Weg Hausverwaltung wechseln – Tipps für eine erfolgreiche Eigentümerversammlung

Wie kann ich die Hausverwaltung wechseln?
Ein Wechsel der WEG-Hausverwaltung erfolgt in mehreren rechtlich verbindlichen Schritten. So gehen Eigentümer oder Beiräte richtig vor:
Gründe klären und Beschluss vorbereiten
- Zuerst prüfen: Liegt ein sachlicher Grund vor (z. B. Pflichtverletzung, Intransparenz, unzureichende Betreuung)?
- Alternativ: Auch ein turnusmäßiger Wechsel nach Vertragsende ist möglich
Eigentümerversammlung einberufen
- Tagesordnungspunkt „Abberufung und Neubestellung der Verwaltung“ muss enthalten sein
- Einladung muss form- und fristgerecht erfolgen (§24 und §23 WEG)
Beschlussfassung
- Abberufung und Kündigung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§26 Abs. 3 WEG)
- Parallel: Neue Verwaltung bestellen und Verwaltervertrag beschließen
Schriftliche Dokumentation
- Protokollierung der Beschlüsse
- Versand an alle Eigentümer und ggf. die alte Verwaltung
Übergabe organisieren
- Die bisherige Verwaltung ist verpflichtet, alle Unterlagen und Kontozugänge geordnet zu übergeben (§27 WEG)
Vorbereitung ist entscheidend. Frühzeitig Angebote neuer Verwaltungen einholen und den Vertragsentwurf prüfen lassen – idealerweise durch den Verwaltungsbeirat oder einen Fachanwalt. So finden Sie eine WEG Hausverwaltung in der Nähe.
Bei Bedarf kann ich eine detaillierte Checkliste zur praktischen Umsetzung liefern.
Wer sucht einen neuen Verwalter für die WEG?
In der Regel übernimmt der Verwaltungsbeirat die Suche nach einem neuen Verwalter. Gibt es keinen Beirat, können auch einzelne Eigentümer diesen Schritt einleiten. Wichtig ist, dass mehrere Angebote eingeholt und sorgfältig geprüft werden – idealerweise anhand klarer Kriterien wie Qualifikation, Erfahrung, Honorarstruktur und Referenzen. Die endgültige Entscheidung trifft immer die Eigentümerversammlung per Beschluss – WEG Hausverwaltung Pflichten. Ein professionell vorbereiteter Auswahlprozess stärkt nicht nur die Verwalterwahl, sondern auch das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft.
Was tun, wenn man mit der Hausverwaltung unzufrieden ist?
Wenn die Hausverwaltung wiederholt nicht ordnungsgemäß arbeitet, sollten Eigentümer strukturiert vorgehen:
Mängel dokumentieren
- Schriftlich festhalten: z. B. verspätete Abrechnungen, fehlende Kommunikation, Pflichtverletzungen
- Nachweise sammeln: E-Mails, Protokolle, Fotos
Verwaltung direkt ansprechen
- Mängel schriftlich rügen und Frist zur Besserung setzen
- Gespräch mit dem Verwaltungsbeirat oder der Eigentümerversammlung suchen
Eigentümerversammlung beantragen
- Tagesordnungspunkte: „Verwaltung abberufen“ und ggf. „neue Verwaltung bestellen“
- Mindestens 25 % der Eigentümer oder der Beirat können eine Versammlung verlangen (§24 Abs. 2 WEG)
Abberufung und Kündigung rechtssicher umsetzen
- Abberufung jederzeit mit einfachem Mehrheitsbeschluss möglich (§26 Abs. 3 WEG)
- Vertragskündigung prüfen: Laufzeiten, Fristen, Sonderkündigungsrechte
Wichtig: Eine sachliche und belegbare Argumentation ist entscheidend. Persönliche Konflikte allein reichen nicht für eine Abberufung. Fachanwaltliche Unterstützung kann in strittigen Fällen sinnvoll sein.
Was passiert mit dem WEG-Konto beim Verwalterwechsel?
Das WEG-Konto gehört immer der Eigentümergemeinschaft, nicht der Hausverwaltung. Beim Verwalterwechsel muss die bisherige Verwaltung dem neuen Verwalter Zugriff auf das bestehende Konto ermöglichen oder, falls technisch oder vertraglich notwendig, ein neues Konto für die WEG eröffnen lassen um Zugriff auf WEG Hausverwaltung Kosten und Finanzen zu haben. Wichtig ist, dass alle Kontostände, laufenden Buchungen und Belege vollständig übergeben werden. Die Bank benötigt dafür oft einen Beschluss über den neuen Verwalter und eine Legitimationsprüfung. Eigentümer sollten darauf achten, dass die Kontoführung weiterhin auf den Namen der WEG läuft und nicht auf den Namen der Verwaltung. Das sichert Transparenz und Eigentum der Gemeinschaft.
