal vier Monate im Jahr genutzt werden, sind von der Pflicht ausgenommen.

Wichtig für Hausverwaltung:
Ein Verzicht ist nicht frei wählbar – er muss begründet, dokumentiert und im Zweifel nachgewiesen werden. Ansonsten riskieren Vermieter Kürzungsansprüche von Mietern und mögliche Rechtsnachteile.

Welche Rolle spielt die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Pflicht zur Nachrüstung?

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob eine Nachrüstung mit Heizungszählern verpflichtend ist. Laut § 11 Heizkostenverordnung (HeizKV) muss die Installation technisch möglich und gleichzeitig wirtschaftlich zumutbar sein.

Das bedeutet: Wenn die Kosten der Nachrüstung in keinem angemessenen Verhältnis zum Einsparpotenzial stehen, kann auf die Verbrauchserfassung verzichtet werden. Dabei werden Faktoren wie Gebäudestruktur, Anlagentechnik und Investitionshöhe berücksichtigt.

Wichtig: Die Entscheidung muss sachlich begründet und dokumentiert werden – idealerweise mit einem Gutachten oder einer belastbaren Kosten-Nutzen-Rechnung.

Was gilt bei baulicher Unmöglichkeit der Zählerinstallation?

Bei baulicher Unmöglichkeit der Installation von Heizkosten- oder Wärmezählern greift eine gesetzlich anerkannte Ausnahme gemäß § 11 Heizkostenverordnung (HeizKV). In solchen Fällen dürfen Heizkosten auch ohne Verbrauchserfassung abgerechnet werden – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Was zählt als bauliche Unmöglichkeit?

  • Kein Platz für Funkzähler an Heizkörpern oder Leitungen
  • Einrohrheizungssysteme ohne technische Möglichkeit zur individuellen Verbrauchserfassung
  • Veraltete Gebäudestruktur, bei der Nachrüstung erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz erfordern

Wichtig für die Praxis:

  • Die bauliche Unmöglichkeit muss nachgewiesen und dokumentiert werden
  • Pauschale Behauptungen genügen nicht – oft ist ein technisches Gutachten erforderlich
  • Auch bei bestehender Ausnahme ist zu prüfen, ob alternative Erfassungsmethoden (z. B. zentrale Wärmemengenzähler) möglich sind

Wie sieht die Rechtslage bei Altbauten ohne Zähler aus?

Auch bei Altbauten gilt grundsätzlich die Pflicht zur Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung (HeizKV). Das Alter des Gebäudes allein ist kein Freibrief, auf Heizkostenverteiler oder Funkzähler Heizung zu verzichten.

Nur wenn der Einbau technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist – etwa bei bestimmten Einrohrheizungen ohne Umbauoption – kann eine Ausnahme geltend gemacht werden (§ 11 HeizKV). Diese Ausnahme muss begründet, nachweisbar und dokumentiert sein.

Wichtig für Hausverwaltung:
Viele Altbauten lassen sich mit modernen Systemen nachrüsten, z. B. über zentrale Wärmemengenzähler oder funkfähige Heizkostenverteiler. Daher wird die Ausnahme in der Praxis immer enger ausgelegt.

Welche Fristen gelten für die Umrüstung auf Funkzähler?

Die Umrüstung auf fernablesbare Messgeräte (Funkzähler) ist durch die novellierte Heizkostenverordnung (HeizKV) und die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Deutschland verpflichtend geregelt.

Wichtige Fristen im Überblick:

  • Seit 1. Dezember 2021: Neu installierte Geräte (Heizkostenverteiler, Wasser- oder Wärmezähler) müssen fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizKV).
  • Bis 31. Dezember 2026: Bereits installierte, nicht fernablesbare Geräte müssen nachgerüstet oder ersetzt werden – spätestens bis zu diesem Datum.
  • Seit 1. Januar 2022: Bei vorhandener Fernablesbarkeit besteht die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation an Mieter (§ 6a HeizKV).

Was bedeutet Fernablesbarkeit nach § 5 HeizKV?

Fernablesbarkeit nach § 5 der Heizkostenverordnung (HeizKV) bedeutet, dass Messgeräte wie Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler oder Funkzähler Wasser den Verbrauch automatisch und ohne Betreten der Wohnung aus der Ferne übermitteln können – z. B. per Funk.

Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Geräte neu eingebaut werden. Ziel ist es, die monatliche Verbrauchsinformation gemäß § 6a HeizKV zu ermöglichen und den Ableseaufwand zu reduzieren.

Bestehende Geräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Welche technischen Standards gelten für Funkzähler?

Technische Standards für FunkzählerTechnische Standards für Funkzähler

Funkzähler müssen bestimmte technische und rechtliche Standards erfüllen, um in Deutschland zulässig zu sein. Diese Vorgaben sichern Zuverlässigkeit, Interoperabilität und Datenschutz im Messwesen – insbesondere in der Wohnungswirtschaft.

Relevante Standards im Überblick:

  • MID-Zulassung (Messgeräte-Richtlinie 2014/32/EU): Alle Zähler müssen geeicht und MID-konform sein – das garantiert Messgenauigkeit und rechtliche Verwendbarkeit.
  • Fernablesbarkeit (§ 5 HeizKV): Geräte müssen eine kontaktlose, automatische Auslesung ermöglichen – z. B. per Walk-by, Drive-by oder stationärem Gateway.
  • OMS-Standard (Open Metering System): Empfohlen zur Herstellerunabhängigkeit und Systemkompatibilität, insbesondere bei gemischten Geräteparks.
  • Datenschutz gemäß DSGVO: Übertragene Verbrauchsdaten müssen verschlüsselt und vor unbefugtem Zugriff geschützt sein – z. B. durch AES-Verschlüsselung.
  • Batterielebensdauer und Funkreichweite: Üblich sind 10–12 Jahre Lebensdauer, Reichweiten im mehrgeschossigen Wohnbau müssen sichergestellt sein.

Wie unterscheiden sich Funkzähler bei Wärme, Wasser, Strom und Gas?

Funkzähler bei Wärme, Wasser, Strom und Gas unterscheiden sich hauptsächlich in ihrer Messmethode, dem Datenintervall und der technischen Einbindung.

Funkzähler Heizung: Wärmezähler erfassen die gelieferte Wärmemenge über Temperatur- und Durchflussmessung und sind in zentral beheizten Gebäuden gesetzlich vorgeschrieben.

Funkzähler Wasser: Wasserzähler messen das verbrauchte Volumen, getrennt nach Kalt- und Warmwasser, und senden die Daten in regelmäßigen Intervallen, meist täglich oder monatlich.

Stromzähler – sogenannte Smart Meter – liefern hochfrequente Verbrauchsdaten in Echtzeit oder im 15-Minuten-Takt und sind meist in ein intelligentes Energienetz eingebunden.

Gaszähler arbeiten volumenbasiert und verfügen seltener über Funkmodule, werden aber zunehmend digitalisiert und mit sicherer Datenübertragung nachgerüstet.

Welche Kosten entstehen durch Nachrüstung und Betrieb von Zählern?

Die Nachrüstung und der laufende Betrieb von Heizkosten-, Wasser-, Strom- oder Wärmezählern verursachen einmalige Investitionen sowie regelmäßige Betriebskosten, die teilweise auf die Mieter umgelegt werden können.

Typische Kostenarten im Überblick:

  • Einbaukosten (einmalig): Je nach Gebäudestruktur und Zählertyp zwischen 50 und 250 € pro Gerät – bei zentralen Wärmemengenzählern teils höher.
  • Gerätemiete oder -kauf:
  • Miete: ca. 10–25 € jährlich pro Zähler
  • Kauf: einmalig 70–150 €, je nach Modell und Hersteller
  • Ablesung und Abrechnung: Bei Funkzählern meist in der Miete enthalten; bei manuellen Systemen ggf. separate Ablesegebühren.
  • Wartung und Eichung: Eichfristen: 5 Jahre (Heizkostenverteiler), 6 Jahre (Wasserzähler), 5–8 Jahre (Strom/Gas). Kosten für Austausch oder Prüfung sind einzuplanen.
  • Datensysteme und Verbrauchsinfo: Kosten für monatliche Verbrauchsinformationen, Gateways und Softwarelösungen fallen zusätzlich an.