Wann ist ein Wechsel der WEG-Hausverwaltung überhaupt zulässig?

Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, wenn die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit die Abberufung beschließt (§26 Abs. 3 WEG). Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
Zulässige Situationen für einen Wechsel:
- Pflichtverletzung der Verwaltung (z. B. fehlerhafte Abrechnung, Untätigkeit, WEG Hausverwaltung Pflicht)
- Vertrauensverlust innerhalb der Eigentümergemeinschaft
- Turnusmäßiger Wechsel zum Ende der Vertragslaufzeit
- Neuvergabe nach Ausschreibung oder Eigentümerwunsch
Wichtig zu beachten:
- Abberufung der Verwaltung = politische Entscheidung der Eigentümer
- Kündigung des Verwaltervertrags = rechtlich gesondert zu prüfen (Laufzeit, Fristen)
- Beide Beschlüsse (Abberufung und Kündigung) sollten gleichzeitig erfolgen, um Klarheit zu schaffen
Der Wechsel ist also nicht an besondere Gründe gebunden, sondern erfordert lediglich einen ordnungsgemäßen Beschluss und Einhaltung der vertraglichen Rahmenbedingungen.
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nach §26 WEG?
Nach §26 Abs. 3 WEG kann die Eigentümerversammlung die Hausverwaltung jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen, auch ohne wichtigen Grund. Allerdings bleibt der Verwaltervertrag davon rechtlich getrennt. Das bedeutet:
- Die vertragliche Kündigungsfrist gilt weiterhin und muss eingehalten werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.
- Üblich sind Vertragslaufzeiten von bis zu 5 Jahren, mit einer Kündigungsfrist von 3 bis 6 Monaten zum Vertragsende.
- Bei wichtigen Gründen (z. B. grobe Pflichtverletzung) ist auch eine fristlose Kündigung zulässig – diese muss aber begründet und belegbar sein.
"Ein häufiger Fehler ist, Abberufung und Vertragskündigung gleichzusetzen – wer das verwechselt, riskiert eine Doppelverwaltung und juristische Komplikationen.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Was ist bei der Abberufung der aktuellen Verwaltung zu beachten?
Die Abberufung einer WEG-Verwaltung muss ordnungsgemäß beschlossen und rechtlich korrekt vorbereitet sein. Dabei kommt es auf folgende Punkte an:
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
- Einladung mit Tagesordnungspunkt „Abberufung der Verwaltung“ erforderlich
- Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit gemäß §26 Abs. 3 WEG
Trennung von Abberufung und Vertragskündigung
- Abberufung beendet die Organstellung der Verwaltung
- Der Verwaltervertrag bleibt weiter gültig, wenn er nicht gesondert gekündigt wird
Dokumentation und Nachweis
- Beschluss muss schriftlich protokolliert werden
- Neue Verwaltung darf erst tätig werden, nachdem der Beschluss wirksam ist
Sachliche Begründung (empfohlen, aber nicht zwingend)
- Bei Abberufung ohne wichtigen Grund sollte eine neutrale, nachvollziehbare Begründung dokumentiert werden
- Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen empfiehlt sich eine juristische Prüfung
Welche formalen Anforderungen gelten für die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung?
Für eine wirksame Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung gelten klare formale Vorgaben. Zunächst muss der entsprechende Tagesordnungspunkt, etwa „Abberufung der Verwaltung“ oder „Bestellung eines neuen Verwalters“, rechtzeitig und eindeutig in der Einladung angekündigt sein. Das ist bei einer WEG Hausverwaltung Pflicht. Ohne vorherige Ankündigung ist ein Beschluss in diesen Punkten nicht gültig.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Miteigentumsanteile vertreten sind (§25 WEG). Der eigentliche Beschluss erfordert eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern keine qualifizierte Mehrheit gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wichtig: Jeder Beschluss muss schriftlich protokolliert werden, inklusive Ergebnis der Abstimmung. Erst mit einem ordnungsgemäßen Protokoll wird der Beschluss rechtlich angreifbar und für Dritte – etwa Banken oder Gerichte – nachweisbar. Fehler in der Ladung oder Formulierung führen oft zu Anfechtungen, deshalb ist Sorgfalt bei Vorbereitung und Durchführung entscheidend.