Mit Heidi Systems profitieren Sie von einem transparenten und effizienten Modell: Der Komplettpreis beträgt nur 150 € pro Jahr und Wohneinheit – inklusive Geräte, Montage, Wartung, Funk-Infrastruktur, Softwarebereitstellung und monatlicher Verbrauchsinformation. Der Einbau sowie die Wartung der Zähler sind dabei vollständig kostenfrei. Dadurch entfallen hohe Anfangsinvestitionen und Sie erhalten volle Kostenkontrolle bei maximaler Skalierbarkeit.

Welche Herausforderungen gibt es beim Datenschutz und bei der Datensicherheit?

Beim Einsatz von Funkzählern entstehen besondere Herausforderungen im Bereich Datenschutz und Datensicherheit, da regelmäßig personenbezogene Verbrauchsdaten erhoben, gespeichert und übermittelt werden. Die zentrale Anforderung ist die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Kritisch ist vor allem, dass die Verbrauchsdaten einem konkreten Nutzer zugeordnet werden können. Deshalb müssen alle Systeme verschlüsselte Datenübertragungen ermöglichen und vor unbefugtem Zugriff geschützt sein. Auch die Speicherung auf Servern muss datenschutzkonform erfolgen, z. B. mit Zugriffskontrollen, Protokollierungen und begrenzten Speicherfristen.

Hausverwaltungen stehen zudem vor der Pflicht, Transparenzpflichten gegenüber Mietern einzuhalten – etwa durch verständliche Datenschutzhinweise und klare Angaben zur Datenverarbeitung. Fehlerhafte oder unzureichende Information kann zu rechtlichen Risiken und Bußgeldern führen.

"Datenschutz ist bei Funkzählern kein Zusatz, sondern Grundvoraussetzung – ohne verschlüsselte Übertragung und DSGVO-konformes Handling ist der Einsatz heute nicht mehr tragbar."- Chris Nagel, Experte von Heidi Systems

Welche Anforderungen stellt die DSGVO an Funkzählerdaten?

Datenschutz AnforderungenDatenschutz Anforderungen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt klare Anforderungen an den Umgang mit Funkzählerdaten, da diese in der Regel personenbezogen sind – sie lassen Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Mieter zu. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Technik, Prozesse und Kommunikation müssen DSGVO-konform gestaltet sein.

Kernanforderungen im Überblick:

  • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Es muss eine gesetzliche Grundlage oder Einwilligung für die Erhebung und Verarbeitung der Daten vorliegen.
  • Zweckbindung: Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden – z. B. Abrechnung, Verbrauchsinformation oder Wartung.
  • Datenminimierung: Es dürfen nur die notwendigsten Daten erhoben werden – keine übermäßige oder lückenlose Erfassung.
  • Transparenz: Mieter müssen verständlich informiert werden, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert bleiben.
  • Datensicherheit: Daten müssen verschlüsselt übertragen, vor Manipulation und unbefugtem Zugriff geschützt sein.
  • Speicherbegrenzung: Verbrauchsdaten dürfen nicht länger als notwendig gespeichert werden – idealerweise nach Abrechnung anonymisieren oder löschen.
  • Zugriffsrechte: Mieter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen.

Wie können Hausverwaltungen rechtssicher und wirtschaftlich handeln?

Hausverwaltungen handeln dann rechtssicher und wirtschaftlich, wenn sie gesetzliche Vorgaben wie die Heizkostenverordnung (HeizKV) und die DSGVO konsequent umsetzen und gleichzeitig auf effiziente, digitale Prozesse setzen. Zentrale Elemente dabei sind die korrekte Verbrauchserfassung, der Einsatz zertifizierter Funkzähler sowie die fristgerechte Abrechnung.

Wirtschaftlich sinnvoll ist es, auf wartungsarme, interoperable Systeme zu setzen, die langfristig Kosten sparen und den Ableseaufwand reduzieren. Gleichzeitig sollten Fördermöglichkeiten geprüft und genutzt werden, z. B. bei der Umrüstung auf fernablesbare Technik.

Eine transparente Kommunikation mit Mietern, klare Datenschutzprozesse und eine strukturierte Dokumentation aller Maßnahmen runden das Vorgehen ab.

Chris Nagel

FAQ

Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?

Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?

Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.

Welche Daten werden per Funk ausgelesen?

Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?

Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.

Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?

Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Installation?

Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?

Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.

Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?

Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.

Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?

Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.

Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?

Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.

Welche Kosten fallen für den Service an?

Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.

Welche Geräte bietet Heidi an?

Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.

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