Wie sollte die Einladung zur Eigentümerversammlung rechtssicher gestaltet sein?
Eine rechtssichere Einladung ist entscheidend, damit Beschlüsse später nicht anfechtbar sind. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Form und Frist
- Einladung muss schriftlich erfolgen (Brief oder E-Mail, wenn zugestimmt)
- Mindestens 3 Wochen vor dem Termin versenden (§24 Abs. 4 WEG)
Absender
- Einladung erfolgt durch die aktuelle Verwaltung oder bei berechtigtem Antrag durch mindestens 25 % der Eigentümeranteile (§24 Abs. 2 WEG)
Inhaltliche Anforderungen
- Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung klar angeben
- Tagesordnungspunkte vollständig und eindeutig aufführen – z. B. „Abberufung des aktuellen Verwalters“, nicht nur „Verwalterfrage“
- Ggf. Beschlussvorlagen oder Begründungen beifügen (besonders bei Vertragsabschlüssen)
Versandnachweis
- Zustellnachweis (z. B. Einschreiben oder Übergabeprotokoll) sichern, um Streitigkeiten vorzubeugen
Nur eine formal korrekte Einladung sichert die Gültigkeit der Versammlung und ihrer Beschlüsse. Fehler in der Einladung gehören zu den häufigsten Gründen für erfolgreiche Anfechtungsklagen.
Welche Rolle spielt das Protokoll der Versammlung beim Verwaltungswechsel?
Das Versammlungsprotokoll ist beim Verwaltungswechsel ein zentrales Beweismittel. Es dokumentiert die gefassten Beschlüsse zur Abberufung und Bestellung der Hausverwaltung sowie deren genaue Formulierung und Abstimmungsergebnis. Ohne ein ordnungsgemäß geführtes Protokoll kann der neue Verwalter seine Legitimation gegenüber Banken, Behörden oder Dienstleistern nicht nachweisen.
Zudem dient das Protokoll als Absicherung bei rechtlichen Streitigkeiten. Es sollte daher klar, vollständig und unterzeichnet sein – mindestens von Verwalter und Versammlungsleiter, besser noch vom gesamten Verwaltungsbeirat. Fehlerhafte oder unvollständige Protokolle können zu Anfechtungsklagen führen und den gesamten Wechselprozess verzögern oder unwirksam machen. Protokolle können zum Beispiel mit WEG Hausverwaltung Excel geführt werden.
Wie erfolgt die ordnungsgemäße Bestellung einer neuen Hausverwaltung?

Die Bestellung einer neuen WEG-Verwaltung muss rechtssicher und formal korrekt durch die Eigentümerversammlung erfolgen. Entscheidend sind folgende Schritte:
Aufnahme in die Tagesordnung
- Der Punkt „Bestellung eines neuen Verwalters“ muss klar in der Einladung genannt werden
- Idealerweise mit Angebot und Vertragsentwurf der neuen Verwaltung als Anlage
Beschlussfassung
- Bestellung erfolgt per Mehrheitsbeschluss gemäß §26 Abs. 1 WEG
- Vertragsdetails (Laufzeit, Vergütung) sollten mitbeschlossen oder im Beschlusstext enthalten sein
Protokollierung
- Beschluss muss klar und vollständig protokolliert werden
- Enthält den Namen der Verwaltung, Vertragslaufzeit und ggf. Sondervereinbarungen
Nachbereitung
- Neuer Verwalter benötigt das unterzeichnete Protokoll als Nachweis
- Zusätzlich oft ein Bankbeschluss erforderlich, um Zugriff auf das WEG-Konto zu erhalten
Welche Nachweise und Qualifikationen muss eine neue Verwaltung mitbringen?
Eine neue Hausverwaltung sollte fachlich qualifiziert, finanziell zuverlässig und rechtlich abgesichert sein. Zwar ist der Beruf nicht zulassungspflichtig, doch die Eigentümergemeinschaft sollte auf bestimmte Mindeststandards achten.
Wichtige Nachweise sind:
- eine Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO
- eine gültige Berufshaftpflichtversicherung
- Fortbildungsnachweise nach §34c GewO (mindestens 20 Stunden alle drei Jahre)
- idealerweise eine Zertifizierung als Verwalter nach §26a WEG oder Mitgliedschaft im Berufsverband (z. B. VDIV)
Auch Referenzen aus vergleichbaren Objekten, transparente Kostenstruktur und ein klares digitale Verwaltungsangebot gehören heute zu den relevanten Auswahlkriterien. Je besser diese Punkte erfüllt sind, desto reibungsloser funktioniert die spätere Zusammenarbeit. Hier können Sie eine WEG Hausverwaltung in der Nähe finden.
Wie sieht ein rechtssicherer Verwaltervertrag aus?
Ein rechtssicherer Verwaltervertrag regelt klar und transparent die Rechte und Pflichten zwischen der WEG und der Verwaltung. Damit er rechtlich Bestand hat, sollte er folgende Kernpunkte enthalten:
Vertragsparteien und Laufzeit
- Exakte Bezeichnung der WEG und des Verwalters
- Befristung (z. B. 2 oder 5 Jahre) und Kündigungsregelungen
Leistungsbeschreibung
- Detaillierte Aufzählung der Grundleistungen (z. B. Abrechnung, Versammlungen, Instandhaltungsplanung)
- Optional: Zusatzleistungen gegen Vergütung (z. B. Baubetreuung, Mahnwesen)
Vergütung
- Monatliche oder jährliche Pauschale pro Einheit
- Abrechnung zusätzlicher Leistungen nur mit Zustimmung der Eigentümer
Haftung und Versicherung
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Haftungsregelungen bei Pflichtverletzungen klar definieren
Datenschutz und IT-Zugänge
- Regelung zum Zugriff auf digitale Unterlagen und das WEG-Konto
- DSGVO-konformer Umgang mit Eigentümerdaten
Ein solcher Vertrag sollte der Eigentümerversammlung vorab zur Einsicht vorliegen und im Rahmen des Bestellungsbeschlusses mitgenehmigt werden. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert spätere Streitigkeiten.
Welche Übergabepflichten hat die alte Verwaltung laut Gesetz?
Die bisherige Hausverwaltung ist nach ihrer Abberufung verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen vollständig und geordnet zu übergeben. Dazu zählen unter anderem: Abrechnungen, Wirtschaftspläne, Kontoauszüge, Eigentümerlisten, Verträge, Beschluss-Sammlungen und technische Unterlagen der Liegenschaft. Auch digitale Daten, Zugangsdaten zu Verwaltungssoftware oder Onlinekonten müssen ausgehändigt werden.
Diese WEG Hausverwaltung Pflichten ergibt sich aus der organisatorischen Stellung der Verwaltung als Vertreter der WEG. Eine Verzögerung oder Verweigerung kann rechtlich verfolgt werden – notfalls per gerichtlicher Herausgabeklage. Wichtig ist, dass die Eigentümer die Übergabe dokumentieren und prüfen, ob alle finanziellen und buchhalterischen Vorgänge nachvollziehbar übergeben wurden. So lassen sich Lücken und Haftungsrisiken vermeiden.
Wie läuft die technische Daten- und Dokumentenübergabe konkret ab?
Die technische Übergabe bei einem Verwalterwechsel muss strukturiert und nachvollziehbar erfolgen. Ziel ist es, dass die neue Verwaltung sofort handlungsfähig ist. Der Ablauf gliedert sich idealerweise in folgende Schritte:
Übergabetermin festlegen
- Persönliche oder digitale Übergabe innerhalb weniger Wochen nach Beschluss
- Beteiligung von Beirat und neuer Verwaltung empfohlen
Vollständige Unterlagenbereitstellung
- Papierdokumente: z. B. Protokolle, Wirtschaftspläne, Wartungsverträge, Versicherungspolicen
- Digitale Daten: Eigentümerverzeichnis, Buchhaltung, Beschlusssammlung, Abrechnungen, digitale Archive
IT- und Zugangsdaten übergeben
- Zugang zu Verwaltungssoftware, Online-Konten (Bank, Energie, Versicherer)
- Übergabeprotokoll mit Liste aller Passwörter und Benutzerkonten
Konten und Buchhaltung synchronisieren
- Letzter Stand der Bankkonten inklusive offener Posten und Rücklagen
- Abstimmung laufender Zahlungen, Mahnverfahren, Instandhaltungen
Übergabe schriftlich dokumentieren
- Übergabeprotokoll mit Checkliste anfertigen
- Beirat unterschreibt als Bestätigung der ordnungsgemäßen Übergabe
Nur eine vollständige und gut dokumentierte Übergabe gewährleistet einen rechtssicheren und reibungslosen Neustart für die neue Verwaltung.
"Ohne eine saubere, strukturierte Übergabe bleibt die neue Verwaltung im Blindflug – das gefährdet sowohl Wirtschaftlichkeit als auch Rechtssicherheit.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie können Hausverwaltungen den DSGVO-konformen Datenzugriff sicherstellen?
Um den DSGVO-konformen Datenzugriff zu gewährleisten, müssen Hausverwaltungen personenbezogene Daten der Eigentümer und Bewohner sorgfältig schützen und nur im rechtlich zulässigen Rahmen nutzen. Grundlage ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen der WEG und der Verwaltung gemäß Art. 28 DSGVO.
Zugriffsrechte auf Verwaltungssoftware, digitale Akten oder Cloudlösungen müssen so vergeben sein, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten – in der Regel der Verwalter, der Verwaltungsbeirat und einzelne Eigentümer nach Anfrage. Alle Datenübertragungen, z. B. beim Verwalterwechsel, müssen verschlüsselt und protokolliert erfolgen – WEG Hausverwaltung Software.
Zusätzlich sollte die Verwaltung ein Datenschutzkonzept vorhalten, inklusive Löschfristen, Zugriffskontrollen und Dokumentation aller Verarbeitungsschritte. So wird die Verantwortlichkeit gegenüber der WEG erfüllt und rechtliche Sicherheit geschaffen.
Welche Verantwortung trägt die neue Hausverwaltung bei Datenübernahme und -pflege?
Die neue Hausverwaltung trägt eine hohe Verantwortung für die korrekte Übernahme, Pflege und Sicherung aller Verwaltungsdaten. Bereits beim Übergang müssen sämtliche Unterlagen und digitalen Informationen vollständig, strukturiert und nachvollziehbar übernommen werden.
Pflichten der neuen Verwaltung im Überblick:
- Prüfung auf Vollständigkeit der übergebenen Daten und Unterlagen
- Dokumentation von Lücken oder Unklarheiten, um spätere Haftung auszuschließen
- Sichere Speicherung aller personenbezogenen und objektspezifischen Daten gemäß DSGVO
- Aktualisierung von Eigentümerlisten, Verträgen und Kontodaten
- Transparente Pflege der Beschlusssammlung und Abrechnungsgrundlagen
- Schriftliche Bestätigung der Datenübernahme an Beirat oder Eigentümer
Besonders wichtig ist, dass die neue Verwaltung den aktuellen Stand prüft und Unstimmigkeiten frühzeitig offenlegt. So lassen sich rechtliche Risiken, Haftungsfragen und Vertrauensverluste vermeiden.
Welche wirtschaftlichen Risiken entstehen durch verspätete Übergaben?
Eine verspätete Übergabe zwischen alter und neuer Hausverwaltung kann zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden für die WEG führen. Fehlen z. B. aktuelle Kontostände, offene Posten oder Vertragsunterlagen, drohen Zahlungsausfälle, Mahngebühren oder verpasste Fristen bei Versicherungen und Wartungsverträgen. Auch die Erstellung der Jahresabrechnung kann sich verzögern – mit Konfliktpotenzial gegenüber Eigentümern.
Besonders kritisch wird es, wenn die neue Verwaltung aufgrund fehlender Daten nicht handlungsfähig ist. Instandhaltungen, Sanierungen oder Rücklagenplanungen geraten ins Stocken, was langfristig zu Wertverlusten am Gemeinschaftseigentum führen kann – WEG Hausverwaltung Kosten.
Deshalb gilt: Eine gut vorbereitete, zügige Übergabe ist wirtschaftlich zwingend notwendig – im Interesse der gesamten Eigentümergemeinschaft.
Wie lassen sich Verwaltungskosten transparent und wirtschaftlich darstellen?

Verwaltungskosten lassen sich dann als wirtschaftlich und nachvollziehbar darstellen, wenn sie klar aufgeschlüsselt, begründet und regelmäßig kommuniziert werden. Eine professionelle Hausverwaltung achtet auf folgende Punkte:
Klare Kostengliederung
- Trennung in Grundleistungen (z. B. Abrechnung, Versammlung) und Zusatzleistungen (z. B. Bauüberwachung)
- Pauschale oder Einheitspreise pro Wohneinheit transparent ausweisen
Regelmäßige Kostenkontrolle
- Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Kosten in der Jahresabrechnung
- Darstellung von Kostenentwicklungen im Vergleich zu Vorjahren
Schriftliche Erläuterungen
- Belege, Verträge und Buchungen jederzeit für den Beirat und Eigentümer einsehbar
- Zusätzliche Kosten immer nur mit Beschluss oder schriftlicher Zustimmung abrechnen
Marktgerechte Preise
- Vergleiche mit regional üblichen Verwaltungshonoraren schaffen Vertrauen
- Vermeidung von intransparenten Pauschalen oder versteckten Nebenkosten
Transparente Kosten schaffen Vertrauen in die Arbeit der Verwaltung und sind ein wesentlicher Faktor für eine stabile Eigentümergemeinschaft. WEG Hausverwaltung Excel kann dabei helfen.
"Transparenz beginnt nicht bei der Abrechnung, sondern bei der klaren Definition aller Leistungen im Verwaltervertrag.“ – Chris Nagel, Experte von Heidi Systems
Wie wichtig ist eine strukturierte Onboarding-Phase für eine neue Verwaltung?
Eine strukturierte Onboarding-Phase ist entscheidend, damit eine neue Hausverwaltung sofort handlungsfähig ist und das Vertrauen der Eigentümer gewinnt. In den ersten Wochen müssen alle Unterlagen geprüft, offene Vorgänge übernommen und Ansprechpartner benannt werden. Je klarer dieser Einstieg verläuft, desto geringer sind Fehlerquellen, Verzögerungen oder Missverständnisse.
Wichtige Schritte sind: ein Begrüßungsschreiben an alle Eigentümer, eine transparente Darstellung des weiteren Ablaufs, sowie die Einrichtung der Kommunikationswege – etwa per E-Mail, Onlineportal oder Sprechstunden.
Ein gut geplantes Onboarding spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern legt die Basis für eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Beirat und Gemeinschaft.

Chris Nagel
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FAQ
Bin ich verpflichtet, auf Funktechnik umzurüsten?
Die Umrüstung auf Funkzähler ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder wird empfohlen, um den Energieverbrauch effizienter zu verwalten. Zudem profitieren Sie von automatischer Ablesung und reduziertem Verwaltungsaufwand.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Funkmessgeräten?
Ja, in Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Die genauen Regelungen hängen von Verbrauchsgrenzen und Gebäudearten ab.
Welche Daten werden per Funk ausgelesen?
Unsere Geräte messen den Verbrauch von Warmwasser, Kaltwasser und Heizenergie. Die erfassten Daten werden sicher und verschlüsselt übertragen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Kann ich meine Verbrauchsdaten in Echtzeit abrufen?
Ja, unsere Funkzähler ermöglichen die automatische Erfassung und digitale Übertragung der Verbrauchsdaten, sodass Sie jederzeit aktuelle Werte einsehen können.
Wer übernimmt die Installation der Funkgeräte?
Die Installation erfolgt durch unsere zertifizierten Experten direkt vor Ort und ist für Sie kostenlos.
Welche Kosten entstehen für die Installation?
Die Installation der Funkzähler ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Was ist ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)?
Ein Smart-Meter-Gateway ist eine zentrale Kommunikationsschnittstelle, die Messwerte sicher an Energiedienstleister überträgt und eine intelligente Verbrauchssteuerung ermöglicht.
Was versteht man unter einem intelligenten Messgerät?
Intelligente Messgeräte erfassen Verbrauchsdaten digital, übertragen sie automatisch und ermöglichen eine präzise Analyse sowie eine effizientere Energienutzung.
Kann ich mit den Funkzählern eine Betriebskostenabrechnung erstellen?
Ja, alle erfassten Verbrauchsdaten stehen Ihnen digital zur Verfügung und können problemlos für die Betriebskostenabrechnung genutzt werden.
Ist die Wartung der Geräte inbegriffen?
Ja, wir übernehmen die regelmäßige Wartung aller installierten Funkgeräte kostenlos und gewährleisten einen zuverlässigen Betrieb.
Welche Kosten fallen für den Service an?
Die Installation und Wartung der Geräte ist kostenfrei. Für die weiteren Services fällt ein monatlicher Fixbetrag an.
Welche Geräte bietet Heidi an?
Wir bieten digitale Funkzähler für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung sowie smarte Rauchmelder und weitere Messlösungen für eine effiziente Verbrauchsverwaltung.
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